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VwGH vom 31.07.1998, 98/02/0052

VwGH vom 31.07.1998, 98/02/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Beschwerdeführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des G in Hörbranz, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Frb-4250c-18/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 79 FrG (1992) und § 76 AVG im Zusammenhang mit einer Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Vorschreibung von Dolmetscherkosten im Ausmaß von S 585,60 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz unter Berufung auf § 76 AVG und § 79 Abs. 1 FrG (1992), BGBl. Nr. 838/1992, i.V.m. § 11 Z. 1 und 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 121/1995, zum Ersatz 1. der Kosten der Vollziehung der Schubhaft für einen Tag im Ausmaß von S 281,60 und 2. der Dolmetscherkosten im Ausmaß von S 585,60, sohin insgesamt zur Leistung eines Betrages von S 867,20 verpflichtet.

Aufgrund des gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmittels setzte die belangte Behörde zunächst mit Bescheid vom das Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung gegen den Schubhaftbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (kurz: BH) vom aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid der BH vom .

In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, daß mit Bescheid der belangten Behörde vom das (auf 10 Jahre befristete) Aufenthaltsverbot bestätigt worden und dieser Bescheid seit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer von der BH aufgefordert worden, binnen 14 Tagen das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Am sei von der BH über ihn die Schubhaft verhängt worden. Anläßlich der Vorführung vor die BH am selben Tag und der niederschriftlichen Einvernahme sei auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Dolmetscher beigezogen worden. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. AW 96/21/0351, eingegangen bei der BH um

17.57 Uhr desselben Tages, sei der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom betreffend Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin um 18.15 Uhr des aus der Schubhaft entlassen worden.

Der Beschwerdeführer habe sich somit insgesamt einen (angefangenen) Kalendertag in Schubhaft befunden. Die Kostenpauschale hiefür betrage S 281,60. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg habe die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Da sohin eine rechtskräftige Entscheidung darüber vorliege, daß die Inschubhaftnahme und die Dauer der Schubhaft rechtmäßig gewesen seien, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher die genannten "Haftkosten" zu begleichen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom , B 927/97, ablehnte und sie in der Folge mit einem weiteren Beschluß vom an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, die Schubhaft erweise sich vor dem Hintergrund der am selben Tag (gemeint: am ) erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig und damit die Kostenvorschreibung als rechtswidrig.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Frage der Rechtswidrigkeit der Schubhaft in einem eigenen Verfahren nach § 51 ff FrG (1992) zu klären ist. Er hat davon auch durch Erhebung einer Schubhaftbeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg Gebrauch gemacht. Daß dieses Verfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Erfolg führte, vermag nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in bezug auf die vorgeschriebenen Schubhaftkosten zu führen. Die belangte Behörde hatte nämlich die Rechtskraft des über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers ergangenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom zu beachten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0111).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich im Hinblick darauf, daß die vom Beschwerdeführer gegen § 79 Abs. 1 FrG (1992) und gegen § 11 Z. 1 der FrG-DVO 1994 vorgebrachten Bedenken im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu einer konkreten Veranlassung einer Prüfung dieser Normen geführt hat und die diesbezügliche Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde, mangels Bedenken gegen diese Bestimmungen nicht veranlaßt, diese - wie der Beschwerdeführer anregt - neuerlich durch den Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen. Weder ist § 79 Abs. 1 FrG (1992) im Rahmen der Auslegung von vornherein ein verfassungswidriger Inhalt dahingehend zu unterstellen, daß die Behörde berechtigt wäre, unverhältnismäßige und nicht erforderliche Schubhaftkosten einzufordern, noch erscheint die durch § 11 Z. 1 der FrG-DVO 1994 erfolgte Gleichsetzung der Schubhaftkosten mit jenen, die beim Vollzug von Freiheitsstrafen im Rahmen von verhängten Verwaltungsstrafen zu ersetzen sind (vgl. § 54d Abs. 1 VStG) zu ersetzen sind, im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Anhaltungskosten in beiden Fällen als unsachlich.

Hinsichtlich der durch den angefochtenen Bescheid gleichfalls bestätigten Dolmetscherkosten im Ausmaß von S 585,60 rügt der Beschwerdeführer zu Recht, daß die belangte Behörde nicht einmal behauptet, daß diese tatsächlich angefallen seien.

Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt voraus, daß die Barauslagen der Behörde schon erwachsen sind, sie also die Gebühr des Dolmetschers oder Sachverständigen (§ 53a AVG) schon bezahlt hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 726 unter E 19 zu § 76 Abs. 1 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage diesbezügliche Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid insofern wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
BAAAE-42223