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VwGH vom 26.06.2000, 95/17/0404

VwGH vom 26.06.2000, 95/17/0404

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der E Gesellschaft mbH, vertreten durch D und M, Rechtsanwälte in T, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission für Wien vom , Zl. MD-VfR - E 2/95, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien vom wurde der Beschwerdeführerin als Lokalinhaberin und einer anderen GmbH als Apparateeigentümerin als Gesamtschuldnern Vergnügungssteuer nach dem Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/1987 in der geltenden Fassung, für das Halten von zwei nach der Type näher bezeichneten Spielapparaten im Betrieb der Beschwerdeführerin an einer näher bezeichneten Adresse in der Höhe von S 72.000,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparate ein Verspätungszuschlag und wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag auferlegt.

Über Berufung der Beschwerdeführerin erging der angefochtene Bescheid, mit welchem der Berufung insoweit Folge gegeben wurde, als eine Vergnügungssteuer in der Höhe von insgesamt S 54.000,-- und ein reduzierter Verspätungszuschlag bzw. Säumniszuschlag vorgeschrieben wurden.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Apparate nicht spielbereit gewesen seien, sei unglaubwürdig. Das Halten der Spielapparate sei vielmehr als nachgewiesen anzusehen. Im Hinblick auf die Abmeldung eines der beiden Apparate ab April 1994 wurde die Vergnügungssteuer für diesen Apparat für April nicht mehr vorgeschrieben, woraus sich die erwähnte Reduktion der Abgabenschuld ergab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Annahme der belangten Behörde, dass die Apparate spielbereit gewesen seien, und im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende GesmbH erst am in das Firmenbuch eingetragen worden sei, sodass ihr zum Zeitpunkt der Verwirklichung des steuerrechtlich relevanten Sachverhaltes keine Rechtspersönlichkeit zugekommen sei, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist zu untersuchen, welche Auswirkung im Beschwerdefall der Umstand hat, dass die Beschwerdeführerin erst am in das Firmenbuch eingetragen wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz kam der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes keine Rechtspersönlichkeit zu.

Da sich die Fähigkeit, Steuersubjekt zu sein, nach dem materiellen Abgabenrecht richtet und in Ermangelung einer spezifischen Vorschrift in der materiellen Abgabennorm die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich sind (vgl. Stoll, BAO, Band I, S 772 f und 781, zu §§ 78 und 79 BAO), kommt es darauf an, ob sich aus dem Wr. Vergnügungssteuergesetz etwas zur Lösung der Frage, wer Abgabenschuldner im Fall von Handlungen, aus denen sich eine Abgabenpflicht ergeben kann, für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gründungsstadium ist, ableiten lässt.

Da das Gesetz lediglich die Begriffe "Unternehmer der Veranstaltung", "Inhaber des für das Halten des Apparates benützen Raumes" und "Eigentümer des Apparates" (vgl. § 13 Abs. 1 VGSG) verwendet, ist davon auszugehen, dass die materielle Abgabenvorschrift an das bürgerliche Recht anknüpft (vgl. Stoll, BAO, Band I, 772). Im vorliegenden Zusammenhang ist daher das Gesellschaftsrecht für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit und damit der Stellung der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldner maßgeblich. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die jüngere Lehre und Rechtsprechung verwiesen, derzufolge die eingetragene GmbH die Vorgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge fortsetzt (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht I2, 1/533, mit weiteren Nachweisen, sowie Gellis/Feil, GmbHG, 2000, Rz 1 und 6 zu § 2 GmbHG). Wenn zivilrechtlich davon auszugehen ist, dass die Rechte und Verpflichtungen, die die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die Vorgesellschaft begründet haben, mit der Eintragung auf die GmbH übergehen, ohne dass es einer Genehmigung oder Schuldübernahme bedarf, können auch Abgabenschulden der Vorgesellschaft aus den ihr zuzurechnenden Handlungen der Geschäftsführer entstehen, welche sodann mit der Eintragung der GmbH auf diese übergehen. Im Beschwerdefall bestand auf Grund des Gesellschaftsvertrags vom im gegenständlichen Abgabenzeitraum die Vorgesellschaft bereits, sodass zu Recht die Abgabepflicht der Vorgesellschaft, die mit der Eintragung auf die GmbH übergegangen ist, angenommen wurde. Im Hinblick auf die Abgabepflicht gemäß § 6 VGSG auch für angefangene Kalendermonate war auch die Vorschreibung der Abgabe für März 1994 rechtmäßig. Im Übrigen verweist die belangte Behörde zutreffend auf das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot, da auf dem Boden der dargestellten Rechtslage für die Beschwerdeführerin nur etwas zu gewinnen wäre, wenn sie sich gegen die Feststellung, dass die Aufstellung der Apparate der Vorgesellschaft und damit letztlich der später eingetragenen GmbH zuzurechnen ist, gewehrt hätte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet hat, geht ihr Vorbringen in der Beschwerde auch gar nicht in die Richtung, dass die Aufstellung nicht für die Vorgesellschaft erfolgt ist, sondern wird ausschließlich die rechtliche Beurteilung bestritten, dass der später eingetragenen GmbH die Abgabe vorgeschrieben werden durfte.

Soweit in der Beschwerde der Sache nach auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerpflicht für die beiden Apparate bestritten wird, sind die Ausführungen nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen zu erwecken. Im Übrigen enthalten die diesbezüglichen Darlegungen zur beabsichtigten "provisorischen Aufstellung" und zu "Funktionskontrollen" nicht einmal die Bestreitung der Wahrnehmungen des im Verfahren vernommenen Zeugen, da selbst bei Zutreffen dieser Absichten der Beschwerdeführerin damit nicht ausgesagt wäre, dass die Inbetriebnahme der Apparate den Gästen des Lokals nicht möglich gewesen sei (der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/17/0201, geht insofern fehl, als in diesem Beschwerdefall eine Unklarheit hinsichtlich der Feststellungen des Erhebungsorganes vorlag, weil dieses zwar in einem Formular die Rubrik "betriebsbereit aufgestellt", jedoch nicht die Rubrik "Spielfähigkeit festgestellt" mit "ja" ausgefüllt hatte; aus diesem Grund war eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts gegeben; in diesem Zusammenhang verwies der VwGH darauf, dass auch das "Zur-Verfügung-Stellen" zum Abgabentatbestand nach VGSG gehöre; diesen Sachverhalt durfte die belangte Behörde aber hier auf Grund der Ermittlungsergebnisse im angefochtenen Bescheid feststellen).

Auch mit dem Vorbringen, die Behörde hätte die Beschwerdeführerin bezüglich der Abmeldung des Apparates besser informieren können, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am