VwGH vom 07.02.1990, 89/13/0132
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 22;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden
Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte
Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny
und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Mag. Wimmer, über die Beschwerde des X gegen den Bescheid der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
vom , GZ. GA 7 - 622/16/89, betreffend Abweisung
eines Antrages gemäß § 16 Z. 2 AbgEO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages vom hat das zuständige Finanzamt gegen den Beschwerdeführer Exekution geführt und mit Pfändungsprotokoll vom am Betriebsort 13 Fahrzeuge,
2 Computeranlagen, 1 Funkanlage sowie die Büroeinrichtung gepfändet. Außerdem wurden verschiedene Forderungs- und Liegenschaftspfändungen durchgeführt.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer "Einstellung gemäß § 16 Z. 2 AbgEO". Begründend führte er unter Hinweis auf § 29 Z. 6 AbgEO aus, daß er ein Kleingewerbetreibender im Sinne dieser Gesetzesbestimmung sei, weshalb jene Gegenstände der Pfändung entzogen seien, die der persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit dienten. Bei seinem Unternehmen handle es sich um ein Mietwagenunternehmen, das nur mit seinen Fahrzeugen seine Tätigkeit aufrechterhalten könne. Insbesondere durch die Verwahrung eines Pkw Marke Mercedes sei seine persönliche Arbeit "als Mietwagenunternehmer verhindert".
Hinsichtlich der gepfändeten Geldforderungen wurde vorgebracht, daß der Beschwerdeführer infolge dieser Exekution nicht mehr in der Lage sei, seinen Geschäftsbetrieb weiterzuführen.
Neben diesem Antrag auf Einstellung der Exekution gemäß § 16 Z. 2 AbgEO stellte der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Eingabe auch noch die Anträge, den Bescheid über die Anordnung der Übersendung zur Versteigerung ersatzlos aufzuheben sowie die Exekution durch Verkauf des Pkws Marke Mercedes gemäß § 18 AbgEO aufzuschieben.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers vom "um Einstellung gemäß § 16 AbgEO" ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung, in welcher im wesentlichen neuerlich auf die Bestimmung des § 29 Z. 6 AbgEO hingewiesen und in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt wurde, daß es sich bei dem Betrieb des Beschwerdeführers um ein kleingewerbliches Mietwagenunternehmen handle. Die Exekution zur Sicherstellung auf die Betriebsmittel wie Kraftfahrzeuge, Büroeinrichtung, Funk- und Computeranlage sei daher unzulässig.
Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, wurde fristgerecht die Vorlage einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "betreffend Abweisung eines Antrages gemäß § 16 Abs. 2 ABgEO" ab und führte begründend im wesentlichen aus:
Die Bestimmungen des § 16 Z. 2 AbgEO in Verbindung mit § 29 Z. 6 leg. cit. fänden unter anderen nur auf Handwerker bzw. Kleingewerbetreibende Anwendung. Als Kleingewerbetreibender im Sinne dieser Vorschrift könne nur angesehen werden, wer sein Gewerbe in kleinem Umfang ausübe und dabei die wesentlichen Tätigkeiten selbst verrichte, wenn ihm auch zur Verrichtung gewisser Nebentätigkeiten Hilfskräfte zur Verfügung stünden.
Beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich um ein Mietwagenunternehmen mit 15 Kraftfahrzeugen, 2 Computeranlagen, 1 Funkanlage und 13 angemeldeten Fahrern. Der Zeitwert der Fahrzeuge sei vom Beschwerdeführer selbst mit je S 200.000,-- angegeben worden. Die Umsätze des Unternehmens laut Umsatzsteuererklärungen hätten 1984 S 10,896.130,--, 1985 S 6,891.788,-- und 1986 S 5,609.191,-- betragen.
Im Hinblick auf die Höhe der Umsätze sowie den personellen und maschinellen Umfang des Unternehmens könne von einem Kleinbetrieb im Sinne des § 29 Z. 6 AbgEO nicht gesprochen werden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gingen aber auch deshalb ins Leere, weil eine persönliche Ausübung des Gewerbes im Sinne der letztzitierten Gesetzesbestimmung "mit 15 Fahrzeugen ohnedies nicht möglich ist".
