VwGH vom 18.09.2000, 95/17/0629

VwGH vom 18.09.2000, 95/17/0629

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des Dr. P, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt St. Pölten vom (richtig: ), Zl. 00/37/9d-1995/Mag.Gu./0d.-, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt St. Pölten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom beim Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten die Bewilligung zur Abteilung des Bauplatzes GrSt.-Nr. 192/6 in die Bauplätze GrSt.-Nr. 192/6 und 192/16 und gab bekannt, dass er beabsichtige, den neu geschaffenen Bauplatz GrSt.-Nr. 192/16 in näherer Zukunft in zwei Bauplätze zu teilen. Aus dem diesem Antrag beigeschlossenen Teilungsplan geht hervor, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Eigentümer der Grundstücke GrSt.-Nr. 191/2 (Baufläche begrünt), EZ 1001, sowie GrSt.-Nr. .141 (Baufläche) und 192/6 (Baufläche begrünt), je EZ 381, mit einer Gesamtfläche von 1.622 m2 war.

Aus dem Teilungsplan geht weiters hervor, dass es im Zuge der Grundstücksteilung zunächst zur Vereinigung der Grundstücke GrSt.-Nr. 191/2 und .141 mit dem Grundstück GrSt.-Nr. 192/6 kommen sollte. Die Fläche des dadurch entstehenden Grundstückes GrSt.-Nr. 192/6 sollte mit 1.622 m2 gleich bleiben und die Grundstücke GrSt.-Nr. 191/2 und .141 sollten gelöscht werden. In weiterer Folge sollte das auf diese Weise entstandene Grundstück GrSt.-Nr. 192/6 in die Grundstücke GrSt.-Nr. 192/6, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer blieb, und GrSt.-Nr. 192/16, für das im Teilungsplan eine andere Eigentümerin ausgewiesen wird, geteilt werden. Eine Trennfläche von 11 m2 sollte ins öffentliche Gut abgetreten werden.

1.2. Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten im Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer die Bewilligung "zur Grundstücksvereinigung und nachfolgenden Abteilung des GrSt.-Nr. 192/6, EZ 381, auf die neu geformten Bauplätze GrSt.-Nr. 192/6 und 192/16, EZ 381 und EZ NEU," gemäß dem eingereichten Teilungsplan. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, "die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehörenden Flächen" ins öffentliche Gut abzutreten.

Im Spruchpunkt II. lit. a wurde ihm für den durch die Grundstücksvereinigung neu geformten Bauplatz GrSt.-Nr. 192/6 vor der Teilung, Ergänzungsabgabe in Höhe von S 78.738,-- "für das GrSt.-Nr. 192/6 (nach Grundstücksvereinigung, ohne Abtretungsfläche Trennstück 1)", und im Spruchpunkt II. lit. b "für die durch die Teilung neu geformten Bauplätze" Ergänzungsabgabe in der Höhe von S 34.040,-- für das GrSt.-Nr. 192/6 (nach der Teilung 529 m2) und S 48.682,-- für das GrSt.-Nr. 192/16 (nach Teilung 1.082 m2)" vorgeschrieben.

1.3. Gegen die Spruchpunkte II. lit. a und lit. b dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am Berufung. Im Spruchpunkt II. lit. a werde Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz vorgeschrieben, den es in der Realität nicht gebe, welcher auch grundbücherlich nicht existiere und somit auch kein "neu geformter Bauplatz" im Sinne des § 15 Z. 1 NÖ BauO sein könne. Der zu Grunde liegende Teilungsplan sehe lediglich (und zwar nur einmal) die Schaffung von zwei neuen Bauplätzen, und zwar des Bauplatzes Nr. 192/6 im Ausmaß von 529 m2 und des Bauplatzes Nr. 192/16 im Ausmaß von 1.082 m2 vor. Nur diese beiden Bauplätze seien neu geformte Bauplätze. Die vor der Teilung in die beiden neu geformten Bauplätze stattfindende Vereinigung habe lediglich vermessungs- und verfahrenstechnische Gründe. Es sei eine unrichtige Annahme, wenn die Behörde die Vereinigung der Gesamtfläche annehme. Es werde nicht eine Gesamtfläche vereinigt, sondern mehrere Teilflächen zu zwei neuen (neu geformten) Baugrundstücken. Das dem Spruchpunkt II. lit. a zu Grunde liegende Grundstück Nr. 192/6 existiere nicht und könne auch (grundbücherlich) niemals existieren. Von einem Bauplatz könne nur dann die Rede sein, wenn ein solcher auch grundbücherlich ausgewiesen sei. Das der Berechnung zu Grunde liegende Grundstück Nr. 192/6 sei daher reine Fiktion. Die Berufungsbegründung zu Spruchpunkt II. lit. b rügt, dass die Behörde bei der "weiteren Berechnung" eine falsche "damalige Berechnungslänge" heranziehe, nämlich 1.611 m2 anstatt - richtig - 1.622 m2. Die damalige Berechnungslänge müsse ohne Berücksichtigung der mit dem Bescheid aufgetragenen Grundabtretung des Trennstückes 1 herangezogen werden, weshalb sich eine Ergänzungsabgabe von S 82.003,-- ergebe. Hievon entfielen auf das Grundstück Nr. 192/6 S 33.744,-- (anstatt S 34.040,--) und auf das Grundstück Nr. 192/16 S 48.259,-- (anstatt S 48.682,--).

Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, seine Berufung hinsichtlich des über den "gerechtfertigten Betrag" von insgesamt S 82.486,-- hinaus gehenden Betrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.4. Mit Bescheid vom 13. (richtig: 31.) Oktober 1995 (dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid) wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht statt.

Die Grundstücksfläche 192/6 und die Baufläche .141 hätten gemäß dem Teilungsplan nicht so geteilt werden können, dass sich aus diesem Grundstückskörper zwei Bauplätze ergeben hätten. Gleiches "betreffe" das Grundstück 191/2. Auch hier sei die zukünftige Fläche als Bauplatz nicht anerkennbar. Aus diesem Grund habe, wie dies der Teilungsplan rechtlich völlig richtig darstelle, nur eine schrittweise Vorgangsweise gewählt werden können, nämlich dass zuerst die Baufläche .141 mit dem Grundstück 192/6 und 191/2 zu einem einzigen Grundstück zu vereinigen gewesen sei und in weiterer Folge in zwei neue Grundstücke, nämlich 192/6 (neu) und 192/16 geteilt habe werden können. Eine andere Vorgangsweise wäre nur "bedingt möglich gewesen". Die gewählte Vorgangsweise decke sich auch mit dem Antrag, welcher durch den Teilungsplan bestimmt werde. Dass die von der Behörde gewählte Vorgangsweise auch dem tatsächlichen Parteienbegehren entspreche, ersehe man auch daraus, dass der Bescheid hinsichtlich der Bewilligung der Grundstücksabteilung nicht angefochten worden sei.

Nach ausführlicher Wiedergabe der Kommentarmeinung von Hauer/Zaussinger, Die Bauordnung für Niederösterreich3 zu § 15 NÖ BauO, führt der angefochtene Bescheid aus, dass jeder einzelne Schritt der Zusammenlegung bzw. der Grundstücksteilung für die Ergänzungsabgabe als auslösendes Moment anzusehen sei. Bei der Berechnung der Ergänzungsabgabe sei die Aufschließungsabgabe für den bereits als Bauplatz erklärten Bereich dieser Grundstücke, nämlich der Baufläche .141 und des Grundstückes 162/6 (alt), valorisiert und entsprechend berücksichtigt worden. Eine Behebung des Bescheides komme daher nicht in Frage, weil die im § 15a NÖ BauO taxativ aufgezählten Gründe hiefür nicht vorlägen. Als einzige Alternative zu der gewählten Vorgangsweise stehe nur eine Bauplatzerklärung des Grundstückes 191/2 und eine nachfolgende Grenzverlegung zwischen zwei bestehenden Bauplätzen zur Verfügung. In diesem Fall wäre keine Änderung der Grundstücksnummern erfolgt, dem Antrag jedoch nicht entsprochen worden. Die Aufschließungs- und Ergänzungsabgabe wäre in dieser Variante mit S 164.267,11 sogar noch höher als bei der im Bescheid vorgeschriebenen. Im Vergleich dazu errechne sich die bescheidmäßig vorgeschriebene Ergänzungsabgabe mit (gesamt) S 161.460,--, wobei für die Abteilung der Grundstücke 192/6 (neu) und 192/16 die Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe bezüglich der Grundstückszusammenlegung berücksichtigt bzw. abgezogen worden sei. Diese Variante liege daher kostenmäßig unter der anderen, weshalb "aus Gründen der Bürgernähe" die für den Antragsteller finanziell günstigere Berechnungsmodalität gewählt worden sei. Die in der Berufung dargestellte Berechnung entspreche nicht der NÖ BO und sei auch nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer offenbar angenommen habe, dass das Grundstück Nr. 191/2 bereits zum Bauplatz erklärt worden sei, was jedoch nicht dem Aktenstand bzw. den Tatsachen entspreche. Da die neu geschaffenen Grundstücke 192/6 und 192/16 durch die Grundabteilung im Sinne des § 12 der NÖ BauO jeweils als Bauplatz gelten und weil gemäß § 15 Z. 1 NÖ BauO durch die Zusammenlegung bzw. Teilung von Grundstücken, welche zumindest zum Teil Bauplätze sind, nur wiederum Bauplätze entstehen könnten, sei die Ergänzungsabgabe für beide neu geschaffenen Liegenschaften zur Gänze vorzuschreiben. Da für die Entrichtung der Abgabe die NÖ BauO bzw. die Niederösterreichische Abgabenordnung keine aufschiebende Wirkung vorsehe, sei die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen unrichtiger Anwendung des § 15 NÖ BauO.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Da sich die beschwerdeführende Partei auf Grund des in der Beschwerde ausführlich definierten Beschwerdepunktes (nur) im Recht auf rechtsrichtige Vorschreibung von Ergänzungsabgabe verletzt erachtet, fällt die Abweisung ihres Begehrens, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, - trotz beantragter Aufhebung des gesamten angefochtenen Bescheides - nicht in den Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG. Die Abweisung des genannten Begehrens ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.2. § 15 Z. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200-0 in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 8200-6 (in der Folge: NÖ BauO 1976), lautet:

