VwGH vom 23.02.1996, 95/17/0491
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/K/19/01031/95, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am um 12.33 Uhr das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug Parkscheine mit den Entwertungen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr angebracht waren und somit die Parkzeit um eine Stunde und 3 Minuten überschritten war. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Abstellung mit vorschriftsmäßig entwerteten Parkscheinen versehen gewesen. Nach Rückkehr zum Fahrzeug innerhalb der vom Parkschein abgedeckten Frist habe der Beschwerdeführer festgestellt, den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug belassen zu haben. Er habe daher mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Ersatzschlüssel holen müssen, um das Fahrzeug aus der Kurzparkzone entfernen zu können. Dabei sei noch genügend Zeit gewesen, um unter Berücksichtigung des bereits entwerteten Parkscheines den Schlüssel zu besorgen. Allerdings habe er - für ihn nicht vorhersehbar - seine Gattin, welche den Ersatzschlüssel bei sich trage, nicht angetroffen, sodaß er ihre Rückkehr abwarten haben müssen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Dies im wesentlichen mit der Begründung, wenn der Beschwerdeführer vorbringe, die Überschreitung der Parkzeit sei auf Grund der von ihm dargestellten Erwägungen nicht von ihm zu verantworten, sei er im Unrecht. Die belangte Behörde sei zur Ansicht gelangt, daß dann, wenn jemand sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit begrenzter Abstellzeit abstelle, er damit das Risiko auf sich nehme, in der Folge seinen Obliegenheiten (rechtzeitiges Entfernen des KFZ) aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen zu können und damit die Voraussetzung dafür eintrete, daß die Behörde nach Überschreiten des Zeitraumes, für welchen die Parkometergebühr entrichtet worden sei, das Strafverfahren einleite und auch abschließe. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Vorbringen nicht mit Erfolg rechtfertigen können. Festzuhalten sei auch, daß das gesamte Vorbringen im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, das Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen, durch ein Beweisanbot oder ein zusätzliches Vorbringen nicht belegt worden sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es sei daher aus diesen Erwägungen davon auszugehen, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zumindest in der Verschuldensform der Fahrlässigkeit zu verantworten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das mehrspurige Kraftfahrzeug sei im Tatzeitpunkt mit keinem vorschriftsmäßigem entwerteten Parkschein versehen gewesen, vertritt aber die Ansicht, es könne ihm kein Verschulden - auch nicht fahrlässiges Verhalten - angelastet werden.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, und die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewußten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serini, StGB5, 43).
Die behauptete Zurücklassung der Autoschlüssel im versperrten Kraftfahrzeug, das auf einem zeitlich befristeten Parkplatz abgestellt ist, stellt, ohne schon damit einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand zu verwirklichen, ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten dar, weil der Beschwerdeführer sich damit in die Lage begibt, das Kraftfahrzeug aus der Kurzparkzone nicht zeitgerecht entfernen oder die Parkgebühr entrichten zu können. Billigerweise ist nämlich von dem einen zeitlich befristeten Parkraum in Anspruch nehmenden Verkehrsteilnehmer zu verlangen, daß er vor dem Verschließen des Kraftfahrzeuges sich vergewissert, die Autoschlüssel bei sich zu haben und nicht im Kraftfahrzeug einschließt. Dieser vom Beschwerdeführer zu vertretende Umstand führte im Beschwerdefall zur Nichtentrichtung und Verkürzung der Parkometerabgabe durch Unterlassung, weil er durch die Sorgfaltsverletzung die fristgerechte Entrichtung der Parkometerabgabe jedenfalls fahrlässig verabsäumte. Es kommt daher nicht darauf an, ob für den Beschwerdeführer die Nichterreichbarkeit seiner Ehegattin vorhersehbar und/oder verhinderbar war.
Die belangte Behörde hat, wenn auch knapp, ihre im Ergebnis zutreffenden Erwägungen über das Verschulden des Beschwerdeführers in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt, sodaß mit dem Beschwerdevorbringen, wonach ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht aufgezeigt wird.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.