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VwGH vom 09.10.1991, 89/13/0133

VwGH vom 09.10.1991, 89/13/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des

o. Univ. Prof. Dr. G in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom , GZ 6/3-3109/88-06, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1981 bis 1985,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985 betrifft, wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Universitätsprofessor für das Fach Betriebswirtschaftslehre. In den Jahren 1981 bis 1985 war er auch am Wirtschaftsförderungsinstitut der Handelskammer als Vortragender des Gegenstandes "Finanzierung" im Rahmen der Lehrveranstaltung "Bilanzbuchhalterkurs" tätig. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene Gegenstand ist ein Prüfungsgegenstand der am Wirtschaftsförderungsinstitut abgenommenen Bilanzbuchhalterprüfung. Der Beschwerdeführer war auch als Angehöriger der Prüfungskommission tätig.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am nach Wiederaufnahme des Verfahrens Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 1981 bis 1985, wobei unter anderem die Einnahmen aus der Tätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut berücksichtigt wurden.

In der Berufung gegen diese Abgabenbescheide wurde beantragt, die Umsätze aus der Tätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut steuerfrei zu belassen und bei Ermittlung der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dieser Tätigkeit den begünstigten Steuersatz anzuwenden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer nach der vorliegenden Vertragsgestaltung für eine unterrichtende Tätigkeit honoriert worden sei. Wesentlich sei die Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Tätigkeit alles Erforderliche zu veranlassen, um die festgelegten Lehrziele innerhalb der vorgesehenen Zeit nach Möglichkeit zu erreichen und den Unterricht erwachsenengemäß und den Qualitätsgrundsätzen des WIFI entsprechend zu gestalten. Auch die Art der Entlohnung nach Stundensätzen habe für eine unterrichtende Tätigkeit gesprochen. Die in den Vertragsbedingungen vorgesehene Möglichkeit einer Vertretung des Beschwerdeführers sei weiters ein Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer nicht für die Erbringung einer urheberrechtlich geschützten Leistung, sondern für eine unterrichtende Tätigkeit entlohnt worden sei. Daß sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht auf die Erbringung urheberrechtlich geschützter Leistungen beschränkt hätte, gehe aus den Vertragsbedingungen (vor allem Erreichung der festgelegten Lehrziele, Gestaltung des Unterrichts, Führung einer Frequenzliste und Erstattung eines Arbeitsberichtes) hervor.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird sowohl dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Mit Bescheid vom , GZ T 986/1/1-IV/9/89, hat der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985 gemäß § 299 Abs. 2 BAO aufgehoben. In diesem Umfang wurde der Beschwerdeführer sohin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG klaglos gestellt, sodaß das verwaltungsgerichtliche Verfahren in diesem Punkt einzustellen war.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1972 ist, wenn im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind, auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß § 38 Abs. 4 leg. cit. ist die zuletzt genannte Gesetzesstelle auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbststgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden.

Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gegeben, wenn in einem bestimmten Fall überhaupt eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten anzunehmen sind. Dies ist nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) als Entgelt für die Verwertung urherberrechtlich geschützter Leistungen anfallen; dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 84/14/0006, Slg. Nr. 6034/F, sowie die weiteren hg. Erkenntnisse vom , Zl. 87/14/0117, und vom , Zl. 90/13/0085).

Wird ein Kursvortragender nicht nach dem Ausmaß entlohnt, in dem er urheberrechtlich geschützte Leistungen bietet, sondern für die unterrichtende Tätigkeit, dann liegen keine Einkünfte aus der Verwertung literarischer Urheberrechte im Sinne des § 38 Abs. 4 EStG 1972 vor (vgl. z.B. die

hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/13/0173, und vom , Zl. 89/14/0029).

Aus den vom Beschwerdeführer selbst mit seinen Eingaben vom und vom vorgelegten Unterlagen (Werkvertragsmuster und Vertragsbedingungen) konnte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise den Schluß ziehen, daß der Beschwerdeführer mit den in Rede stehenden Einnahmen für eine unterrichtende Tätigkeit entlohnt worden ist. Daß der Beschwerdeführer dabei unter anderem urheberrechtlich geschützte Leistungen bot, soll nicht in Zweifel gezogen werden, doch erfolgte die Entlohnung des Vortragenden in den der Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprüfung dienenden Lehrveranstaltungen sowie in seiner Tätigkeit als Mitglied der Prüfungskommission für seine unterrichtende und prüfende Tätigkeit.

Die belangte Behörde stützte ihren Bescheid ferner zutreffend auf den Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bei seiner Vortragstätigkeit in den Streitjahren vereinbarungsgemäß auch von einem Dritten vertreten lassen konnte. Die Vergütung für eine solche Tätigkeit fällt grundsätzlich nicht unter die Tarifbegünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/13/0248). Dem steht im Beschwerdefall nicht entgegen, daß es in den Streitjahren tatsächlich nicht zu einer Vertretung des Beschwerdeführers im Sinne der Vereinbarungen mit dem WIFI gekommen ist.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist demgegenüber nicht maßgeblich, ob die in Rede stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers als eine wissenschaftliche zu qualifizieren ist. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen konnte somit unterbleiben.

Der angefochtene Bescheid läßt daher keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Begehren um Zuerkennung von 20 % Umsatzsteuer ist nicht begründet, weil die Umsatzsteuer bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz enthalten ist. Als Ersatz der Stempelgebühren waren neben der Vollmacht- und Beilagengebühr die Eingabengebühr für drei Beschwerdeausfertigungen zuzusprechen.