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VwGH vom 24.06.2003, 98/01/0426

VwGH vom 24.06.2003, 98/01/0426

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/01/0427

98/01/0428

98/01/0429

98/01/0430

98/01/0431

98/01/0432

98/01/0433

98/01/0434

98/01/0435

98/01/0436

98/01/0437

98/01/0438

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerden der Sportvereinigung R in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

1) vom , Zl. St-307/97, 2) vom , Zl. St-417/97, 3) vom , Zl. St-315/97, 4) vom , Zl. St-316/97, 5) vom , Zl. St- 346/97, 6) vom , Zl. St-362/97, 7) vom , Zl. St-363/97 und 8) vom , Zl. St-364/97 (hg. Zlen. 98/01/0426 bis 0433), sowie 9) vom , Zl. St-246/97, 10) vom , Zl. St- 248/97, 11) vom , Zl. St-247/97, 12) vom , Zl. St-249/97 und 13) vom , Zl. St-252/97 (hg. Zlen. 98/01/0434 bis 0438), betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 14.165,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Bezirkshauptmannschaft R ordnete mit den im Folgenden angeführten Bescheiden die besondere Überwachung von Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspielen zwischen der Sportvereinigung R (der Beschwerdeführerin) und den folgenden Vereinen im Rieder Stadion durch Exekutivorgane der Gendarmerie an. Sie begründete diese jeweils auf § 27a SPG gestützten Anordnungen im Wesentlichen gleichlautend damit, dass im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Sicherheitsvorkehrungen "zum Schutz der im Stadion befindlichen Personen und zur Vermeidung von Ausschreitungen" notwendig seien, die vom Veranstalter allein nicht getroffen werden könnten.

Die Bezirkshauptmannschaft R schrieb in weiterer Folge mit den ebenfalls nachfolgend angeführten Bescheiden für diese Überwachungen der Beschwerdeführerin jeweils Überwachungsgebühren vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Lfd. Nr.
Spiel / Datum
Anordnung der Überwachung mit Bescheid vom / Zl.
Vorschreibung der Überwachungsgebühren
mit Bescheid vom / Zl.
1
LASK Linz,
,Zl. Sich20-7-1997
, Zl. Sich20-7-1997
2
LASK Linz,
,Zl. Sich20-28-1997
,
Zl. Sich20-28- 1997
3
Austria Lustenau,
,Zl. Sich20-18- 1997
,
Zl. Sich20-18-1997
4
SV Wüstenrot Salzburg,
,Zl. Sich20-17-1997
,
Zl. Sich20-17- 1997
5
SK Rapid Wien,
,Zl. Sich20-14- 1997
,
Zl. Sich20-14-1997
6
Admira Mödling,
,Zl. Sich20-24-1997
,Zl. Sich20-24- 1997
7
FC Tirol Innsbruck,
,Zl. Sich20-23-1997
,Zl. Sich20-23- 1997
8
SK Sturm Graz,
,Zl. Sich20-21- 1997
,Zl. Sich20-21-1997
9
SK Rapid Wien,
,Zl. Sich20-3-1997
,Zl. Sich20-3- 1997
10
SK Sturm Graz,
,Zl. Sich20-9-1997
,Zl. Sich20-9- 1997
11
FK Austria Memphis,
,Zl. Sich20-6-1997
,Zl. Sich20-6- 1997
12
FC Tirol Milch Innsbruck,
,Zl. Sich20-5-1997
, Zl. Sich20-5- 1997
13
FC Linz,
,Zl. Sich20-10- 1997
, Zl. Sich20- 10-1997"

Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft R, mit denen die Überwachung der Bundesliga-Meisterschaftsspiele angeordnet wurde, wurden der Beschwerdeführerin zugestellt und erwuchsen jeweils in Rechtskraft.

Den in Bezug auf diese Spiele von der Bezirkshauptmannschaft R der Beschwerdeführerin aufgrund der Sicherheitsgebühren-Verordnung idF BGBl. Nr. 389/1996 vorgeschriebenen Überwachungsgebühren legte die Bezirkshauptmannschaft den Gebührensatz von S 200,-- (bzw. an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr S 300,--) für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes je angefangene halbe Stunde gemäß § 1 Abs. 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung zugrunde und verneinte die Anwendung des gemäß § 2 dieser Verordnung bei "Sportveranstaltungen und sonstigen Vorhaben, an denen ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und die nicht unmittelbar Erwerbsinteressen dienen", anzuwendenden privilegierten Stundensatzes von S 75,-- je angefangene halbe Stunde.

Den von der Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide jeweils erhobenen Berufungen gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen insgesamt dreizehn Bescheiden (vom , und sowie vom , und ) jeweils keine Folge.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheide zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 643 bis 650/98-3, und B 2968 bis 2970/97, 2977, 2978/97-6).

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß ergänzten Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide aufgrund ihres Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hat über die Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Für den Instanzenzug im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Überwachungsgebühren ist zufolge Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich nach dem bereits § 14a SPG idF BGBl. I Nr. 104/1997 maßgeblich. Nach dieser mit in Kraft getretenen Bestimmung (vgl. § 94 Abs. 6 SPG idF BGBl. I Nr. 104/1997) entscheidet über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Da die auf § 27a SPG gestützte Anordnung des besonderen Überwachungsdienstes in den vorliegenden Fällen (Überwachung von Fußball-Bundesliga-Meisterschaftsspielen zum Schutz der im Stadion befindlichen Personen und zur Vermeidung von Ausschreitungen) eine sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, handelt es sich bei den die Überwachung anordnenden Bescheiden um sicherheitspolizeiliche Bescheide im Sinne des § 14a SPG (vgl. zu § 14a SPG auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0210).

Gemäß § 5b Abs. 1 SPG sind die Überwachungsgebühren, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. In zweiter Instanz entscheidet daher jene Behörde, die auch für die Berufungen gegen die - entsprechend dem jeweiligen Materiengesetz erlassenen - Überwachungsbescheide zuständig ist (vgl. hiezu die Erlässe des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 94.762/21-GD/97, und vom , Zl. 61.060/525- II/20/97, abgedruckt bei Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001) 108, 163). Da die den Beschwerdefällen zugrunde liegende Anordnung der besonderen Überwachung durch sicherheitspolizeiliche Bescheide im Sinne des § 14a SPG erfolgte, fällt somit auch die beschwerdegegenständliche Vorschreibung der zu entrichtenden Überwachungsgebühren unter den zweistufigen Instanzenzug gemäß § 14a SPG.

2.2. Im Übrigen gleichen die Beschwerdefälle hinsichtlich der zu lösenden Sach- und Rechtsfrage den mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 98/01/0201 bis 0204, entschiedenen Beschwerdefällen. Wie in diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt wird, hat die belangte Behörde in Bezug auf die Frage des nach §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung idF BGBl. I Nr. 389/1996 anzuwendenden Gebührensatzes die Rechtslage verkannt, sodass die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die von der Beschwerdeführerin für die Erhebung ihrer gegen dreizehn Bescheide gerichteten Beschwerden insgesamt dreizehnmal zu entrichtende Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von jeweils EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-42065