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VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473

VwGH vom 11.10.2000, 98/01/0473

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Pelant und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F S in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 12.104/718-II/3/98, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erlass vom ordnete der Bundesminister für Inneres die Erfassung von Personaldaten zur Erstellung eines neuen Dienstausweises für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an.

Dieser Erlass hat auszugsweise folgenden Inhalt:

"...

Ein neuer Dienstausweis im Scheckkartenformat soll den Ausweisinhaber gegenüber beamtshandelten oder außenstehenden Personen eindeutig und unverkennbar als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes legitimieren.

...

Der Ausweis wurde so gestaltet, dass er die angeführten Forderungen nach Erkennbarkeit und Fälschungssicherheit durch Anbringung diverser Sicherheitsmerkmale, auch nach internationalem Standard, erfüllt und infolge des gebräuchlichen Scheckkartenformates leicht mitzuführen ist.

...

Die Vorderseite des Dienstausweises (Beilage 1) gibt in eindeutiger Erkennbarkeit die Eigenschaft des Ausweisinhabers als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Bediensteten der Sicherheitsverwaltung wieder. Durch die Ablesbarkeit der Dienstnummer und Erkennbarkeit des Fotos ist der Beamte (die Beamtin) individuell identifizierbar.

Auf der Rückseite des Dienstausweises (Beilage 1) sind personenbezogene und für die Behörde erforderliche Daten (Familienu. Vorname, Ordnungszahl, Geburtsdatum i.V.m. der Soz.Vers.Nr. des Inhabers, ausstellende Behörde, Behördenleiter, Ausstellungsdatum) ersichtlich.

Darüber hinaus ist ein Magnetstreifen angebracht, der bei Bedarf die Möglichkeit von Zutrittsberechtigungen u.a. ermöglicht.

...

Durch die erforderliche zentrale Kartenherstellung sind die notwendigen Daten für die Personalisierung mittels maschinell lesbarem Formblatt zu erfassen.

...

Die Termine für die Übermittlung der ausgefüllten und

gesammelten Formblätter an die Herstellerfirma werden den einzelnen

Behörden separat bekannt gegeben.

..."

Bei der "Ordnungszahl" handelt es sich um eine Kennzeichnung, mit der zwischen Beamten mit gleichem Nachnamen unterschieden wird.

Auf dem Formular zur Erfassung von personenbezogenen Daten für den neuen Dienstausweis im Anhang zu diesem Erlass ist auch folgende Klausel enthalten:

"Durch die Unterfertigung stimmen Sie der EDV-mäßigen Verarbeitung Ihrer Daten zu, welche ausschließlich im Rahmen des Datenschutzgesetzes erfolgt."

Der Beschwerdeführer, laut Akteninhalt ein Beamter der Bundespolizeidirektion Wien, richtete am ein diesen Erlass betreffendes Begehren um Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, (AuskPflG) an die belangte Behörde. Dieses enthält u.a. die nachfolgenden Fragen (Nummerierung und den Inhalt nicht verändernde sprachliche Korrekturen durch den Verwaltungsgerichtshof):

1) Wozu ist die Anführung des Namens, des Geburtsdatums in Verbindung mit der Sozialversicherungsnummer und allenfalls einer behördeninternen Ordnungsnummer auf dem Dienstausweis erforderlich, wenn zur Individualisierung des Beamten schon das Lichtbild in Verbindung mit der Dienstnummer ausreicht?

2) Gibt es - außer den im Schreiben genannten §§ 30 und 31 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 9 Richtlinienverordnung (RlV) - andere gesetzliche Regelungen, welche das Anbringen der genannten Daten auf den neuen Dienstausweisen zwingend gesetzlich erforderlich machen?

