VwGH vom 04.04.1990, 89/13/0059
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 58;
Betreff
N gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 6/3-3025/13/88 betreffend die Zurückweisung zweier Berufungen
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist, wie er sich selbst bezeichnet, "angeblicher Mitgesellschafter der A und B Gesellschaft nach bürgerlichem Recht". In den Jahren 1986/87 fand bei der Gesellschaft eine Betriebsprüfung statt. An der Schlußbesprechung am nahmen die Gesellschafter A, C, D und der Beschwerdeführer mit seinem Steuerberater Mag. E teil. Der Gesellschafter F war bei der Schlußbesprechung nicht anwesend. Wie sich aus einem Vermerk des Betriebsprüfers im Arbeitsbogen ergibt, erfolgte eine "Einigung der Erschienenen bei A und B" in der Richtung, die zu erlassenden Bescheide an den Beschwerdeführer zu Handen Mag. E zuzustellen.
In der Folge hat das Finanzamt die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften betreffend die A und B Gesellschaft nach bürgerlichem Recht für die Jahre 1977 bis 1982 an diesen Steuerberater übermittelt.
Gegen die genannten Bescheide erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist zwei Berufungen (und zwar zum einen hinsichtlich der Jahre 1977 und 1978 und zum anderen hinsichtlich der Jahre 1979 bis 1982). In beiden Rechtsmitteln vertritt er die Auffassung, daß er nicht Mitgesellschafter der in Rede stehenden Gesellschaft nach bürgerlichem Recht sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. Begründend führte sie aus, daß die erstinstanzlichen Bescheide an eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ergangen seien. Die Vertretung einer solchen erfolge aber, wenn kein Vertretungsbevollmächtigter bestellt worden sei, durch alle Gesellschafter gemeinsam. Eine "angebliche Alleinvertretungsbefugnis" des Beschwerdeführers werde aber weder in den Berufungen behauptet, noch könne eine solche der Aktenlage entnommen werden. Dem Beschwerdeführer "alleine fehlt die Aktivlegitimation, um gegen die gegenständlichen Bescheide Berufung erheben zu können".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 101 Abs. 1 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c) einer nach § 81 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind gemäß § 81 Abs. 1 BAO von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben nach § 81 Abs. 2 leg. cit. diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
Im Beschwerdefall ist - wie von der belangten Behörde in der Gegenschrift nunmehr sinngemäß richtig ausgeführt wird - davon auszugehen, daß es sich weder bei dem Beschwerdeführer noch bei seinem Steuerberater mangels entsprechender Namhaftmachung durch die A und B Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einerseits und mangels förmlicher Bestellung durch die Abgabenbehörde andererseits um vertretungsbefugte Personen im Sinne des § 81 BAO handelt. In dem Umstand, daß im Rahmen der oben genannten Schlußbesprechung laut Vermerk des Betriebsprüfers die nicht vollzählig erschienenen Mitgesellschafter angeblich damit einverstanden waren, daß die in Rede stehenden erstinstanzlichen Feststellungsbescheide dem Steuerberater des Beschwerdeführers zugestellt werden, kann eine dem Gesetz entsprechende Namhaftmachung einer für die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht vertretungsbefugten Person nicht erblickt werden.
Das bedeutet aber, daß mangels der Befugnis des Beschwerdeführers oder seines Steuerberaters die A und B Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu vertreten, eine rechtswirksame Zustellung der in Rede stehenden erstinstanzlichen Feststellungsbescheide nicht erfolgt ist. Da somit diese an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht gerichteten Bescheide nicht erlassen und daher rechtlich nicht existent geworden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom Zl. 1085/80, und die dort zitierte Judikatur) mangelte es den vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb die belangte Behörde diese Rechtsmittel mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zurückgewiesen hat.
Durch den Umstand, daß sie den an sich richtigen Spruch des angefochtenen Bescheides mit einer - wie sie in der Gegenschrift nunmehr selbst eingesteht - unzutreffenden Begründung versah, wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt.
Da der angefochtene Bescheid daher nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.