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VwGH vom 20.03.2000, 95/17/0424

VwGH vom 20.03.2000, 95/17/0424

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und Senatspräsident Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. O und Dr. N, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge) - 451104/1 - 1995/Ur/En, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. In seiner Beitragserklärung 1992 nach dem

O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989 (im Folgenden: Oö TourismusG 1990), erklärte der Beschwerdeführer - ein hausapothekenführender praktischer Arzt - unter der Berufsbezeichnung "Hausapotheke" und unter der Berufsbezeichnung "Praktischer Arzt" je einen Umsatz in bestimmter Höhe.

Mit Bescheid vom schrieb die Interessentenbeitragsstelle dem Beschwerdeführer einen Interessentenbeitrag wie folgt vor:

"Der Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1992 wird auf Grund Ihres(r) beitragspflichtigen Umsatzes (Umsätze) für die Ortsklasse A laut nachfolgender Aufstellung

Wirtschaftstätigkeit / Umsatz BGR / %-Satz / I-Beitrag

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* Einzelhandel mit Heilmitteln - Apotheken - außerhalb von Kurorten

2,183.798,00 5 0,1500 3.276,00

* Praktischer Arzt

2,206.923,29 6 0,0750 1.655,00

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gemäß Paragraph 41 O.ö. Tourismusgesetz 1990

in Höhe von 4.931,00

festgesetzt."

Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Zuordnung der Wirtschaftstätigkeit des Beschwerdeführers zu den in der vorstehenden Tabelle genannten Beitragsgruppen gemäß der Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 54/1992 in der geltenden Fassung vorzunehmen gewesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, dass der Interessentenbeitrag auch hinsichtlich des Umsatzes aus der Hausapotheke nach dem Beitragssatz der Beitragsgruppe 6 zu berechnen gewesen wäre.

1.2. Mit Bescheid vom wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung als unbegründet ab. Als Rechtsgrundlagen werden die §§ 33 ff und 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom , LGBl. Nr. 21 (Beitragsgruppenordnung), in Verbindung mit § 1 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. Nr. 31 (Ortsklassenverordnung), angegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann, dass die Beitragsgruppenordnung die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in Abteilungen, Klassen, Gruppen und Arten gliedere. Soweit für eine Berufsgruppe eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen sei, gelte diese. Berufsgruppen, die in den Beitragsgruppen nicht ausdrücklich genannt seien, seien so eingereiht wie die ihnen unmittelbare übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe.

Laut § 1 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 umfasse die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen und mittelbar für den Menschen ausgeführt werde. Die Verabreichung von Heilmitteln sei hievon nicht erfasst. Das Dispensieren von Heilmitteln durch Ärzte sei vielmehr im zweiten Abschnitt des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 (im Folgenden: ApG), geregelt. Die Regelung im ApG zeige deutlich auf, dass es sich bei der Verabreichung von Arzneimitteln um eine von der Führung einer ärztlichen Ordination verschiedene Tätigkeit handle.

