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VwGH 14.11.1990, 89/13/0089

VwGH 14.11.1990, 89/13/0089

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Norm
InvestPrämG §2 Abs2;
RS 1
Wenn ein Unternehmen nur eine inländische Betriebsstätte und keine ausländische hat, sind alle zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter dieser Betriebsstätte zuzurechnen, auch wenn sie sich nicht in dieser selbst befinden (Hinweis E , 82/14/0254; hier: Fahrnisse in einer - nach den Behauptungen des Abgabepflichtigen - ausschließlich betrieblich genützten Eigentumswohnung).

Entscheidungstext

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/561;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der M GesmbH & Co KG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ 6/3 - 3508/88, betreffend Investitionsprämie für das 2. Kalendervierteljahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, betreibt eine Geschäftsstelle der Klassenlotterie. Ihren Gewinn ermittelt sie gemäß § 5 EStG 1972. Eine Eigentumswohnung in Wien stellt nach den Ausführungen der Gesellschaft einen Teil ihres Betriebsvermögens dar.

Hinsichtlich des 2. Kalendervierteljahres 1987 machte die Beschwerdeführerin die Investitionsprämie für Wirtschaftsgüter, die sich in dieser Wohnung befinden, geltend. Laut dem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk des Finanzamtes vom stellte dieses fest, daß die genannte Wohnung "Bediensteten und auch betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt" werde, "wenn sie im Rahmen der Tätigkeit für die Firma abends länger arbeiten".

Gegen den Bescheid des Finanzamtes, mit welchem dieses die in Rede stehende Investitionsprämie nicht gewährte, erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Berufung, in welcher sie - soweit dies für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Relevanz ist - im wesentlichen folgendes ausführte:

Entgegen der Auffassung des Finanzamtes würden die fraglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich betrieblich genutzt. Die Wohnung sei Teil des Betriebsvermögens und wegen der unmittelbaren Nähe zum Firmensitz für die Beschwerdeführerin unentbehrlich. Diese verfüge über zahlreiche internationale Kontakte, was zur Folge habe, daß vielfach ausländische Geschäftspartner nach Österreich kämen. Die betreffenden Personen würden, wenn möglich, in der Wohnung in der Bgasse untergebracht.

Im übrigen verlange die Umstellung des Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin auf EDV "wegen der Schwierigkeit der Materie sowie der Tatsache, daß Software in Österreich nicht vorhanden ist, den Einsatz von entsprechenden Spezialisten". Es sei erforderlich, die entsprechenden EDV-Daten tagfertig zur Verfügung zu haben. In der Praxis habe sich nun ergeben, daß die genannten Spezialisten bis in die Nacht im Unternehmen tätig sein müßten. Soweit die Wohnung in der Börsegasse nicht durch ausländische Gäste belegt werde, "erwies es sich als überaus zeitsparend und zweckmäßig diese Spezialisten in der nahegelegenen Börsegasse unterzubringen".

Bei diesem Sachverhalt sei nicht einsichtig, daß diese ausschließlich betrieblich genutzte Wohnung "bezüglich der darin befindlichen Fahrnisse hinsichtlich der Investitionsprämie nicht begünstigt sein sollte".

Nachdem das Finanzamt dieses Rechtsmittel mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Rechtsmittel ab und legte in der Begründung dar:

Die Verwendung einer Wohnung für Repräsentationszwecke und gelegentliche Übernachtungsmöglichkeiten für Geschäftsfreunde und freie Mitarbeiter mache diese Wohnung nicht zu einer Betriebsstätte des gewerblichen Betriebes. Gegenstand desselben sei nicht das Beherbergungsgewerbe.

Da die gewerbliche Tätigkeit nicht in der Wohnung in der Bgasse ausgeübt werde, befinde sich dort auch keine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin "und es mangelt an der Voraussetzung für die Anerkennung der Investitionsprämie".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "Gesetzwidrigkeit" erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 Investitionsprämiengesetz kann eine Investitionsprämie nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1972 dient.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Behauptung, daß die Wohnung in Wien keine Betriebsstätte der Beschwerdeführerin darstelle, weshalb - so schließt sie - auch die in dieser Wohnung verwendeten in Rede stehenden Wirtschaftsgüter keine solchen im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. wären.

Diese Begründung vermag jedoch die vorliegende Entscheidung ohne weiteres nicht zu tragen. Wie nämlich der Gerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0254, darlegte, können, wenn ein Unternehmen nur eine inländische Betriebsstätte und keine ausländische Betriebsstätte hat, alle zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgüter nur der inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden, "denn nur der Einkunftserzielung in ihr können sie dienen".

Wenn daher die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermaßen im Inland eine Betriebsstätte besitzt, keine Betriebsstätte im Ausland hat und die in Streit stehenden Wirtschaftsgüter zu ihrem Betriebsvermögen gehören, kann dahingestellt bleiben, ob die Wohnung in der Bgasse als Betriebsstätte anzusprechen ist oder nicht; denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, wären die betreffenden Wirtschaftsgüter im Sinne der obigen Ausführungen der inländischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin "zuzurechnen", was zur Folge hätte, daß bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter eine Investitionsprämie zu gewähren wäre.

Da es jedoch bezüglich der aufgezeigten relevanten Fragen (Betriebsstätte der Beschwerdeführerin im Ausland, Zugehörigkeit der in Rede stehenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin) an konkreten Sachverhaltsfeststellungen mangelt, erscheint der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zuzusprechen ist.

Zusatzinformationen


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Norm
InvestPrämG §2 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130089.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-42063