VwGH vom 28.02.2000, 95/17/0609
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 29 1355/2-V/5/95, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1 Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 iVm § 103 Z. 21 lit. a des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), in den Monaten Februar, März und August 1994 gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG den Betrag von S 13.205,-- zur Zahlung vor. Den Meldungen der beschwerdeführenden Partei an die Oesterreichische Nationalbank sei für diese Monate die Verletzung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG betreffend einen näher bezeichneten Kreditnehmer laut einer im Bescheid wiedergegebenen Tabelle zu entnehmen. Für diese Überschreitungen habe die belangte Behörde unter Heranziehung eines Pönalezinssatzes von 2 vH den Betrag von S 13.502,-- ermittelt.
Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und stellt den Antrag, ihn zur Gänze ersatzlos zu beheben. Sie erachtet sich in ihrem Recht, "nicht mit Pönalezinsen im Sinn der Bestimmung des § 97 Abs. 1 Z. 6 Bankwesengesetz in Verbindung mit § 103 Z. 21 lit. a Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, belastet zu werden", verletzt. Erkennbar wendet sie sich auch gegen die Höhe der auferlegten Pönalezinsen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides hatte die belangte Behörde das Bankwesengesetz BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung
BGBl. Nr. 383/1995 anzuwenden.
§ 97 BWG in dieser Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben ...
...
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
...
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen."
2.2. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens bezüglich der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Nichtanwendung des VStG, der Rechtswidrigkeit wegen unzutreffender Auslegung des § 97 Abs. 1 BWG im Sinne einer Zinsenautomatik und eines starren Zinssatzes von 2 vH sowie der Rechtswidrigkeit der Berechnung der "Pönalezinsen vom Differenzbetrag zwischen Gesamtobligo und 40 % der anrechenbaren Eigenmittel" gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen Punkten jenem, welcher bereits mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, entschieden wurde, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
2.3. Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, dass es zu einer Vorschreibung von Pönalezinsen wegen Überschreitung der Grenze von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel nur bei einer Großveranlagung kommen könne, das sei eine Veranlagung, welche die in § 27 Abs. 2 BWG genannte Grenze von S 7 Mill. überschreite, was bei einem Veranlagungsbetrag von (genau) S 7 Mill. nicht der Fall sei. Auch mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei auf das eben zitierte hg. Erkenntnis vom zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG ausdrücklich auf § 27 Abs. 5 (nicht aber auf Abs. 2) BWG Bezug nehme; zwar finde sich die Betragsgrenze von S 7 Mill. zur Definition einer Großveranlagung in § 27 Abs. 2 BWG, aus der Verweisung auf § 27 Abs. 5 BWG ergebe sich aber, dass es für die Überschreitung auf die dort genannten 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel ankomme. Die Verweisung des Gesetzgebers auf § 27 Abs. 5 und damit auf die Grenze von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes sei auch nicht unsachlich. Nach § 27 Abs. 1 BWG hätten die Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Das Risiko einer Großveranlagung für das Kreditinstitut lasse sich sachgerecht in der möglichen Beanspruchung der Eigenmittel ausdrücken; werde das Verhältnis der Großveranlagung zu den Eigenmitteln (der Gesetzgeber habe hier 40 vH angenommen) überschritten, sei das Risiko der Großveranlagung nicht mehr angemessen begrenzt.
Dies gilt für jede Veranlagung, die nach der Definition des § 27 Abs. 2 BWG eine Großveranlagung ist, also "mindestens 7 Millionen Schilling beträgt" und die übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers führt daher nicht zum Erfolg, weil die in Rede stehenden Veranlagungen in den Monaten Februar und März 1994 je S 7 Mill. (somit die in § 27 Abs. 2 BWG genannte Mindestsumme für eine Großveranlagung "betrugen") und im August 1994 S 7,140 Mill. ausmachten.
2.4. Letztlich rügt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den Betrag von 40 % der Eigenmittel unzulässigerweise auf S 4,373.000.-- abgerundet habe, statt, wie die Beschwerdeführerin vermeint, richtigerweise S 4,373.400.-- der Berechnung der Pönalezinsen zugrundezulegen.
Im vorliegenden Fall ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Berechnung der Höhe der Pönalezinsen jeweils auf tausend Schilling gerundete Beträge - sowohl bei der ziffernmäßigen Höhe der Großveranlagung als auch bei der Berechnung der 40 vH der Eigenmittel - zugrundelegte. Die Beschwerdeführerin ist daher mit diesem Vorbringen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0052, zu verweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass es - wenn dem Rechenwerk insgesamt nur gerundete Zahlen zugrunde liegen - zulässig erscheine, auch für die Zinsenberechnung eine Rundung vorzunehmen.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.7. Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichten Entscheidungen
wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am