VwGH vom 26.06.2000, 95/17/0460
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/17/0461
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L und Mitgesellschafter, Musikgruppe "O", vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. Fin-166/2/95, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, insoweit sie vom Beschwerdevertreter namens nicht genannter "Mitgesellschafter" erhoben wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer L Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Musikgruppe "O" (im Folgenden: Musikgruppe). Anlässlich von Konzertauftritten dieser Musikgruppe gelangten Fotos der Gruppe, Posters und Aufkleber, die der Musikgruppe von ihrer Plattenfirma S GesmbH (im Folgenden: Plattenfirma) zur Verfügung gestellt worden waren, zur Verteilung.
Mit Abgabenerklärung vom erklärte der Beschwerdeführer nach dem Anzeigenabgabegesetz vom , LGBl. für Kärnten Nr. 10/1947 (im Folgenden: Krnt AnzeigenAbgG), Gesamtentgelte in der Höhe von S 1.260,-- sowie eine Bemessungsgrundlage in derselben Höhe und einen Abgabenbetrag von S 126,-- mit folgender "Entgeltaufgliederung nach Druckwerken":
"Nettoherstellungskosten vom Juli 1993 bis Juni 1994 lt beiliegender
Rechnungsaufstellung der Plattenfirma S. Music-Wien,
S 62.900,-- netto
davon in Kärnten vertrieben ca. 2 % - siehe unser
Schreiben vom bzw. nach Rücksprache mit Herrn L
(dem Beschwerdeführer) x 2 % = BEMESSUNGSGRUNDLAGE
für die Anzeigenabgabe S 1.258,--"
Die erwähnte Rechnungsaufstellung der genannten Plattenfirma, welche im Abgabenakt erliegt, hat folgenden Inhalt:
"Beiliegend faxen wir Ihnen die gewünschten Rechnungskopien betreffend Werbeausgaben für die 'O' für den Zeitraum Juli 93 - Juni 94.
Fotos 2.300,--
Posters 3.000,--
Kleber 1.600,--
A-2 Posters 17.650,--
A-1 Posters 38.350,--
62.900,-- netto."
1.2. Mit Bescheid vom setzte die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung gegenüber der Musikgruppe, "vertreten durch" den Beschwerdeführer, die Anzeigenabgabe für den Zeitraum 93/07 bis 94/06 gemäß § 1 Krnt AnzeigenAbgG für die Druckwerke Fotos, A2-Posters, A1-Posters, Posters und Kleber unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von S 61.460,-- in Höhe von S 6.164,--, ausgewiesen als "Nachverrechnung Anzeigenabgabe", fest. Ferner wurde ein Verspätungszuschlag in Höhe von S 184,90 und ein Säumniszuschlag in Höhe von S 123,20 vorgeschrieben. Nach der Begründung dieses Bescheides habe die Musikgruppe die Anzeigenabgabe für die im Spruch erwähnten Druckwerke nur zu einem geringen Teil abgeführt. Daher sei der Abgabenbetrag unter Zugrundelegung der schriftlichen Auskunft der Plattenfirma vom spruchgemäß mit S 6.164,-- festzusetzen gewesen:
Werbeausgaben laut dieser Mitteilung netto S 62.900,--, davon 10 % = S 6.290,--; Einzahlung der Anzeigenabgabe laut Abgabenerklärung vom in Höhe von S 126,-- ergebe eine offene Differenz in Höhe von S 6.164,--.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Die strittige Anzeigenabgabe sei für diverse Plakate, Aufkleber, Autogrammkarten etc. vorgeschrieben worden. Diese Unterlagen seien im Auftrag und auf Kosten der Plattenfirma in Wien hergestellt worden. Die Musikgruppe habe diese Plakate etc. in Wien von der Plattenfirma unentgeltlich übernommen und in weiterer Folge an die Fans in der ganzen Welt verschenkt. Im Bundesland Kärnten seien von diesen Unterlagen nur ca. 2 Prozent verteilt worden. Mangels eines Anzeigenentgeltes - die Musikgruppe erziele in keiner Weise ein Entgelt im Zusammenhang mit den erwähnten Plakaten etc. - sei die Festsetzung einer Anzeigenabgabe nicht gerechtfertigt.
