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VwGH vom 26.04.2006, 2001/14/0206

VwGH vom 26.04.2006, 2001/14/0206

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch die Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. RV898/1-10/2000, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für im Detail angeführte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von rund 5 Mio. S der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten K. GmbH (im Wesentlichen Umsatzsteuer ab dem Jahr 1993 bis September 1996 sowie Lohnabgaben für Zeiträume zwischen Mai 1995 und Mai 1996) heran. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass die Abgabenschuldigkeiten bei der bereits gelöschten Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur (anteiligen) Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten verwendet worden seien. Da bei der Tilgung der Schulden der Gesellschaft die Abgabenschuldigkeiten offensichtlich schlechter als die übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen. Im Übrigen habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei.

In einer dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass er seine Verpflichtungen als gesetzlicher Vertreter schuldhaft verletzt habe und ihn daran, dass die Abgaben nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig abgeführt worden seien, ein Verschulden treffe. Er werde dies im Rahmen des Berufungsverfahrens vor der Finanzlandesdirektion im Detail darlegen. Er sei vom bis angestellter Geschäftsführer der K. GmbH und vom bis Liquidator der Gesellschaft gewesen. Die Gesellschaftsanteile an dieser Unternehmung hätten Roland S. 98 %) und Evelyn K. (2 %), der Schwager und die Ehefrau des Roland K., gehalten. Roland K. habe sich im Hintergrund gehalten und seine Geschäftsanteile offensichtlich treuhändig halten lassen, nachdem er damals schon zwei Konkurse "hinter sich" gehabt hätte, nämlich mit seinem Einzelunternehmen und einer GmbH, wie der Beschwerdeführer erst später in Erfahrung hätte bringen können.

Roland K. habe ihn damals gebeten, "den Geschäftsführer" zu übernehmen, die Hintergründe seien ihm damals noch nicht bekannt gewesen. De facto sei jedenfalls Roland K. der tatsächliche Entscheidungsträger und neben dem Beschwerdeführer auf allen Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe "seinerzeit bei Übernahme der Geschäftsführung" die Absicht gehabt, das Unternehmen wieder auf solide Grundlagen zu stellen und auch Ordnung in die Geschäftsführung und Verwaltung der GmbH zu bringen. Er sei jedoch nach kurzer Zeit von Roland K. bei allen wichtigen Tätigkeiten stark behindert worden bzw. seien ihm diese zum Teil sogar unmöglich gemacht worden.

So habe Roland K. einerseits Vereinbarungen, die der Beschwerdeführer mit dritten Personen getroffen habe, ohne dessen Wissen wieder aufgelöst bzw. abgeändert. Roland K. habe auch Dienstnehmer, die der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet habe, einfach wieder abgemeldet, obwohl ihm diesbezüglich keine Entscheidungs- und Vertretungskompetenz für die K. GmbH zugekommen sei. Er habe dem Beschwerdeführer Unterlagen entzogen bzw. unzugänglich gemacht, z.B. die Eingangspost und auch die Kontoauszüge. Der Beschwerdeführer habe mehrfach versucht, zu diesen Unterlagen zu kommen und habe auch erwogen, klageweise gegen Roland K. vorzugehen. Diesbezüglich sei beim Bezirksgericht Linz auch um Verfahrenshilfe angesucht worden, doch habe der Beschwerdeführer nach Beratung mit der damaligen Verfahrenshelferin von einer Klagseinbringung wegen mangelnder Erfolgaussichten Abstand genommen.

Ferner habe Roland K. Überweisungsbelege, die der Beschwerdeführer unterfertigt habe und die zum Zweck, dass sie zur Bank getragen würden, zur Sekretärin gelegt worden seien, einfach verschwinden lassen bzw. versteckt und seien diesbezüglich Überweisungen dann ohne Wissen des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden. Als Beweis hiefür bot der Beschwerdeführer Michaela M., die Sekretärin, als Zeugin an.