Für die Einordnung der Tätigkeit der Abgabe von Arzneimitteln durch den praktischen Arzt komme es nicht auf die organisatorische, wirtschaftliche und personelle Verflechtung der ärztlichen Hausapotheke mit der Arztpraxis bzw. auf deren steuerliche Beurteilung an, sondern auf die getrennte Erfassung der in Rede stehenden Wirtschaftstätigkeiten in der Beitragsgruppenordnung durch den Verordnungsgeber. So werde der Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken) in Gruppe 746 ausdrücklich völlig getrennt von der Berufsgruppe Gesundheitswesen (961.1 - ärztliche Ordinationen und medizinische Laboratorien) genannt. Der Klammerausdruck "(Apotheken)" bei der Gruppe 746 Einzelhandel mit Heilmitteln umfasse begrifflich sowohl öffentliche Apotheken als auch ärztliche Hausapotheken, während der Betrieb einer ärztlichen Ordination (Gruppe 961.1) die Ausübung der Medizin umfasse.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht bei Festsetzung des Interessentenbeitrages gemäß den §§ 33 ff, insbesondere § 41 des Oö TourismusG 1990 in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 53/1991 und Nr. 63/1992, hinsichtlich des Umsatzes seiner Hausapotheke im Jahre 1992 in die Beitragsgruppe 6 der Beitragsgruppenordnung eingestuft zu werden und somit lediglich mit einem Interessentenbeitrag im Ausmaß von 0,05 % dieses Umsatzes belastet zu werden, verletzt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Gleichstellung der Hausapotheke mit den öffentlichen Apotheken keinesfalls gerechtfertigt sei, da nach dem Apothekengesetz Hausapotheken führende Ärzte grundsätzlich nur zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in ihrer Behandlung stehenden Personen berechtigt seien, sodass Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine ärztliche Hausapotheke geführt werden könne, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei. Somit sei die Hausapotheke als zur Ordination gehörig anzusehen und nicht als selbständiger und isolierter Betrieb. Ein Arzt, der eine Hausapotheke führe, könne durch den Fremdenverkehr sicher keine nennenswerte Steigerung im Hausapothekenumsatz erfahren, da Touristen im Urlaub nur in absolut dringenden Fällen einen Arzt aufsuchten und bezüglich der ärztlichen Behandlung eher auf die Rückkehr in ihren Wohnort warteten. Touristen suchten viel eher eine öffentliche Apotheke auf, als sich zu einem Arzt mit Hausapotheke in Behandlung zu begeben.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Begriff "mehrere derartige Tätigkeiten" in § 33 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 so auszulegen, dass ein Tourismusinteressent tatsächlich mehrere Betriebe führen müsse, was aber bei einem Arzt, der eine Hausapotheke betreibe, nicht der Fall sei, weil der Betrieb einer solchen Hausapotheke an die Führung einer ärztlichen Ordination gebunden, mit ihr also untrennbar verbunden sei, während umgekehrt die Ordination ohne Hausapotheke geradezu der Regelfall sei. Da § 1 Z 5 Oö TourismusG 1990 auf den Sitz bzw. die Betriebsstätte abstelle, Ärzte mit Hausapotheken aber nur einen Sitz bzw. eine Betriebsstätte haben könnten, sei nur eine einheitliche Einstufung in eine Beitragsgruppe zulässig. Aus diesen Gründen wäre daher der gesamte Umsatz der Berufsgruppe 961.1 "Ärztliche Ordinationen und medizinische Laboratorien" zuzuordnen gewesen.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Oö TourismusG 1990 in der hier anzuwendenden Fassung der Novellen LGBl. Nr. 53/1991 und LGBl. Nr. 63/1992 lauten:

"I. ABSCHNITT

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:

...

2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklassen A, B,

C oder 'Statutarstadt' eingestuft sind;

...

5. Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der

O.ö. Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher

Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. ...

...

V. ABSCHNITT

Interessentenbeiträge

§ 33

Beitragspflicht

(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.

(2) Werden mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt, so ist für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten.

§ 34

Gemeindebezogener Interessentenbeitrag

(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet. ...

...

§ 35

Beitragsgruppen

(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. ..."

Die Tätigkeit "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken)" ist als Berufsgruppe 746 nach der Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 41/1991 in den Ortsklassen A, B, C und in den Zonen I und II einer Statutarstadt in die Beitragsgruppe 5 eingereiht. In gleicher Weise ist die Tätigkeit "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken) außerhalb von Kurorten" auch nach der mit Ablauf des in Kraft getretenen Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 54/1992 eingeordnet.

Die Tätigkeit "Ärztliche Ordinationen" ist in beiden Beitragsgruppenordnungen als Berufsgruppe 961.1. in den Ortsklassen A, B, C und in den Zonen I und II einer Statutarstadt in die Beitragsgruppe 6 eingereiht.

Aus § 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 (auch in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 63/1992) ergibt sich, dass der Prozentsatz der Beitragsgruppe 5 in der Ortsklasse A 0,10 und jener der Beitragsgruppe 6 0,05 beträgt.

