VwGH vom 29.09.1997, 95/17/0388
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des D, vertreten durch M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0173/95/E5, betreffend Übertretung nach dem Vorarlberger Parkabgabegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom wurde ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom bestätigt, wonach der Beschwerdeführer am um
10.35 Uhr in Feldkirch, Graf-Hugo-Wuhrgang, Höhe Finanzlandesdirektion, mit dem näher bestimmten Fahrzeug eine Verkürzung der Parkabgabe bewirkt habe, indem für das Abstellen dieses mehrspurigen Fahrzeuges in der angegebenen Zeit die Parkabgabe nicht entrichtet worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
In Erwiderung auf das Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, es sei zutreffend, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht beim illseitigen Bereich des Graf-Hugo-Wuhrganges, sondern auf der gegenüberliegenden Seite abgestellt habe. Dennoch sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil sich die Abgabepflicht zufolge § 1 Abs. 3 lit. b Z. 2 der Verordnung der Stadtvertretung Feldkirch über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen auf die Verkehrsfläche "Graf-Hugo-Wuhrgang - beim Gericht und bei der Finanzlandesdirektion" erstrecke. Daß am Tatort keine Kurzparkzone verordnet sei, sei dabei nicht von Belang, weil die Abgabepflicht auch auf anderen Verkehrsflächen verordnet werden könne (Hinweis auf § 2 Parkgebührengesetz). Im übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden und "in seinen Rechten auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren und eine nachvollziehbare und widerspruchsfreie Begründung des Bescheides sowie in seinem Recht auf vollständige Ermittlung des Sachverhalts", verletzt.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Parkabgabegesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 2/1987, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen eine Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
§ 2 dieses Gesetzes lautet:
"(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten das Abstellen von Fahrzeugen abgabepflichtig ist.
(2) Die Verkehrsflächen, für welche die Abgabepflicht besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für die Kennzeichnung der Abgabepflicht in Kurzparkzonen gelten die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Die anderen Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen. Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Größe, Form, Farbe und Aufschrift der Hinweistafeln zu erlassen."
Nach § 7 Abs. 1 lit. a Parkabgabegesetz begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Abgabe hinterzieht oder verkürzt.
§ 1 der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch über die Abgabepflicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen vom in der Fassung der Verordnung vom (im folgenden: ParkabgabeV) bestimmt auszugsweise:
"(1) Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge auf den im Absatz 3 angeführten öffentlichen Verkehrsflächen ist, ausgenommen an Feiertagen, von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 18.00 Uhr sowie an Samstagen von 8.00 bis 12.00 Uhr eine Abgabe (Parkabgabe) zu entrichten.
(2) ...
(3) Die Abgabepflicht gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf folgende, durch Hinweistafeln mit der Aufschrift "gebührenpflichtige Parkplätze" zu kennzeichnende öffentliche Verkehrsflächen:
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a) | ... | |||||||||
b) | Gebührenzone II: | |||||||||
1) | ... | |||||||||
2) | Graf-Hugo-Wuhrgang - beim Gericht und bei der Finanzlandesdirektion | |||||||||
..." | ||||||||||
§ 32 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz, Anlage zur Neukundmachungsverordnung LGBl. Nr. 40/1985, lautet: |
"(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Der Bürgermeister hat den Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten solche Verordnungen mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft."
2.2. In der Beschwerde wird die Rechtsansicht vertreten, die Kennzeichnungspflicht mit Hinweistafeln habe zur Voraussetzung, daß die Parkplätze, auf die sich die Gebührenpflicht beziehe, durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet seien. Die Verordnung über die Abgabepflicht sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil gemäß § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sowie gemäß § 2 Parkabgabegesetz die Verkehrsflächen durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "gebührenpflichtige Parkplätze" gekennzeichnet sein müßten. Die am Graf-Hugo-Wuhrgang angebrachte Hinweistafel trage jedoch die Aufschrift "Parkzone gebührenpflichtig". Es sei für den Beschwerdeführer aufgrund der Aufschrift und mangels Bodenmarkierungen auch nicht erkennbar gewesen, auf welche Parkplätze sich die Abgabepflicht erstrecke. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der angebrachten Hinweistafel zu Recht der Ansicht sein können, die Abgabepflicht beziehe sich möglicherweise auf die Ausbuchtung auf der rechten Seite der Straße, keinesfalls jedoch auf die linke Seite. Im übrigen werden in der Beschwerde nicht näher konkretisierte Feststellungsmängel hinsichtlich des Abstellortes des Fahrzeuges und der Kundmachung der Verordnung der Stadtvertretung von Feldkirch behauptet.