Den Beschwerdeführer träfe daher an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden. Auch seien die Gläubiger nicht ungleich behandelt worden. Als der Beschwerdeführer die Geschäftsführung übernommen habe, seien die Rahmen der verschiedenen Kreditkonten bereits ausgeschöpft und kein Geld mehr vorhanden gewesen. In der fraglichen Zeit seien auch keine anderen Gläubiger mehr befriedigt worden.

Mit Vorhalt vom wurde der Beschwerdeführer auch im Hinblick darauf, dass es im Haftungsverfahren Sache des Geschäftsführers sei, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge hätte tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, aufgefordert, eine Aufstellung vorzulegen, aus der hervorgehe, welche finanziellen Mittel der Primärschuldnerin im haftungsgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung gestanden und wie diese verwendet worden seien. Es solle ersichtlich sein, in welchem Prozentsatz andere Gläubiger (vor allem Banken, Lieferanten und die Gebietskrankenkasse) befriedigt worden seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass am , zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer die Geschäftsführungstätigkeit der Primärschuldnerin übernommen hatte, beim Finanzamt ein Rückstand von rund S 2 Mio. bestanden habe. Bei Beendigung seiner Tätigkeit als Liquidator am habe der Rückstand rund S 5,4 Mio. betragen. Innerhalb dieses Zeitraumes seien Zahlungen in Höhe von insgesamt rund S 478.000 geleistet worden, sonstige Gutschriften in Höhe von rund S 50.000,-

- hätten den Rückstand vermindert. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass von der Primärschuldnerin ein Betrag von rund S 6 Mio. an das Finanzamt bezahlt werde, bezahlt seien jedoch nur rund S 478.000,-- worden. Dies entspreche einer Tilgungsquote von 8 %. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass sämtliche anderen Gläubiger ebenfalls nur im Ausmaß von 8 % befriedigt worden seien.

Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - abgesehen von einer Verminderung des Haftungsbetrages um einen geringfügigen Betrag - ab. Begründend wies sie darauf hin, dass es Sache des Geschäftsführers sei, darzutun, weshalb er nicht habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig und vollständig entrichte. Es sei nicht Sache der Finanzverwaltung, die Pflichtverletzung nachzuweisen. Da in der Regel nur der Geschäftsführer Einblick in die Gebarung der Gesellschaft habe, welche ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche, habe nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen der Mittel nachzuweisen.

Dies habe der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung mit Schreiben vom nicht getan. In den Vordergrund seiner Berufungsausführungen stelle der Beschwerdeführer den Umstand, dass der tatsächliche Geschäftsführer Roland K. gewesen sei. Dieser sei tatsächlicher Entscheidungsträger und auf allen Bankkonten zeichnungsberechtigt gewesen. Er habe den Beschwerdeführer bei allen wichtigen Tätigkeiten stark behindert und ihm dies teilweise auch unmöglich gemacht. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Haftung eines Geschäftsführers für nicht entrichtete Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin auch dann zum Tragen komme, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung zulasse, die ihm die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten insbesondere auch den Finanzbehörden gegenüber unmöglich mache. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer zugelassen, dass die Geschäftsführung praktisch in den Händen von Roland K. gelegen sei, dass dieser auf allen Konten zeichnungsberechtigt gewesen sei und dem Beschwerdeführer Unterlagen entzogen bzw. unzugänglich gemacht habe, Dienstnehmer, die der Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet habe, einfach wieder abgemeldet und verhindert habe, dass vorbereitete Erlagscheine zur Bank zur Überweisung gelangen. Schon dadurch seien die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Haftung im Sinne des § 9 BAO erfüllt. Von der beantragten Einvernahme der Zeugin Michaela M. sowie von der Einsichtnahme in den Akt des BG Linz könne abgesehen werden, weil die "diesbezüglichen Tatsachen" ohnehin als richtig anerkannt würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, aus einer von der belangten Behörde vorgenommenen Aufschlüsselung sämtlicher Abgabenverbindlichkeiten gehe hervor, dass der K. GmbH Abgabenschuldigkeiten mit einem Betrag von insgesamt rund S 4,7 Mio. bereits vor dem , somit vor Übernahme der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer, aufgelaufen seien. Dass dieser Betrag bereits vor dem uneinbringlich gewesen sei, ergebe sich sowohl auf Grund der Höhe der bis dahin aufgelaufenen Verbindlichkeiten als auch aus der Tatsache, dass sogleich am die Abweisung des Konkurses mangels Vermögens erfolgt sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem als auch danach keine Pflichtverletzung hätte setzen können, welche auch tatsächlich als Ursache für die Uneinbringlichkeit der oben genannten Abgabenverbindlichkeiten "gilt". Es sei daher unrichtig, dass der Beschwerdeführer für sämtliche Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin in voller Höhe zu haften habe. Eine Haftung für alle vor dem aufgelaufenen Verbindlichkeiten mit dem oben angegebenen Betrag sei jedenfalls ausgeschlossen.