1.3. Mit Bescheid vom wies die Kärntner Landesregierung diese Berufung "des Herrn (es folgt der Name des Beschwerdeführers), Musikgruppe 'O'", als unbegründet ab.
Nach der Begründung dieses Bescheides seien die Druckwerke, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, durch die Musikgruppe verbreitet (einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht) worden. Nach Mitteilung der Plattenfirma handle es sich bei den Herstellungskosten um Werbeausgaben für die Musikgruppe. Es sei für die Berufungsbehörde "nicht nachvollziehbar, dass das gegenständliche Werbematerial in erster Linie im Interesse bzw. zum Zwecke der Umsatzsteigerung der Firma S. hergestellt wurde und die Musikgruppe, die ja der eigentliche Inhalt dieses Werbematerials ist, keinen Einfluss auf die Herstellung bzw. Inhalt hatte. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass das Werbematerial im überwiegenden Interesse dieser Musikgruppe hergestellt wurde und diese auch einen Einfluss auf die Herstellung des Werbematerials hatte, wobei auch das wirtschaftliche Interesse der Plattenfirma nicht in Abrede zu stellen ist." Unter Berücksichtigung dieser Interessen erscheine eine unentgeltliche Bereitstellung der Druckwerke als nicht unüblich. Die Tatbestandsmerkmale des § 3 Krnt AnzeigenAbgG, wonach der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet sei, seien erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. bilde die Bemessungsgrundlage das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmens aus Anlass der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt werde. Bestehe das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so seien diese nach ihrem Wert in Anschlag zu bringen. Die verbreiteten Druckwerke seien auf Grund der dargestellten Interessen von der Plattenfirma bezahlt worden. Diese Nettoherstellungskosten, die von der Plattenfirma als Wert des der Musikgruppe zur Verfügung gestellten Werbematerials bekanntgegeben worden seien, bildeten auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Anzeigenabgabe.
1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der der Bescheid zur Gänze als rechtswidrig bekämpft wird. Der angefochtene Bescheid verletze die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht, in Kärnten keine Anzeigenabgabe (oder zumindest nur viel geringere Beträge für die in Kärnten verteilten Fotos, Posters und Aufkleber) entrichten zu müssen.
1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Vorausgeschickt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie der Beschwerdeführer, der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis und damit erkennbar als Mitglied der Musikgruppe Berufung erhoben hat - die Umschreibung des Adressaten im erstinstanzlichen Bescheid so versteht, dass sich die Abgabenvorschreibung (jedenfalls auch) an den Beschwerdeführer als Abgabenschuldner gerichtet hat. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung zu Recht dem Beschwerdeführer zugerechnet und darüber in der Sache abgesprochen; diesen Bescheid hat sie an den Beschwerdeführer gerichtet. Die vorliegende Beschwerde ist (jedenfalls) dem in der Beschwerde namentlich genannten Beschwerdeführer, der allein den Instanzenzug erschöpft hat, zuzurechnen.
Die vom Beschwerdevertreter auch namens nicht genannter Mitgesellschafter erhobene Beschwerde war schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - ohne Ausspruch über einen Kostenersatz, zumal sich die belangte Behörde zu dieser Frage überhaupt nicht geäußert hat - wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die von der Plattenfirma zur Verfügung gestellten Fotos, Plakate und Aufkleber seien keine Anzeigen im Sinne des Krnt AnzeigenAbgG. Ein Druckwerk könne nur dann als anzeigenabgabepflichtig beurteilt werden, wenn darin ein gewisser Inhalt, eine Information oder eine Mitteilung zum Ausdruck gebracht würden. Auch nach dem Pressegesetz, auf dessen § 2 verwiesen werde, sei der gedankliche Inhalt ein entscheidendes Wesensmerkmal für das Vorliegen eines Druckwerkes.