"Ergänzungsabgabe

Eine Ergänzungsabgabe ist vorzuschreiben

1. für jeden der neu geformten Bauplätze aus dem Anlass der Änderung der Grenzen von Bauplätzen, für die bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben wurden oder die nach § 2 Z. 7 lit. b oder c als solche gelten, wenn dabei deren Anzahl oder Gesamtausmaß vergrößert wird. Das gilt nicht für den Fall der Vereinigung von Grundstücken, die nach der am geltenden Rechtslage gemeinsam als ein Bauplatz gegolten haben.

Die Höhe der Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen; der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe geltenden Bauklassenkoeffizienten und dem zur gleichen Zeit geltenden Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

..."

2.3. Schon in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten wird zu Spruchpunkt II. lit. a (womit Ergänzungsabgabe für den durch die Grundstücksvereinigung neu geformten Bauplatz GrSt.-Nr. 192/6 vor der Teilung vorgeschrieben wird) ausgeführt, dass diese zur Vorschreibung gelange, wenn bestehende Bauplätze um Grundstücke oder Teile vergrößert werden, die selbst noch nicht Bauplätze seien, und sich daraus eine Vergrößerung des Gesamtausmaßes des in eine Grundabteilung einbezogenen Bauplatzes ergebe.

Die mangelnde Bauplatzeigenschaft begründet die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Berufung offensichtlich von der unrichtigen Annahme ausgegangen sei, dass das Grundstück GrSt.-Nr. 191/2 bereits zum Bauplatz erklärt sei. Diese Annahme entspreche aber nicht dem Aktenstand bzw. den Tatsachen. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch aus folgenden Gründen die Rechtslage:

2.4. Der Abgabentatbestand des § 15 Z. 1 NÖ BauO 1976 in der am in Kraft getretenen Novellenfassung LGBl. 8200-6 enthält in seinem zweiten Satz die Einschränkung, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe nicht für den Fall der Vereinigung von Grundstücken, die nach der am geltenden Rechtslage gemeinsam als ein Bauplatz gegolten haben, gilt. Es ist somit für die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des § 15 Z. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976 zum Tragen kommt, nicht, wie der Beschwerdeführer irrtümlich meint, auf die Bauplatzdefinition des § 2 Z. 7 lit. b oder lit. c NÖ BauO 1976 idF LGBl. 8200-12 (durch diese Fassung blieb die Fassung LGBl. 8200-6 unverändert) abzustellen. Vielmehr ist bei Prüfung der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Grundstücke für Zwecke der Abgabenfestsetzung als ein gemeinsamer Bauplatz gegolten haben, auf die Rechtslage zum abzustellen. Die Begriffsdefinition des Bauplatzes zum Stichtag unterscheidet sich von der Begriffsdefinition im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes folgendermaßen:

§ 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 idF LGBl. 8200-6, in Kraft getreten am , lautet:

"Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

7. Bauplatz: Ein Grundstück im Bauland, das


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a)
nach § 12 hiezu erklärt wurde oder
b)
durch eine vor dem bewilligte Grundabteilung geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
c) am mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut ist;"
Die Bauplatzdefinition des § 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 in der vor der Novelle LGBl. Nr. 8200-6 und somit am geltenden Fassung (das ist idF LGBl. Nr. 8200-1), welche unter anderem eine Einschränkung der Anlässe zur Vorschreibung für Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe bringen sollte (vgl. Hauer/Zaussinger, Die Bauordnung für Niederösterreich3, 14), lautete:
"Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
...
7. Bauplatz: ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück im Bauland, welches eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe hat, dass darauf Gebäude nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes errichtet werden dürfen;
ein in der Katastralmappe als Baufläche (Bauarea) ausgewiesenes, bebautes Grundstück gilt mit dem an einer oder mehreren Seiten anschließenden Grundstück zusammen als ein Bauplatz, wenn dadurch die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt werden; auch ein an einem Gewässer gelegenes Grundstück, das mittels einer Brücke oder eines Steges an eine öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen ist, gilt als Bauplatz;"
Aus der Gegenüberstellung der beiden Fassungen der zitierten Bestimmung ist ersichtlich, dass die belangte Behörde (ebenso wie die Behörde erster Instanz) zu Unrecht nur darauf abgestellt hat, dass das Grundstück GrSt.-Nr. 191/2 nicht zum Bauplatz erklärt gewesen sei. Vielmehr wäre anhand des eben wiedergegebenen § 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 8200-6 zu prüfen gewesen, ob dieses Grundstück nicht jene Eigenschaften aufwies, bei deren Vorliegen es als Bauplatz gegolten hätte.
Zunächst wäre zu beurteilen gewesen, ob das Grundstück Nr. 191/2 im Sinne des ersten Tatbestandes des § 2 Z. 7 leg. cit. an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzte (hier: im Teilungsplan ist eine als Salzergasse bezeichnete angrenzende Fläche ausgewiesen) und ob es darüber hinaus eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe hatte, dass darauf Gebäude nach den Bestimmungen des Gesetzes und des Bebauungsplanes errichtet werden durften.
Sollte das Grundstück Nr. 191/2 nicht schon aus diesem Grunde als Bauplatz gegolten haben, wäre im Zuge der Abgabenfestsetzung weiters zu prüfen gewesen, ob die von der Grundabteilung betroffenen Grundstücke GrSt.-Nr. .141 und 192/6 (alt) der EZ 381 (denen unbestrittenermaßen Bauplatzeigenschaft zukam) zusammen mit dem Grundstück GrSt.-Nr. 191/2 der EZ 1001 (das nicht zum Bauplatz erklärt worden ist) als gemeinsamer Bauplatz gegolten haben. Denn die Grundstücke GrSt.-Nr. .141 und 192/6 (alt) sind in der Katastralmappe jeweils als Bauflächen ausgewiesen und es ist auf Grund der im eingereichten Teilungsplan enthaltenen "zeichnerischen Darstellung der Katastralmappe" nicht auszuschließen, dass zumindest eines dieser Grundstücke bebaut ist. Dies hätte zur Folge, dass alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke bei Erfüllung der in § 2 Z. 7 zweiter Satz NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-1, vorgesehenen Voraussetzungen als gemeinsamer Bauplatz im Sinne des § 15 Z. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1976, LGBl. Nr. 8200-6, gelten würden.
Da die belangte Behörde infolge der dargestellten Verkennung der Rechtslage die ihr gemäß § 93 Abs. 1 NÖ AO obliegende Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zur Abgabenbemessung erforderlich sind, unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid auf Grund des Prävalierens der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Bauplatzeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Grundstücke (als Gesamtheit) unter Bedachtnahme auf die Begriffsdefinition des § 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 in der am in Geltung gestandenen Fassung zu beurteilen haben. Auf die weiteren Beschwerdeausführungen war daher nicht mehr einzugehen.

2.6. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist jedoch zum Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe bei Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Teilung in die Grundstücke Nr. 192/6 (neu) und GrSt.-Nr. 192/16 zu Unrecht eine falsche Berechnungslänge abgezogen, zu sagen, dass im Falle der Grundstücksteilung ohne Änderung des Flächenausmaßes der betroffenen Grundstücke bei Berechnung der Ergänzungsabgabe die neue Berechnungslänge der alten Berechnungslänge entsprechen muss. Anderenfalls käme es zu einer Anrechnung von Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgaben, die gar nicht vorgeschrieben oder für Grundstücksteile entrichtet wurden, die außerhalb der von der Abgabenbemessung betroffenen Grundstücke gelegen sind. Wenn also für die Fläche des Trennstückes 1 (rechnerisch) im ersten Schritt keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, konnte diese bei der im zweiten Schritt erfolgten neuerlichen Festsetzung nicht abgezogen werden. Auch wenn die belangte Behörde aus den genannten Gründen die Ergänzungsabgabe für die Grundstückszusammenlegung zu Unrecht festgesetzt hat und im fortgesetzten Verfahren diese neu zu berechnen haben wird, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unzutreffend.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren in Höhe von S 330,-- war abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Gesetz nur in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid lediglich in einfacher Ausfertigung vorzulegen waren (§ 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 5 VwGG). Die Vorlage der übrigen Beilagen war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am