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VwGH 29.03.2006, 2001/14/0210

VwGH 29.03.2006, 2001/14/0210

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art III des StruktVG oder Art III des UmgrStG 1991) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (Hinweis B , 91/13/0220; B , 99/15/0014 und 0015). Rechte der beschwerdeführenden GmbH würden durch den angefochtenen Bescheid damit nur dann berührt, wenn sie selbst als Haftungspflichtige für Steuerverbindlichkeiten des einbringenden Einzelunternehmens herangezogen würde, oder wenn der angefochtene Bescheid einen nach der Einbringung gelegenen Zeitraum erfasst hätte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/13/0093 B RS 1 (hier nur erster Satz)
Norm
BAO §260 Abs1;
RS 2
Der Rechtsmittelbehörde mangelt die Zuständigkeit zur Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen worden ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/15/0218 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der W  GmbH in L, vertreten durch Dr. Thomas Richter, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 185/1-6/98, betreffend Körperschaftsteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom wurde dem Finanzamt vom steuerlichen Vertreter der Wi. reg. GenmbH mitgeteilt, dass die Genossenschaft laut Umgründungsplan vom ihr gesamtes Vermögen in die Wi. Holding GmbH gemäß Art. VI § 38 a UmgrStG mit Stichtag "abgespalten" habe. Diese habe ihrerseits gemäß Art. III UmgrStG den operativen Betrieb mit gleichem Stichtag in die 100 %ige Tochtergesellschaft Wi. K. und B. GmbH (die Beschwerdeführerin des vorliegenden Beschwerdeverfahrens) eingebracht. Der Spaltungs- bzw der Sacheinlagevertrag werde mit den erforderlichen Beilagen am beim Firmenbuch eingereicht werden, sodass mit diesem Stichtag die Wi. reg. GenmbH als Umsatzsteuersubjekt ende. Für den Zeitraum bis werde eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden, ab würden die Umsätze unter der Steuernummer der Wi. K. und B. GmbH versteuert. Gleichzeitig würden die Lohnabgaben unter dieser Steuernummer abgeführt. Die Wi. reg. GenmbH werde sodann nach verhältniswahrender Durchschleusung der Anteile wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht werden.

Den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die Wi. reg. GenmbH am gemäß § 40 FBG gelöscht worden ist.

In einer anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der Wi. reg. GenmbH aufgenommenen Niederschrift vom wurde neben anderen Prüfungsfeststellungen unter anderem festgehalten, dass ein von der Wi. reg. GenmbH im Jahr 1994 geltend gemachter Investitionsfreibetrag in Höhe von S 3,158.000,--

aus näher angeführten Gründen nicht anerkannt werden könne.

Im April 1998 erließ das Finanzamt gegenüber der Wi. reg. GenmbH nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen neuen Körperschaftsteuerbescheid, in welchem es unter anderem dieser Rechtsansicht des Prüfers durch Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer einschließlich einer entsprechenden Steuererhöhung Rechnung trug.

In einer dagegen von der Wi. reg. GenmbH erhobenen Berufung wurde die Verweigerung des geltend gemachten Investitionsfreibetrages angefochten.

Mit dem im Jahr 2001 an die Beschwerdeführerin "als Rechtsnachfolgerin" der Wi. reg. GenmbH zu Hdn Ing. Ernst R. - dieser war nach den vorgelegten Verwaltungsakten sowohl Obmann der Wi. reg. GenmbH als auch zusammen mit einer weiteren Person kollektiv vertretungsbefugter Geschäftsführer der Wi. Holding GmbH und (zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdeerhebung) der Beschwerdeführerin - ergangenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/13/0093, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Der erstinstanzliche, an die Wi. reg. GenmbH gerichtete Bescheid vermochte daher keine Rechtswirkungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entfalten. Die von der Wi. reg. GenmbH erhobene Berufung war deshalb auch nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom an die Beschwerdeführerin. In dem streitgegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, die beschwerdeführende Gesellschaft somit erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen. Der Rechtsmittelbehörde mangelt aber die Zuständigkeit zur Erlassung eines Abgabenbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz zu dieser Abgabe herangezogen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0218). Daran ändert weder der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift betonte Umstand etwas, dass gegenständlich zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich bei dem bekämpften Bescheid, der Gegenstand der Berufungsentscheidung ist, um den am erlassenen Körperschaftsteuerbescheid der Wi. reg. GenmbH gehandelt hat, noch, dass diese Gesellschaft im Jahr 1999 bereits gelöscht wurde.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde trifft die Beschwerderüge einer unzulässigen erstmaligen Abgabenvorschreibung durch die Rechtsmittelbehörde im Beschwerdefall daher zu. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2006:2001140210.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-42130