2.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, seine Tätigkeit bei Erbringung seiner ärztlichen Leistungen nach dem Ärztegesetz und jene der Heilmittelabgabe aus seiner ärztlichen Hausapotheke sei als eine untrennbare Einheit aufzufassen und unter die Beitragsgruppenziffer 961.1. "Ärztliche Ordinationen" der Beitragsgruppenordnungen aus 1991 und 1992 zu subsumieren.

Bei der Prüfung dieser Frage ist von § 33 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Z 5 des Oö TourismusG 1990 auszugehen. In § 1 Z 5 leg. cit. wird nicht auf den einheitlichen Unternehmensbegriff des Umsatzsteuergesetzes 1992 verwiesen, sondern auf den dort verwendeten Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach § 33 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 ist nun dann, wenn mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt werden, für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten. Das Gesetz geht daher davon aus, dass innerhalb der die Umsatzsteuerpflicht auslösenden Unternehmenstätigkeit einer Person mehrere Teiltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 5 leg. cit. in Verbindung mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 UStG 1972, was unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu verstehen ist, ausgeübt werden können, für die je ein Interessentenbeitrag zu entrichten ist. Dafür, welche (Teil)Tätigkeiten eines Tourismusinteressenten im Sinne des § 1 Z 5 Oö TourismusG 1990 als eigene Berufsgruppe anzusehen sind - die Beitragsgruppenordnung spricht im Klammerzitat neben "Berufsgruppe" von "Wirtschaftstätigkeit" -, ist in erster Linie die Begriffsbildung der Beitragsgruppenordnung maßgebend. Zur Auslegung dieser Begriffe werden auch die aus den einzelnen Berufsgesetzen (etwa aus dem Berechtigungsumfang) ableitbaren Berufsbilder, in Ermangelung solcher rechtlicher Regelungen die Verkehrsauffassung der betroffenen Berufskreise maßgebend sein.

Im vorliegenden Fall lassen sich die zwei in Rede stehenden Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers nach dem Wortlaut der Beitragsgruppenordnung entsprechend den verschiedenen Inhalten der Tätigkeiten ohne jede Schwierigkeit zwei Beitragsgruppenpositionen zuordnen: Die Erbringung der ärztlichen Leistungen der Ziffer 961.1. "Ärztliche Ordinationen" und die Heilmittelabgabe der Ziffer 476 "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken)". Auch ärztliche Hausapotheken dienen dem Einzelhandel mit Heilmitteln. Nach der Systematik des Apothekengesetzes werden in seinem Ersten Abschnitt die öffentlichen Apotheken (die konzessionierten Apotheken, früher die Realapotheken und die Filialapotheken) geregelt. Der Zweite Abschnitt ist den Hausapotheken der Ärzte und Tierärzte und dem pharmazeutischen Notapparat gewidmet, der Dritte Abschnitt den Anstaltsapotheken. Unter den Begriff "Apotheken" fallen nach dem ApG daher auch die ärztlichen Hausapotheken.

Bei der ärztlichen Tätigkeit des Arztes handelt es sich im Wesentlichen um die Erbringung von Leistungen, bei der Wirtschaftstätigkeit im Rahmen der ärztlichen Hausapotheke um Lieferungen. Auch rechtlich sind die beiden Tätigkeiten voneinander trennbar. Zwar ist es richtig, dass der eine Hausapotheke führende praktische Arzt gemäß § 30 Abs. 1 ApG zur Verabreichung von Arzneimitteln nur an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, dies bedeutet allerdings nicht, dass von einer rechtlichen Untrennbarkeit der beiden Tätigkeiten auszugehen wäre. Nicht jede Heilbehandlung ist von einer Heilmittelabgabe begleitet; letztere wäre im Übrigen ausgeschlossen, wenn die Behandlung an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfände. Umgekehrt ist der hausapothekenführende Arzt gemäß § 30 Abs. 3 ApG berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

Es ist daher der belangten Behörde bei der bescheidmäßigen Vollziehung des Gesetzes kein Fehler anzulasten, wenn sie die vom Beschwerdeführer unter der Berufsbezeichnung "Hausapotheke" selbst erklärten Umsätze der Position 746 der Beitragsgruppenordnung und die von ihm unter "Praktischer Arzt" erklärten Umsätze der Position 961.1. der Beitragsgruppenordnung zugeordnet hat.