Die Worte "gegen Entgelt" in § 1 Abs. 1 Krnt AnzeigenabgG seien analog der gleichlautenden Wortfolge in § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 auszulegen. Danach müsse ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch vorliegen. Im vorliegenden Fall gebe es überhaupt keine Inserenten und daher auch keinen Leistungsaustausch und kein Entgelt für die Aufnahme, Aussendung oder Verbreitung von (nicht existierenden) Anzeigen.
Eine erstmalige Verbreitung der Fotos, Posters und Aufkleber erfolge praktisch nie in Kärnten, sondern nach Übernahme des Werbematerials in Wien, bei den jeweiligen nächsten Auftritten. Auch sei die Musikgruppe nicht der die Verbreitung besorgende Unternehmer, weil die Verteilung durch die jeweiligen Konzertveranstalter, denen die Musikgruppe das Material vor dem Auftritt übergebe, besorgt werde.
Die Musikgruppe sei nicht Abgabenschuldnerin, weil keine Anzeigen veröffentlicht oder verbreitet würden und weil auch von niemandem ein Entgelt geleistet werde. Verleger und/oder Herausgeber sei die Plattenfirma; Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Fotos, Posters und Aufkleber besorgenden Unternehmens sei der jeweilige Konzertveranstalter.
Die dem Beschwerdeführer nicht bekannten Herstellungskosten der Plattenfirma könnten nicht als das im § 5 Abs. 1 leg. cit.
genannte Anzeigenentgelt herangezogen werden.
Der im Ausland verbreitete Teil der "Druckwerke" sei auf jeden
Fall von der Anzeigenabgabe gemäß § 2 lit. c leg. cit. befreit.
Die bescheidmäßige Vorschreibung der Selbstbemessungsabgabe
hätte die gesamte Abgabenschuld erfassen müssen, nicht nur die Differenz nach Abzug der bereits entrichteten Abgabenteilbeträge.
2.3. Das Krnt AnzeigenAbgG aus 1946 lautet auszugsweise (davon § 4 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1949 und § 5 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 51/1973):
"§ 1.
Gegenstand der Abgabe.
(1) Anzeigen, die in die in Kärnten erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Pressegesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Als Erscheinungsland des Druckwerkes gilt Kärnten dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Kärnten hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Kärnten ausgeübt wird.
(3) Für die Abgabepflicht ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Einschaltung in einem eigenen Inseratenteile oder im Texte des Druckwerkes handelt, ob diese Einschaltung die Form eines Inserates oder eines Aufsatzes, einer Notiz u. dgl. hat, ob die Einschaltung als solche kenntlich gemacht ist oder nicht, ob das Entgelt für den Einzelfall oder für eine Mehrheit von Fällen dieser Art (Pauschale) entrichtet wird.
...
§ 3.
Abgabe- und haftpflichtige Personen.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens, beziehungsweise der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird, ferner nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 auch derjenige, der die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen vermittelt (Annoncenagenturen, Annoncierungsinstitute u. dgl.), verpflichtet.
(2) Sind der Eigentümer des die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmens und der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes verschiedene Personen, so ist jene Person abgabepflichtig, der die Zahlung des Entgeltes für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige geleistet wird, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften.
(3) Der Abgabepflichtige ist berechtigt, den Abgabebetrag von dem, der die Anzeige veranlaßt, einzuziehen.
§ 4.
Höhe der Abgabe.
(1) Die Abgabe beträgt 10 v.H. des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.
(2) ...
§ 5.
Bemessungsgrundlage.
(1) Bemessungsgrundlage bildet das gesamte Entgelt, das seitens des die Anzeige oder Verbreitung besorgenden Unternehmens aus Anlaß der Vornahme oder Verbreitung der Anzeige vereinnahmt wird. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld, sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Wert in Anschlag zu bringen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
(2) ..."