2.3. Der vom Beschwerdeführer behauptete Kundmachungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Normativität der Anordnung der Abgabepflicht aus der Kundmachung des Beschlusses der Stadtvertretung an der Amtstafel (§ 32 Vorarlberger Gemeindegesetz) und nicht aus der Kennzeichnung der Verkehrsfläche durch Hinweistafeln ableitet (vgl. das zum Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0031, sowie die zum Wiener Parkometergesetz ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 8075, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 83/17/0074, und weiters das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0236, zum NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz). Bei der vorliegenden Regelung des § 2 Abs. 2 Parkabgabegesetz handelt es sich nämlich lediglich um eine Form der "Kennzeichnung" (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Bd 1, 838 f) der gebührenpflichtigen Verkehrsfläche, nicht jedoch um eine Kundmachungsvorschrift für die ParkabgabeV der Gemeinden (die iSd § 32 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz etwas anderes bestimmen würde). Dabei macht es für die Qualifikation als bloße Kennzeichnungsvorschrift keinen Unterschied, ob sich die Regelung auf die Kennzeichnung einer Abgabepflicht in Kurzparkzonen (wie in den Rechtsvorschriften, die den zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen; vgl. die entsprechende Regelung des § 52 lit. a Z. 13d letzter Satz StVO) oder wie hier (auch) auf die Kennzeichnung einer Abgabepflicht außerhalb von Kurzparkzonen bezieht.
Daß die ParkabgabeV der Stadt Feldkirch nicht entsprechend den Vorschriften des § 32 Vorarlberger Gemeindegesetz durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch in der Beschwerde behauptet; es ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für einen Kundmachungsmangel. Die Beschwerderüge, daß die belangte Behörde keine Feststellung dazu getroffen habe, ist schon deshalb unberechtigt, weil die belangte Behörde mangels eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren in Richtung eines solchen Kundmachungsmangels zu Ermittlungen und Feststellungen darüber nicht verpflichtet war. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde keine Zweifel an der gehörigen Kundmachung der ParkabgabeV entstanden.
2.4. Die Kennzeichnung gemäß § 2 Abs. 2 Parkabgabegesetz hat in erster Linie informative Funktion, nämlich das Ersichtlichmachen des örtlichen und zeitlichen Geltungsbereiches einer Abgabenvorschrift für den Normadressaten. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß eine fehlende, ungenügende oder irreführende Kennzeichnung für das Bestehen der Abgabepflicht irrelevant ist.
Gemäß § 1 Abs. 3 ParkabgabeV erstreckt sich die Abgabepflicht gemäß Abs. 1 nämlich (nur) auf bestimmte, durch Hinweistafeln zu kennzeichnende Verkehrsflächen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Abgabepflicht für eine - in der Verordnung im einzelnen genannten - Verkehrsfläche nur dann besteht, wenn diese durch entsprechende Hinweistafeln gekennzeichnet ist. Eine solche, durchaus sachgerechte Regelung steht auch nicht etwa im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 erster Satz Parkabgabegesetz, weil dieser auch dahin verstanden werden kann, daß die Abgabepflicht eine entsprechende Kennzeichnung zur Voraussetzung hat. § 2 Abs. 2 vierter Satz leg. cit. bestimmt überdies, daß bei eingeschränkter zeitlicher Geltung der Abgabepflicht auch die Zeiten, für die eine Abgabepflicht besteht, anzuführen sind.
