VwGH vom 23.04.2002, 2001/14/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, in der Beschwerdesache des BD in L, vertreten durch Mag. Dr. Leopold Kraßnig, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, 1) gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl RV/289-10/01, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, und 2) gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs 1 FinStrG vom , Strafnummer 004- 2001/00322-01,
1) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen und
2) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und den ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheiden wurde mit Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gegen den Beschwerdeführer als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der D-GmbH verantwortlichen Geschäftsführer ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.
Gegen diesen Bescheid erhob die D-GmbH am "Berufung". Mit an die D-GmbH ergangenem Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde diese "unrichtigerweise als Berufung bezeichnete" Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass die D-GmbH nicht Adressat des bekämpften Bescheides gewesen und sie zur Einbringung der Beschwerde daher nicht berechtigt gewesen sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer zur Einbringung einer Beschwerde gegen den an die D-GmbH ergangenen Bescheid nicht legitimiert gewesen sei.
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist gemäß § 34 Abs 1 VwGG schon mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen, weil vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden angefochten werden können. Gegen einen Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist aber nach § 152 FinStrG eine Beschwerde an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zulässig.
Über die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Straffreiheit infolge einer Selbstanzeige und "auf rechtsrichtige Anwendung des § 29 Abs 2 und Abs 3 FinStrG" sowie in seinem Recht "auf Erhebung der Beschwerde nach § 150 ff, im Speziellen § 152 FinStrG" verletzt.
In seinem Recht auf Straffreiheit kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon deswegen nicht verletzt sein, weil in diesem Bescheid keinerlei Strafe festgesetzt wurde, sondern lediglich eine (gegen einen Zurückweisungsbescheid, somit einen Bescheid, mit welchem ebenfalls keine Strafe festgesetzt worden war) erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Aber auch in seinem Recht auf Erhebung der Beschwerde nach insbesondere § 152 FinStrG wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt: Gemäß § 152 FinStrG ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehende Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist.
Im Beschwerdefall war der mit Beschwerde angefochtene (Zurückweisungs-)Bescheid an die D-GmbH ergangen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der von der D-GmbH verschiedene Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert ist.
Soweit der Beschwerdeführer eine Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde daraus ableitet, dass in der Rechtsmittelbelehrung des (gegenüber der D-GmbH ergangenen) Zurückweisungsbescheides angeführt worden sei, "... gegen diesen Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung durch den Beschuldigten ...Beschwerde erhoben werden", Beschuldigter - so der Beschwerdeführer weiter - "in diesem Strafverfahren" aber ausschließlich er gewesen sei, ist Folgendes zu sagen: Die Rechtsmittelbelehrung ist entsprechend ihrer Bezeichnung nur eine Belehrung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und kann daher niemals kraft eigenen Rechtes ein Rechtsmittel gewähren oder versagen. Sie ist daher auch nicht selbst der Rechtskraft fähig, doch hängen von ihrer Richtigkeit die in den Absätzen 2 bis 4 des § 140 FinStrG normierten Folgen ab (vgl Fellner, Finanzstrafgesetz Rz 24 zu §§ 136 bis 141). Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen lassen gemäß § 140 Abs 2 bis 4 FinStrG daher wohl dadurch bedingte Fristenversäumnisse und Mängel oder Verletzungen der Einbringungszuständigkeit nicht wirksam werden, bewirken aber nicht, dass durch Belehrungsfehler ein Rechtsmittel, das nach dem Gesetz nicht zulässig ist, als eingeräumt gelten könnte. Der Hinweis in einer Rechtsmittelbelehrung auf einen zumal nicht näher genannten "Beschuldigten" ist daher nicht geeignet, gegenüber einer an dem Verfahren, in welchem der die Rechtsmittelbelehrung enthaltende Bescheid ergangen ist, nicht beteiligten Person eine nach dem Gesetz nur der Person, an welche der Bescheid ergangen ist, zustehende Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels entstehen zu lassen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde - soweit sie nicht zurückzuweisen war - gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am