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VwGH vom 28.04.1993, 93/02/0051

VwGH vom 28.04.1993, 93/02/0051

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des G in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-03/31/00261/93, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen. Die Strafverfügung sei am zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich übernommen worden. Der Einspruch sei zwar mit (dem letzten Tag der zweiwöchigen Einspruchsfrist) datiert, jedoch erst am zur Post gegeben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe infolge Erkrankung nicht selbst zur Post gehen können. Er müsse sich aus diesem Grund öfters einer Vertrauensperson bedienen. Auf Grund der Krankheit sei es ihm auch nicht möglich laufend nachzufragen, ob die Abgabe termingerecht erfolgt sei.

Zutreffend hat bereits die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0113, ausgeführt, daß für die Zurückweisung des Einspruches als verspätet allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich ist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, § 49 VStG Anm. 11).

Im Beschwerdefall ist die Versäumung der Einspruchsfrist unbestritten; auf die Gründe für die Verspätung der Postaufgabe kam es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides aber nicht an.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte es nicht.