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nur die Beantwortung der Frage, "ob dem Antrag" des Beschwerdeführers "auf Einstellung der Exekution gemäß § 16 Z. 2 AbgEO Berechtigung zugekommen ist oder nicht". Da jedoch weder die Gegenstände noch die Forderungen, auf welche die Vollstreckung geführt worden sei, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften der Vollstreckung entzogen gewesen seien, habe dem Antrag des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Z. 2 AbgEO ist außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind.
§ 29 Z. 6 AbgEO normiert, daß bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden, weiters bei Hand- und Fabrikarbeitern und anderen Personen, die aus Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Höchstwerte von S 5.000,-- der Vollstreckung entzogen sind.
In seiner Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer neben anderen Begehren den Antrag auf "Einstellung gemäß § 16 Z. 2 AbgEO" hinsichtlich der gepfändeten Betriebsmittel und Geldforderungen. Als Begründung dieses Antrages verwies der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Bestimmung des § 29 Z. 6 AbgEO und stellte in diesem Zusammenhang die Behauptung auf, daß es sich bei seinem Unternehmen um einen Kleingewerbebetrieb im Sinne der letztzitierten Gesetzesnorm handle, weshalb die Exekution auf die in Rede stehenden Sachen und Forderungen unzulässig sei.
Lediglich über diesen Antrag hat das Finanzamt im Spruch seines erstinstanzlichen Bescheides entschieden. Sache im Sinne des § 289 BAO war daher lediglich die Frage, ob im Streitfall im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Z. 6 AbgEO das fragliche Exekutionsverfahren gemäß § 16 Z. 2 leg.cit. einzustellen war oder nicht (vgl. diesbezüglich auch Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 686). Alle Ausführungen in der Beschwerde, die über diese "Sache des Verwaltungsverfahrens" hinausgehen oder dieselbe nicht betreffen, gehen daher als unbeachtlich ins Leere.
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die belangte Behörde zu Recht verneinte, daß es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Kleingewerbetreibenden im Sinne des § 29 Z. 6 AbgEO (die sonst dort genannten Berufsgruppen sind vorliegendenfalls offensichtlich nicht in Betracht zu ziehen) handelt oder nicht; denn nur wenn diese Frage zu bejahen ist, kann dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 16 Z. 2 AbgEO Erfolg beschieden sein.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, Seite 88 sowie die Ausführungen in Angst-Jakusch-Pimmer, Die Exekutionsordnung, 12. Auflage, Seite 688 f, zu dem der Bestimmung des § 29 Z. 6 AbgEO wörtlich entsprechenden § 251 Z. 6 EO) kann als Kleingewerbetreibender im Sinne des § 29 Z. 6 AbgEO nur der angesehen werden, der sein Gewerbe in kleinem Umfang ausübt und daher die wesentlichen Tätigkeiten selbst verrichtet, wenn ihm auch zur Verrichtung gewisser Nebentätigkeiten Hilfskräfte zur Verfügung stehen.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde die im Unternehmen des Beschwerdeführers vorhandenen Kraftfahrzeuge, Computeranlagen und Fahrer an, verwies auf die Höhe der Umsätze des Betriebes in den Jahren 1984, 1985 und 1986 und zog aus diesen Feststellungen den Schluß, daß der Beschwerdeführer kein Kleingewerbetreibender gemäß § 29 Z. 6 AbgEO sei. Die in Rede stehenden Feststellungen der belangten Behörde wurden in der Beschwerde konkret nicht bestritten.
Auf der Basis dieser - unbestrittenen - Feststellungen aber durfte die belangte Behörde, ohne sich einer Rechtsverletzung schuldig zu machen, zu dem Ergebnis gelangen, daß die beantragte Einstellung der strittigen Vollstreckung gemäß § 16 Z. 2 AbgEO lediglich aus dem geltend gemachten Grunde, weil es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Kleingewerbetreibenden im Sinne des § 29 Z. 6 leg. cit. handeln würde, von der Behörde erster Instanz zu Recht verneint wurde.
Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.