3) Wozu ist das Anbringen des Namens, der Ordnungszahl und des Geburtsdatums in Verbindung mit der Sozialversicherungsnummer auf der Rückseite des Dienstausweises "für die Behörde erforderlich", obwohl u.a. gerade auch bei Anbringen von "beamtshandelten und außenstehenden Personen" der gesamte Datenstand über den Beamten auf Grund der Dienstnummer der Behörde zur Verfügung steht?

4) Besteht eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinn von § 7 Datenschutzgesetz (DSG), jene Daten, welche dem Erlass gemäß von Beamten bekannt zu geben sind, an eine "Herstellerfirma" zu übermitteln?

5) Soll die Formulierung am auszufüllenden Formblatt "Durch die Unterfertigung stimmen sie der EDV-mäßigen Verarbeitung ihrer Daten zu, welche ausschließlich im Rahmen des Datenschutzgesetzes erfolgt." auch die Zustimmung der Übermittlung der Daten an eine "Herstellerfirma" beinhalten?

6) Wenn diese Zustimmung auch die Zustimmung zur Datenübermittlung an eine "Herstellerfirma" beinhalten soll, warum wird dies nicht klar und deutlich zum Ausdruck gebracht?

7) Welche Maßnahmen sind seitens des Bundesministeriums für Inneres getroffen worden bzw. geplant, um die Weitergabe der Daten an Nichtberechtigte durch die "Herstellerfirma" bzw. deren Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen zu verhindern bzw. unmöglich zu machen?

8) Gibt es eine gesetzliche Eingriffsermächtigung, welche das durch die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG gewährleistete schutzwürdige Interesse des vom Erlass betroffenen Beamten auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten "suspendiert"?

9) Gibt es ein Gesetz oder eine Verordnung, auf welche(s) sich die Bestimmung des Erlasses stützen kann, wonach ein Beamter, der behördenintern mit einer Ordnungszahl versehen wird bzw. worden ist, diese Ordnungszahl als Namensbestandteil auf dem zu erstellenden neuen Dienstausweis, sohin mit Wirkung "gegenüber beamtshandelten und außenstehenden Personen" zu führen hat?

10) Wenn es ein solches Gesetz oder eine solche Verordnung nicht gibt, warum wird dann durch den Erlass einem betroffenen Beamten das Führen einer Ordnungszahl im Namen bei Erstellung eines neuen Dienstausweises "oktroyiert"?

11) Handelt es sich bei dem durch den Erlass geregelten Sachverhalt um eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses?

12) Wenn es sich nicht um eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, wie lautet die Begründung dafür?

13) Wenn es sich um eine solche Angelegenheit handelt, warum werden dann in gegenständlicher Angelegenheit die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des AVG nicht eingehalten?

14) Wurde die Erlassform aus dem Grund gewählt, um die Rechtsschutzmöglichkeit der betroffenen Beamten zu minimieren bzw. auszuschalten?

Da die belangte Behörde bis dahin auf das Auskunftsbegehren nicht reagiert hatte, beantragte der Beschwerdeführer am gemäß § 4 AuskPflG die Erlassung eines Bescheides.

Am richtete die belangte Behörde ein Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Scharf!

...

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Bereich der Bundespolizei zumindest seit dem Jahre 1958 (siehe Amtsblattverlautbarung der Bundespolizeidirektion Wien) angewiesen, sich mittels Vorzeigen der Dienstnummer auf der Vorderseite des Dienstausweises bei berechtigtem Verlangen von Personen, welche die dienstliche Tätigkeit eines Organs in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit eines Organes bezieht, auszuweisen. Bei den neuen Dienstausweisen ist auf der Vorderseite neben der Dienstnummer auch ein Foto des Ausweisinhabers angebracht. Nur so kann eine eindeutige und unverkennbare Zuordnung zwischen Ausweisinhaber und seiner Dienstnummer (Dienstausweis) gewährleistet werden.