Die von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerte Rechtsansicht, die Kennzeichnung der Verkehrsfläche sei kein Tatbestandsmerkmal der Abgabepflicht, ist demnach unzutreffend. Aufgrund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist vielmehr davon auszugehen, daß die Abgabepflicht von entsprechenden Hinweistafeln abhängig sein soll, die den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich erkennen lassen.
2.5. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, eine Abgabepflicht sei hier schon deshalb nicht gegeben, weil die Hinweistafel anstelle der Aufschrift "gebührenpflichtige Parkplätze" die Aufschrift "Parkzone gebührenpflichtig" trage, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen; insofern kann - vom Zweck der Kennzeichnungsvorschriften ausgehend - das Wort "Parkzone" als Synonym für "Parkplätze" verstanden werden.
Aus der Pflicht zur Kennzeichnung durch bestimmte Hinweistafeln läßt sich auch nicht der Schluß ziehen, daß dies Parkplätze, die durch Bodenmarkierungen abgegrenzt sind, voraussetzt. § 2 Abs. 2 Parkabgabegesetz und § 1 Abs. 3 ParkabgabeV sprechen nämlich von der Kennzeichnung von "Verkehrsflächen". Die in diesen Bestimmungen vorgeschriebene Hinweistafelaufschrift "Gebührenpflichtige Parkplätze" ist demnach auch nicht so auszulegen, daß sich eine derartiger Hinweis nur auf mittels Bodenmarkierung abgegrenzte Parkplätze bezöge. Auch sonst findet sich keine Regelung, die als Voraussetzung für die Abgabepflicht eine Kennzeichnung der Parkplätze durch Bodenmarkierungen vorschreibt.
2.6. Nun ist zwar aus den Verwaltungsstrafakten ersichtlich, daß in einer Fahrtrichtung der gegenständlichen Verkehrsfläche an der rechten (an der Ill gelegenen) Straßenseite Hinweistafeln angebracht sind, was für die Kennzeichnung grundsätzlich ausreicht, da selbst nach der StVO - für die Kundmachung von Kurzparkzonen und ihre Kennzeichnung als gebührenpflichtig - die Anbringung von Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite genügt (vgl. § 48 Abs. 2 iVm § 52 lit. a Z. 13d StVO) und kein Anlaß besteht, hier im allgemeinen strengere Anforderungen an die Kennzeichnung zu stellen.
Die belangte Behörde hat es jedoch ausgehend von ihrer verfehlten Rechtsansicht (vgl. 2.3.) unterlassen, Feststellungen zur Kennzeichnung der gegenständlichen Verkehrsfläche zu treffen. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof daher nicht überprüfbar, ob die Kennzeichnung ausreichend und damit - entsprechend dem vorliegenden Abgabentatbestand - die Voraussetzung für die Pflicht des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Parkabgabe gegeben war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche genaue Aufschrift die Hinweistafeln (die Lichtbilder zeigen zwei Hinweistafeln rechtsseitig in einer Fahrtrichtung) trugen und ob diese auch einen Hinweis auf den zeitlichen Geltungsbereich der Abgabenvorschrift enthielten. Ebensowenig ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, ob die Hinweistafeln nach ihrem Aufstellungsort (für einen verständigen Verkehrsteilnehmer) als örtlichen Geltungsbereich beide Fahrbahnseiten (auch ohne wörtlichen Hinweis darauf) erkennen ließen oder ob sie aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten nur die vom Beschwerdeführer genannte Ausbuchtung auf der rechten Seite der Straße - also auf der Seite der Ill - als örtlichen Geltungsbereich ersichtlich machten, sowie schließlich, ob auch für den aus der Gegenrichtung kommenden Verkehr rechtsseitig Hinweistafeln angebracht waren (insofern wären im Beschwerdefall auch Feststellungen dazu notwendig gewesen, aus welcher Richtung kommend der Beschwerdeführer das Fahrzeug geparkt hatte). Der angefochtenen Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrages auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.