2.3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuordnung des Beitragsgruppensatzes 6 zu den "Ärztlichen Ordinationen" (961.1.) und des Beitragsgruppensatzes 5 zum "Einzelhandel mit Heilmitteln (Apotheken)" (746) sind nicht entstanden, zumal die im § 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 in Ortsklasse A festgelegten Umsatz-Prozentsätze dieser Beitragsgruppen (6: 0,05; 5: 0,10) im Verhältnis etwa zur Höhe der Prozentsätze der Beitragsgruppen 2 und 1 (2: 0,35; 1:

0,50) gering sind und zu vergleichsweise auch geringen Interessentenbeiträgen führen. Wenn der Beschwerdeführer sinngemäß davon ausgeht, dass jeder zusätzliche Fremdenverkehrsnutzen einer ärztlichen Hausapotheke sich im selben Maß auch im Zuwachs des Ordinationsumsatzes niederschlagen müsse, weil Heilmittel nur an die vom hausapothekenführenden Arzt behandelten Patienten abgegeben werden dürfen, dann sind ihm jedenfalls die bereits erwähnten Fälle nach § 30 Abs. 3 ApG entgegenzuhalten, in denen aus der ärztlichen Hausapotheke Arzneimittel verabfolgt werden (müssen), die von einem anderen Arzt verordnet wurden und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden können.

Betrachtet man zunächst das Verhältnis der Fremdenverkehrsnutzen von öffentlicher Apotheke und Hausapotheke zueinander, so ist ungeachtet eines möglichen überproportionalen Fremdenverkehrsnutzens der öffentlichen Apotheke bei der Abgabe von rezeptfreien Arzneien und Nichtarzneiwaren nicht hervorgekommen, dass der Unterschied des Fremdenverkehrsnutzens zwischen diesen beiden Arten von Apotheken so signifikant wäre, dass Zweifel an der Gesetzmäßigkeit oder Sachlichkeit der Zuordnung zur selben Berufsgruppenposition (746) entstanden wären. Das Schwergewicht der Apothekenumsätze auch bei den öffentlichen Apotheken bilden nämlich die rezeptpflichtigen Arzneiwaren, wobei davon ausgegangen werden kann, dass davon wiederum die überwiegende Zahl der von Feriengästen eingelösten Rezepte am Ort des Gästeaufenthaltes verschrieben werden. Im Übrigen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass im rezeptfreien Arzneiwarenbereich das Fehlen einer öffentlichen Apotheke am Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes einen Arztbesuch und damit einen zusätzlichen Fremdenverkehrsnutzen desselben induziert.

Betrachtet man sodann die Berufsgruppenposition 961.1., in der nach Auffassung des Beschwerdeführers die hausapothekenführenden Ärzte (einschließlich ihres Hausapothekenumsatzes) und die nicht hausapothekenführenden Ärzte in gleicher Weise zusammenzufassen gewesen wären, dann ist zu bedenken, dass eine ärztliche Hausapotheke und damit voraussetzungsgemäß das Fehlen einer öffentlichen Apotheke einen zusätzlichen Fremdenverkehrsnutzen bei den ärztlichen Leistungen der Ordination induzieren wird, um das vom Fremdengast benötigte (allenfalls sogar rezeptfreie), jedoch zu Hause vergessene Arzneimittel zu erhalten. Wenn der Verordnungsgeber ungeachtet dieser zusätzlichen Attraktivität die Ordination des hausapothekenführenden Arztes nur in der selben Beitragsgruppe wie die anderen Ärzte - nur die Kurärzte sind hier als fremdenverkehrsnäher behandelt - eingeordnet, dafür aber die ärztlichen Hausapotheken nicht aus der Berufsgruppe der Apotheken herausgenommen hat, sind keine Bedenken dahin entstanden, dass der Verordnungsgeber den gegebenen Spielraum durch diese Art der Kompensation der Fremdenverkehrsnutzen bei der Zusammenfassung der Berufsgruppen und der Zuordnung der Beitragssätze zu den Berufsgruppen entgegen § 35 Abs. 2 Oö TourismusG 1990 überschritten hätte.

