VwGH vom 15.09.1995, 95/17/0408
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1. des G in S 2. des K in W, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 18/95, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid, mit dem den Beschwerdeführern als Gesamtschuldner für das Halten eines Warengewinnautomaten Type "Talismat" in einem näher genannten Lokal die Vergnügungssteuer (samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987-VGSG (S 14.000,-- pro Apparat und Monat, LGBl. für Wien Nr. 3/1990) vorgeschrieben worden war, dahin ab, daß die Abgabenfestsetzung unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 1 VGSG (S 1.500,-- pro Apparat und Monat) erfolgte. Die Vergnügungssteuer wurde mit insgesamt S 6.000,-- und der Säumniszuschlag mit insgesamt S 120,-- festgesetzt; die Vorschreibung des Verspätungszuschlages wurde aufgehoben. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 92/17/0179, und kam dabei zu dem Ergebnis, daß das Halten der in Rede stehenden "Talismat"-Automaten ebenfalls nach § 6 Abs. 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, die belangte Behörde gehe in unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (VGSG 1987) sowie in unrichtiger Auslegung der bereits genannten Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom davon aus, daß die Automaten der Type "Talismat" der Vergnügungssteuer gemäß § 6 Abs. 1 VGSG unterlägen und daher Vergnügungssteuer vorgeschrieben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungsrelevanten Umständen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0148, zugrundelag, wobei im vorliegenden Fall die Behörde davon ausgegangen ist, daß der Automat Schlüsselanhänger, Stoffiguren und Feuerzeuge beinhaltete. Auf das genannte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information beigeschlossen ist.
Da aus den dort genannten Gründen bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.