Da der Dienstausweis nur auf Verlangen mit der Vorderseite vorzuzeigen und in keinem Fall auszuhändigen ist, wurde die Rückseite für behördeninterne Zwecke gestaltet und enthält unter anderem wie der alte Dienstausweis personenbezogene Daten. Ein Vorzeigen der Rückseite bzw. Aushändigen des Dienstausweises ist von der geltenden Weisungslage nicht umfasst. Name, Ordnungszahl, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer usw. haben somit keine Wirkung gegenüber beamtshandelten und außenstehenden Personen.

...

Nach Ausfüllung und Kontrolle der Daten des 'Formblattes' wurden diese dem Dienstleister, der 'Fa. AUSTRIA CARD', überlassen und nicht übermittelt. Die Daten werden unter behördlicher Überwachung lediglich für die Erstellung der Ausweise eingescannt, unmittelbar danach vernichtet und nicht beim Dienstleister gespeichert.

Die Formulierung 'Durch die Unterfertigung stimmen sie der EDV-mässigen Verarbeitung ihrer Daten zu, welche ausschließlich im Rahmen des Datenschutzgesetzes erfolgt' wurde als Fehlinterpretation des DSG in das auszufüllende Formblatt aufgenommen.

..."

Darüber hinaus enthält dieses Schreiben den Hinweis, dass dem Beschwerdeführer als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes kein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Dienstausweise zukomme.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer "Feststellungsanträge im Zusammenhang mit meinem Auskunftsbegehren gemäß § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG vom ". Darin führt er aus, dass die oben wiedergegebenen 14 Fragen bisher unbeantwortet geblieben seien und begehrt in diesem Zusammenhang die bescheidmäßige Feststellung, "dass meine im Schriftsatz vom an den Bundesminister für Inneres gerichteten und die hier erneut angeführten Fragen seitens des Bundesministers für

Inneres durch das Schreiben vom ... nicht

beantwortet wurden". Weiters bringt er in diesem Schreiben vor, dadurch in seinem "Grundrecht auf Datenschutz" verletzt worden zu sein, dass die belangte Behörde seinen Beruf erhoben und im Schreiben vom erwähnt habe. In diesem Zusammenhang stellte er weitere Feststellungsanträge sowie einen Eventualantrag auf Vorlage an die Datenschutzkommission.

Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter geweigert, der Ermittlung der für den Dienstausweis erforderlichen Daten zuzustimmen. Nachdem er den beiden diesbezüglichen Weisungen der Bundespolizeidirektion Wien nicht nachgekommen ist, wurde gegen ihn am ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Datenschutzkommission hat mit Teilbescheid vom u.a. ausgesprochen, dass die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer dadurch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG verletzt habe, dass sie ihn mit Weisungen vom und aufgefordert habe, seine schriftliche Zustimmung zur Ermittlung seiner personenbezogenen Daten zu geben, und damit versucht habe, Vor- und Familiennamen, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum und eine Fotografie des Beschwerdeführers für eine derzeit gesetzlich nicht gedeckte Datenverarbeitung, den "Dienstausweis 2000", (neuerlich) zu ermitteln.

In der Begründung führte diese Kommission aus, dass der Anspruch auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG nicht nur den Schutz vor Verarbeitung oder Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten umfasse, sondern auch verbiete, dass der Betroffene zur Offenlegung von Daten verpflichtet werde. Daten dürften zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs nur ermittelt und verarbeitet werden, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde oder soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilde. Eine Ermittlung mit Zustimmung des Betroffenen sei in § 6 DSG nicht vorgesehen. Selbst eine ohne jeglichen Zwang abgegebene Zustimmung könne daher niemals als Rechtsgrundlage für die Ermittlung von Daten dienen, wohl aber für eine Übermittlung von Daten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 DSG. Darüber hinaus wäre eine erzwungene Zustimmung zur Ermittlung personenbezogener Daten keinesfalls gültig. Die im vorliegenden Fall versuchte Erzwingung der Zustimmung des Beschwerdeführers zur Ermittlung von personenbezogenen Daten stelle daher einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz dar.