2.4.1. Der Beschwerdeführer macht schließlich noch geltend, gemäß § 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 wäre der Interessentenbeitrag in der Beitragsgruppe 5 bei Ortsklasse A mit 0,10 % festzusetzen, während im angefochtenen Bescheid 0,15 % des Umsatzes vorgeschrieben worden seien. Richtigerweise wäre ihm in der für ihn zutreffenden Beitragsgruppe 6 ein Interessentenbeitrag lediglich im Ausmaß von 0,05 % vorzuschreiben gewesen. Der angefochtene Bescheid habe nicht begründet, warum entgegen den gesetzlichen Bestimmungen höhere Prozentsätze angesetzt worden seien.

Hiezu ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass sich der um 50 vH angehobene Beitragsgruppensatz nach den vorgelegten Verwaltungsakten aus einer von der Vollversammlung des Tourismusverbandes A am beschlossenen Verordnung ergibt.

Zwar bestehen für die Begründung der Berufungsentscheidung keine formalen Regeln; die Begründung muss nicht sämtliche gesetzliche Grundlagen, die für die Erlassung des Bescheides in Betracht kommen, anführen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/13/0164, und vom , Zl. 89/14/0281; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 288 Rdz 5). Bei der Art der hier vorliegenden Rechtsgrundlage wäre eine Anführung unter den anderen ohnedies wiedergegebenen Rechtsquellen nicht nur zweckmäßig, sondern ein zur Nachvollziehbarkeit der Bemessung notwendiges Begründungselement gewesen. Da freilich nicht gesagt werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt darin allein keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit.

2.4.2. Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsbemessung folgt aber in diesem Zusammenhang aus einem anderen Gesichtspunkt:

§ 41 Abs. 1 Oö TourismusG 1990 in der Fassung vor der am in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 63/1992 (Art. IV Z 1 lit. d dieser Novelle) lautete auszugsweise:

"(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, so kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, daß jeweils für eine Berufsgruppe die Prozentsätze gemäß Abs. 1 sowie der jeweilige Mindestbeitrag und die Höchstbemessungsgrundlage bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. ..."

Die zitierte, dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Anhebungsverordnung der Vollversammlung - der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verordnung nicht in gesetzmäßiger Weise zustande gekommen wäre (vgl. dazu freilich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12.010) - wurde unter folgendem Vorbehalt beschlossen:

"Zur Erhöhung der Prozentsätze gibt sie" (die Vorsitzende) "bekannt, daß eine Novellierung des Tourismusgesetzes vorgesehen ist, nur ist noch nicht bekannt, ob diese noch heuer wirksam werden wird. Der heutige Beschluß gilt daher vorbehaltlich der Beitragsgruppennovellierung, falls sie noch 1992 in Kraft tritt. Die Erhöhung soll daher für 1992 befristet bleiben."

Diese auf die Beitragsgruppenordnungs-Novellierung abgestellte Bedingung ist mit Inkrafttreten der Beitragsgruppenordnung LGBl. Nr. 54/1992 mit eingetreten. Da die §§ 10 Z 2 und 41 Abs. 5 Oö TourismusG 1990 in der Fassung vor LGBl. Nr. 63/1992 als die gesetzliche Grundlage dieser Prozentsatz-Anhebungsverordnung keine gesetzliche Rückwirkungsermächtigung enthalten, ist die gegenständliche Verordnung gesetzeskonform so auszulegen, dass die Prozentsatz-Anhebung am in Kraft getreten ist und eine Aliquotierung der der Jahresabgabenschuld zu Grunde zu legenden Bemessungsgrundlagen nicht ausgeschlossen wurde; auch das Gesetz lässt nicht erkennen, dass eine solche Aliquotierung ausgeschlossen wäre (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/17/0011, und vom , Zl. 93/17/0415).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war für zwei Ausfertigungen der Beschwerde (S 240,--) und für eine Ausfertigung des Bescheides (S 30,--) zuzusprechen; das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am