Mit dem diesbezüglichen Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Geschäftsführer verpflichtet ist, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der Geschäftsführer darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde davon ausgehen, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der GmbH zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der GmbH auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0056).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom Gelegenheit zu einem entsprechenden Vorbringen gegeben. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit jedoch nicht genützt und den Vorhalt nicht beantwortet. Die belangte Behörde durfte daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung und davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Wann die Abgabenverbindlichkeiten - erstmals - entstanden sind, ist nicht entscheidungsrelevant, weil die entsprechenden Abgaben ungeachtet des Zeitpunktes ihrer Fälligkeit, soweit sie nicht entrichtet wurden, weiterhin unberichtigt aushafteten. Dass der Beschwerdeführer bei Übernahme der Geschäftsführungsfunktion pflichtgemäß Nachforschungen angestellt hätte, in welcher Höhe Abgabenschuldigkeiten zu diesem Zeitpunkt bestanden, hat er ebenso wenig dargetan wie das Fehlen entsprechender Mittel.

Unrichtig ist das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer durch Roland K. so stark eingeschränkt worden, dass ihm die Wahrnehmung sämtlicher Verpflichtungen teilweise unmöglich gewesen sei, unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Berufungsvorbringen vielmehr ausdrücklich als richtig anerkannt, allerdings im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass es ein Verschulden des Beschwerdeführers darstellt, dass er diese Behinderung zugelassen und nicht sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion erzwungen oder seine Funktion niedergelegt hat und als Geschäftsführer ausgeschieden ist. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe insbesondere auch den Umstand völlig außer Acht gelassen, dass einem Geschäftsführer eine praktische Einflussnahme auf den Betrieb "des Vertretenen" innerhalb der ersten Tage seiner Tätigkeit im Allgemeinen kaum möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein konkretes Vorbringen, ab wann ihm die massiven Behinderungen seitens des Roland K. widerfahren sind, nicht gemacht hat.

Zum Beschwerdevorbringen, spätestens zum "Zeitpunkt der Schließung" des Unternehmens am "waren oben genannte Beträge" uneinbringlich, setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis im angefochtenen Bescheid in Widerspruch, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum noch Umsätze erzielt wurden. Dieser Hinweis findet in der Aktenlage insofern seine Bestätigung, als im Rahmen der unberichtigten Abgaben auch Umsatzsteuer für September 1996 aushaften. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass die bei einer ab der "Schließung des Unternehmens" zu entrichtenden Umsatzsteuer von rund S 33.000,-- zu Grunde liegenden Umsätze "nicht nennenswert" wären.

Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die beantragte Vernehmung der Michaela M. zu Unrecht unterlassen, ist deswegen unberechtigt, weil das Sachvorbringen, zu dessen Richtigkeit diese Zeugin geführt wurde, nämlich die Behinderung des Beschwerdeführers in seiner Geschäftsführungsfunktion, wie oben bereits ausgeführt wurde, als richtig anerkannt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am