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 84/17/0114, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5612/F, - beide Erkenntnisse ergingen zum Wiener AnzeigenabgabeG 1946 - ausgesprochen, dass ein wesentliches Tatbestandselement einer "Anzeige" im Sinne des Gesetzes fehlt, wenn ein Unternehmen bei der Herausgabe des Druckwerkes, zum Beispiel der Herausgabe eines Versteigerungskataloges oder eines Baustoffkataloges, in erster Linie im eigenen Interesse tätig wird. Steht das überwiegende Interesse des Abgabepflichtigen an den Veröffentlichungen fest, dann tritt die Frage in den Hintergrund, wer den Inhalt, den Umfang und die Form der Bekanntmachungen wenigstens in den Grundzügen vorher festlegte. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach dem Krnt AnzeigenAbgG aus 1946 zu beurteilenden Fall ausgeführt, die damals beschwerdeführende Partei sei hinsichtlich des ihr zur Verfügung gestellten Teiles eines Prospektes in erster Linie im eigenen Interesse tätig geworden, womit diesbezüglich (hinsichtlich der "Eigenwerbung") ein wesentliches Tatbestandselement der "Anzeige" fehle (hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0049).
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in ihrer Sachverhaltsfeststellung zum Ergebnis gelangt, dass das Werbematerial im überwiegenden Interesse der Musikgruppe, "die ja der eigentliche Inhalt dieses Werbematerials ist", hergestellt wurde und diese auch einen Einfluss auf die Herstellung des Werbematerials hatte (wobei auch das wirtschaftliche Interesse der Plattenfirma nicht in Abrede zu stellen sei).
Auf dem Boden dieser abgabenbehördlichen Feststellung ist das Werbematerial (Fotos, Aufkleber, Posters) als "Eigenwerbung" des Beschwerdeführers, der als der die Verbreitung der Druckwerke besorgende Unternehmer herangezogen wurde, zu beurteilen. Dies schließt (bereits) nach der Rechtsprechung die Qualifikation als "Anzeige" im Sinne des § 1 Abs. 1 Krnt AnzeigenAbgG aus 1946 aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Untersuchung der Frage, ob der Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 Krnt AnzeigenAbgG aus 1946 überhaupt erfüllt wird, wenn die Druckwerke, "in die" die von einem Dritten (Auftraggeber) veranlasste Anzeige "aufgenommen" oder "mit denen" sie ausgesendet oder verbreitet werden, sich im Trägermaterial für die Anzeige erschöpfen und den vom Gesetz allenfalls vorausgesetzten, von der Anzeige unterscheidbaren eigenständigen, z.B. "redaktionellen" Teil nicht aufweisen (zur Ausdehnung der Anzeigenabgabepflicht auf sogenannte "selbständige Anzeigen" durch das Kärntner Anzeigenabgabegesetz LGBl. Nr. 19/1997 vgl. Taucher, Werbematerial (Kataloge, Broschüren, Prospekte, etc) nach den Kärntner und Salzburger Anzeigenabgabegesetzen, ÖGemZ 1998, 6).
2.5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Anzeige" eine von ihrem Aufgeber "veranlasste" Bekanntgabe von Tatsachen zu verstehen, die dieser - in welcher Form immer - zu diesem Zweck dem Kreis der Leser der zur Veröffentlichung benützten Druckschrift mitteilen will und deren Verbreitung nach ihrem Inhalt oder nach ihrer Aufmachung vornehmlich im Interesse des Anzeigers (Aufgebers) liegt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/17/0114, und vom , Zl. 83/17/0160, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).
Eine Mitteilung dieser Art enthalten jedenfalls die unter anderem der Abgabenbemessung zu Grunde gelegten Fotographien der Musikergruppe, die keinen Text aufweisen und zur Verteilung an das Publikum bestimmt waren, nicht. Auch dies hat die belangte Behörde verkannt.
2.6. Unzutreffenderweise erfolgte im Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid lediglich die Festsetzung der rückständigen Differenz der Anzeigenabgabe und nicht die Festsetzung der im Bemessungszeitraum geschuldeten Abgabe als solcher (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5781/F, und vom , Zl. 89/17/0266, und viele andere).
Gemäß § 146 Abs. 2 Krnt LAO haben die Bemessungsgrundlagen einen Bestandteil des Spruches zu bilden. Die Ausweisung der Gesamtsumme der Abgabenschuld (einschließlich des selbstbemessenen und bereits abgeführten Teilbetrages) bloß in der Begründung entspricht dieser verfahrensrechtlichen Anordnung nicht.
2.7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am