Der einzige Verwendungszweck des neuen Dienstausweises, der gegenüber der Datenschutzkommission klar dargelegt worden sei, sei die Identifizierung der Beamten gegenüber den Bürgern. Die einzige Rechtsgrundlage, die dafür in Betracht komme, sei § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG und § 9 Abs. 2 der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen RlV. Die darüber hinaus von der Behörde ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 60 und 80 Beamtendienstrechtsgesetz bildeten hingegen keine taugliche Rechtsgrundlage für den neuen Dienstausweis. Da sich § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG iVm § 9 Abs. 2 RlV nur auf die Bekanntgabe der Dienstnummer beziehe, liege nur insoweit eine gesetzliche Ermächtigung gemäß § 6 DSG für die versuchte Ermittlung personenbezogener Daten vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Datenarten Vor- und Nachname, Ordnungszahl, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer auf einem Ausweis aufscheinen sollten, der auch Bürgern vorgewiesen werden solle, habe hingegen nicht festgestellt werden können. Die bloße Anordnung, dass nur die Vorderseite des Ausweises vorzuweisen sei, scheine ungeeignet, die Daten auf der Rückseite vor Kenntnis durch Unbefugte zu schützen, weil immer die Gefahr bestehe, dass der Ausweis den Beamten entrissen oder zumindest aus der Hand genommen werde.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (auf Erteilung der Auskünfte) in Bezug auf die Fragen 1) bis 7) zurückgewiesen und in Bezug auf die Fragen

8) bis 14) gemäß § 4 AuskPflG ausgesprochen, dass die Auskunft verweigert werde.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Verpflichtung auferlegt, gemäß § 1 iVm § 6 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1993 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 60,-- binnen 14 Tagen zu entrichten.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Fragen 1) bis 7) bereits mit dem Schreiben vom beantwortet worden seien. Die Fragen 8) bis 14) bezögen sich auf Sachverhalte, die Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der Datenschutzkommission gemäß § 41 DSG seien. Hiezu werde auf den Teilbescheid der Datenschutzkommission vom verwiesen. Diese Sachverhalte seien daher nicht Gegenstand gesicherten Wissens bzw. bei der Behörde vorhandener Daten oder bekannter Tatsachen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AuskPflG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 haben folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; ...

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

§ 4a. Auskunftsbegehren und Auskünfte sowie Anträge und Bescheide gemäß § 4 sind, sofern sie sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 15 Abs. 2 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit."

Gelangt das Organ zur Auffassung, dass eine begehrte Auskunft zu verweigern ist, so hat es dies - über einen Antrag des Auskunftswerbers gemäß § 4 AuskPflG - mit Bescheid auszusprechen. Da die Nichterteilung der Auskunft Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages auf Bescheiderlassung gemäß § 4 AuskPflG ist, hat das Organ den Antrag zurückzuweisen, wenn die Voraussetzung nicht vorliegt, weil die Auskunft erteilt worden ist (Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsverfahren, ecolex 1991, 735).

Vorliegend hat die belangte Behörde in Bezug auf die Fragen, die ihrer Meinung nach bereits beantwortet worden sind, den Antrag zurückgewiesen und hinsichtlich der anderen Fragen ausgesprochen, dass die Auskunft gemäß § 4 AuskPflG verweigert werde. Sie hat somit nach dem eindeutigen Inhalt sowohl des Spruches als auch der Begründung ihres Bescheides über den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bescheiderlassung gemäß § 4 AuskPflG entschieden. Ein Abspruch über das vom Beschwerdeführer am gestellte Begehren, festzustellen, dass seine Fragen nicht beantwortet worden seien, ist dem angefochtenen Bescheid hingegen - entgegen seinem Einleitungssatz - nicht zu entnehmen. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob ein solches Feststellungsbegehren zulässig ist.

Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde selbst zu, dass die belangte Behörde die Fragen 5) und 7) mit Schreiben vom beantwortet hat.

Zur Frage 4) (nach der gesetzlichen Ermächtigung im Sinn von § 7 DSG zur "Übermittlung" der Daten an eine "Herstellerfirma") hat die belangte Behörde im Schreiben vom ausgeführt, dass die Daten an die Herstellerfirma nicht "übermittelt", sondern "überlassen" werden. Gemäß § 3 Z. 9 DSG handelt es sich bei der Übermittlung von Daten um die "Weitergabe von Daten aus einer Datenverarbeitung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten sowie ihre Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers". Gemäß Z. 10 dieser Bestimmung ist das "Überlassen" von Daten "die Weitergabe von Daten zwischen Auftraggeber und Dienstleister oder zwischen Dienstleistern". § 7 DSG normiert nur die Zulässigkeit der "Übermittlung" von Daten, enthält jedoch keine Regelungen für die "Überlassung". Durch die Antwort, die Daten würden an die "Herstellerfirma" nicht "übermittelt", sondern "überlassen", hat die belangte Behörde somit klargestellt, dass dafür eine gesetzliche Ermächtigung im Sinn von § 7 DSG schon begrifflich nicht in Frage kommt, womit die Frage obsolet ist. Damit wurde auch klargestellt, dass die Frage 6) (nach dem Grund dafür, dass die Zustimmung - im Sinn von § 7 Abs. 1 Z. 2 DSG - zur Datenübermittlung an die "Herstellerfirma" im Erlass nicht deutlich zum Ausdruck gebracht wird) ebenso obsolet ist. Eine Frage wird aber auch durch die Klarstellung der Behörde ausreichend beantwortet, dass die der Frage zu Grunde liegenden Prämissen nicht zutreffen und sich die Frage daher gar nicht stellt.

Hinsichtlich der Fragen 4), 5), 6) und 7) hat die belangte Behörde das Begehren auf Erlassung eines Bescheides daher zu Recht zurückgewiesen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zu den vorliegend relevanten Rechtsfragen betreffend die Auskunftspflicht u. a. Folgendes ausgeführt:

Nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - kann Gegenstand einer Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-)Gutachten verpflichtet (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 90/18/0193 u.a. Zlen., und vom , Zlen. 96/09/0192, 0193).

Auskünfte über Fragen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann oder bereits anhängig ist, sind nicht zu erteilen (vgl. neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom etwa das Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0116).

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0094).

Die Fragen 2) (nach zwingenden gesetzlichen Regelungen für die Anbringung der personenbezogenen Daten auf dem Dienstausweis), 8) (nach einer gesetzlichen "Eingriffsermächtigung" welche das Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten "suspendiert") und 9) (nach der gesetzlichen Grundlage für die Eintragung der Ordnungszahl als Namensbestandteil) wurden im Teilbescheid der Datenschutzkommission, welcher in einem Verfahren erging, in dem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukam, dahin beantwortet, dass die (versuchte) Ermittlung von personenbezogenen Daten zum Zweck der Aufnahme in den Dienstausweis eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten darstellt, weil keine einen derartigen Eingriff rechtfertigende Rechtsgrundlage für die Anführung von Vor- und Nachname, Ordnungszahl, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer festgestellt werden kann.

Nach der zitierten hg. Judikatur ist das Organ nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu erteilen, über die jederzeit über Initiative einer Partei ein Verfahren eingeleitet werden kann oder ein solches Verfahren bereits anhängig ist. Dies muss umso mehr für einen Fall wie den vorliegenden gelten, in dem ein derartiges Verfahren, in dem dem Auskunftswerber Parteistellung zukam, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgeschlossen war.

