Suchen Hilfe
VwGH vom 06.07.1999, 98/01/0442

VwGH vom 06.07.1999, 98/01/0442

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des CS in S, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-B-96-011, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde vom über die Maßnahmenbeschwerde vom in der Sache selbst erkennen ...." wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat an die belangte Behörde. In seiner am hg. eingelangten, zur Zl. 96/01/0845 protokollierten Säumnisbeschwerde brachte er vor, dass die belangte Behörde über seine Maßnahmenbeschwerde noch nicht entschieden habe und daher säumig sei. Die hinsichtlich des Betreffs richtiggestellte Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde am zugestellt.

Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde, soweit damit die Verletzung des Rechtes, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unstrittig am zugestellt.

Mit Beschluss vom stellte der Verwaltungsgerichtshof daraufhin das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ein.

Über die gegen den Bescheid vom gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1) Zum Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben:

Der Beschwerdeführer macht ua. geltend, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, weil die vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzte Frist versäumt worden sei.

Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die belangte Behörde bleibt während der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf dieser Frist. Damit die Frist gewahrt ist, muss innerhalb derselben der Bescheid durch die belangte Behörde erlassen werden. Ein erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erlassener Bescheid hindert nicht die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 VwGG in der geltenden Fassung. Der Bescheid ist zwar nicht von Amts wegen, aber dann wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, wenn der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit geltend macht (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 95/18/0373, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/01/0951 mwN).

Im Beschwerdefall lief die gemäß § 36 Abs. 2 VwGG der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzte dreimonatige Frist am ab. Der nachgeholte Bescheid wurde erst am durch Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers erlassen. Die belangte Behörde war zu diesem Zeitpunkt daher nicht mehr zuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2) Zum Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge "in Stattgebung der Säumnisbeschwerde vom über die Maßnahmenbeschwerde vom in der Sache selbst erkennen

....":

Wird der nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG erlassene Bescheid - wie vorliegend - wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so ist die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0239; Slg. Nr. 13995/A, und den hg. Beschluss vom , Zl. 98/01/0277).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-42071