Bei den Fragen 1) und 3) (nach dem Grund für die Aufnahme von Namen, Ordnungszahl, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer trotz ausreichender Individualisierungsmöglichkeit durch Lichtbild und Dienstnummer), 10) (nach dem Grund für die Verpflichtung zum Führen einer Ordnungszahl als Namensbestandteil), 13) (nach dem Grund für die Nicht-Anwendung von - nicht genannten - Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des AVG) sowie 14) (ob der Grund für die Wahl der Erlassform die Minimierung bzw. Ausschaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten von Betroffenen sei) handelt es sich um Fragen nach den Motiven für eine bestimmtes behördliches Handeln. Wie dargestellt besteht jedoch nach der hg. Judikatur keine Verpflichtung von Organen, ihr Handeln gegenüber dem anfragenden Bürger im Rahmen der Auskunftspflicht zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen.

Die Fragen 11) und 12) zielen auf eine begründete Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob es sich bei dem "durch den Erlass geregelten Sachverhalt" um eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt. Der gegenständliche Erlass regelt die Herstellung und Einführung des in Bezug auf Erkennbarkeit und Fälschungssicherheit nach internationalem Standard gestalteten neuen Dienstausweises für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Er regelt etwa die Anbringung der Dienstnummer auf diesem Ausweis, welche der gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG iVm § 9 RlV erforderlichen Identifizierung des Organs durch den von einer Amtshandlung Betroffenen dient. Eine begründete Beantwortung der Frage, ob - und allenfalls in welchem Umfang - es sich hiebei um eine Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses handelt, ginge über den Umfang einer Auskunft über gesichertes Wissen (im rechtlichen Bereich) hinaus und erforderte umfangreiche Ausarbeitungen im Sinn eines Rechtsgutachtens. Zur Erstattung eines solchen war das Organ der belangten Behörde aber nach der zitierten hg. Judikatur nicht verpflichtet.

Die mit den Fragen 1) bis 3) und 8) bis 14) verlangen Auskünfte sind daher nicht vom Auskunftsbegriff des AuskPflG umfasst. Die belangte Behörde hat somit die Erteilung von Auskünften im Bezug auf die Fragen 8) bis 14) im Ergebnis zu Recht verweigert.

Hinsichtlich der Fragen 1) bis 3) wären die Auskünfte jedenfalls auch zu verweigern gewesen. Dadurch, dass in Bezug auf diese Fragen der Antrag auf Bescheiderlassung zurückgewiesen worden ist, wurde der Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, weil er sich auch bei bescheidmäßiger Verweigerung der Auskunft in keiner günstigeren Position befände. Auch diesfalls müsste er sich mit den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom begnügen. Es kann daher dahinstehen, ob die Ausführungen in diesem Schreiben eine ausreichende Beantwortung der Fragen 1) bis 3) darstellen.

Gegen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe von S 60,-- wendet der Beschwerdeführer primär ein, dass sich seine Anfrage auf eine - in § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG geregelte - Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung beziehe, weshalb der Ausschlusstatbestand des § 4a AuskPflG zum Tragen komme.

Dieser Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten, erfordert doch § 31 Abs. 2 Z. 2 SPG - wie auch die Datenschutzkommission in ihrem Teilbescheid ausgeführt hat - lediglich die Bekanntgabe der Dienstnummer durch einschreitende Organe, nicht aber die Aufnahme der übrigen personenbezogenen Daten in den Dienstausweis. Gerade auf letztere beziehen sich jedoch die Fragen des Beschwerdeführers. Auch der in der Beschwerde hilfsweise herangezogene Ausnahmetatbestand des § 56 DSG kommt vorliegend nicht zum Tragen, handelt es sich doch beim vorliegenden, an die belangte Behörde gerichteten Auskunftsbegehren keineswegs um eine durch das DSG "unmittelbar verursachte Eingabe der Betroffenen zur Wahrung ihrer Interessen".

Der Beschwerde gelingt es somit nicht, eine Ausnahme von der Pflicht zur Entrichtung der - der Höhe nach unstrittigen - Verwaltungsabgabe darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am