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VwGH vom 16.02.2006, 2001/14/0168

VwGH vom 16.02.2006, 2001/14/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H E in P, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV 1029/1-6/2001, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1993 und 1994 sowie Einkommensteuer für 1993 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem den erhobenen Berufungen teilweise stattgebenden angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für die Jahre 1993 bis 1998 gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung eines Sattelaufliegers an Florian F. im Ausmaß von S 86.400,-- (1993 bis 1995), S 104.400,-- (1996) und S 129.600,-- (1997 und 1998) zugerechnet. Hinsichtlich der Einnahmen aus der Vermietung eines Zimmers an Florian F. wurde den Berufungen stattgegeben. Die gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1993 und 1994 erhobenen Berufungen wurden abgewiesen.

Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der besagte Sattelauflieger "offenbar" auf Heinrich H. angemeldet gewesen sei. Dies habe sowohl Florian F. in den vor dem Landesgendarmeriekommando aufgenommenen Niederschriften vom , wonach Heinrich H. Strohmann des Beschwerdeführers gewesen sei, und vom bestätigt, als auch der Beschwerdeführer selbst in einer vor dem Landesgericht Linz durchgeführten Hauptverhandlung ausgesagt, wonach Heinrich H. "Autos angemeldet habe, weil er selbst das infolge seines Privatkonkurses nicht mehr durfte". Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung (des Florian F. vom ) könne diese Ausführungen nicht widerlegen, weil einerseits Florian F. in seiner Niederschrift vom angegeben habe, dass der Beschwerdeführer diese Erklärung selbst verfasst habe, und andererseits die Aussage, wonach eine Vermietung nicht erfolgt sei, auch inhaltlich dadurch widerlegt werde, dass Florian F. in den Einvernahmen vom und (also zeitlich später) dazu "Aussagen gemacht (Mieterlöse sind geflossen)" und dies auch als Zeuge bekräftigt habe. Auch das Motiv der Verheimlichung dieser Einkünfte bei der Finanzbehörde sei aus den vorliegenden Unterlagen erkennbar. Einerseits sollten Steuerzahlungen vermieden werden, andererseits hätte der Beschwerdeführer erhaltene Einkünfte beim Masseverwalter melden müssen, was er "wohlweislich unterlassen" habe.

Auf Grund der geschilderten Beweislage seien dem Beschwerdeführer die Einkünfte aus der Vermietung des Sattelaufliegers zuzurechnen. Die Zahlungen seien durch "mehrfache Aussagen ausreichend" dokumentiert. Der Beschwerdeführer sei, wie einem näher zitierten Urteil zu entnehmen sei, ein Wiederholungstäter auf dem Gebiet des Versicherungsbetruges. Auf Grund seines Konkurses habe er offensichtlich Geldquellen erschließen wollen, die dem Masseverwalter nicht bekannt gewesen seien. In den versuchten oder tatsächlich durchgeführten Betrügereien sowie in den verschiedenen - mit zum Teil von seinen Ideen abhängigen Personen (Heinrich H., Florian F.) durchgeführten - Geschäften und Vermietungen habe sich die Möglichkeit geboten, Geldbeträge einzunehmen, die er dem Masseverwalter hätte verheimlichen können. Dass von den festgestellten Fakten "nicht alle angeklagt wurden und im Urteil ihren Niederschlag gefunden haben" ändere nichts daran, dass sie steuerrechtlich relevant sein könnten. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers gehe ins Leere, weil die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung andere seien als für eine steuerrechtliche Zurechnung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die darüber erhobene Beschwerde erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ausschließlich die Frage strittig, ob die belangte Behörde nach dem durchgeführten Beweisverfahren davon ausgehen durfte, dass dem Beschwerdeführer von Florian F. bezogene Einnahmen aus der Vermietung eines Sattelaufliegers in der nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides angenommenen Höhe (im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb) zuzurechnen waren.

Für die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene Begründung eines Abgabenbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0200 uva). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen nicht:

Die belangte Behörde stützt das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung darauf, dass die Zahlungen durch "mehrfache Aussagen ausreichend" dokumentiert seien. Sie verweist diesbezüglich auf Niederschriften, die am , am und am mit Florian F. vor dem Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich abgefasst worden waren, sowie auf eine Niederschrift, welche am vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgenommen worden war, und auf die Aussage des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz vom .

Die in diesen Niederschriften festgehaltenen Aussagen sprechen allerdings - soweit sie aus den von der belangten Behörde als Teile der Verwaltungsakten vorgelegten Kopien nachvollziehbar sind - in ihrer Gesamtheit weder übereinstimmend noch widerspruchsfrei für die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde:

Die in den Verwaltungsakten enthaltene Kopie eines als Niederschrift vom erkennbaren Schriftstückes besteht lediglich aus der ersten, siebenten und letzten (achten) Seite. Darin wird die Aussage des Florian F. festgehalten, dass es sich bei Heinrich H. um einen Arbeiter handle, der eigentlich "immer von Bauer zu Bauer gezogen sei, um sich als Stallknecht zu verdingen". Gewohnt habe er dann beim jeweiligen Arbeitgeber. Es handle sich bei ihm um einen "sehr einfachen Menschen, der weder richtig lesen noch schreiben" hätte können. Es habe lediglich für die Unterschriftsleistung gereicht. Er sei auch nicht sonderlich intelligent. Gesprächsweise sei Florian F. vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass dieser viele Geschäfte, die er auf Grund seiner eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten wegen anhängiger Konkursverfahren, über Heinrich H. als Strohmann habe abwickeln lassen. So wisse er unter anderem mit Sicherheit, dass Heinrich H. "Sachen aus der Konkursmasse" ersteigert habe. Konkrete Aussagen hinsichtlich eines Sattelaufliegers oder dessen Vermietung enthalten diese drei Seiten der Kopie der Niederschrift nicht.

Die Verwaltungsakten enthalten darüber hinaus die Kopie von zwei, mit den Ziffern 9 und 10 bezeichneten Seiten, wobei es sich (nach der Fußnote "Niederschrift 2" und nach dem Inhalt) ebenfalls um Teile einer Niederschrift einer Aussage des Florian F. handelt, welche hinsichtlich des Datums allerdings nicht näher identifizierbar ist. Inhalt dieser Aussage ist unter anderem unter der Überschrift "Zur Person des Heinrich H. ein Verweis des Florian F. auf "meine erste Niederschrift, Seite 7". Im Anschluss daran wird festgehalten, dass Heinrich H. dem Florian F. erzählt habe, dass er "einige LKW's und Aufleger im Auftrag des Beschwerdeführers um ca. S 50.000,-- ersteigert" habe. Von wem er das Geld dafür gehabt habe, wisse Florian F. nicht, jedenfalls stünden die LKW heute noch beim Beschwerdeführer. Unter der Überschrift "Mieteinnahmen (Name des Beschwerdeführers)" wird festgehalten, von Ende 1992 bis Oktober 1996 habe er vom Beschwerdeführer einen Sattelaufleger um S 10.000,-- gemietet. Das Fahrzeug sei zwar auf Heinrich H. angemeldet gewesen, doch verweise er "auf die vorher gemachten Angaben".

Die als Kopie in den Verwaltungsakten enthaltene Niederschrift vom enthält die Aussage des Florian F., er habe ab Juli 1996 bis April 1999 monatlich "15 TS bezahlt und zwar für den Auflieger und Miete". Ihm seien seit 1992 ein Zimmer mit ca. 30 m2 und diverse "Gebrauchsgegenstände und Lager" vermietet worden. Das Geld werde, soweit ihm dies bekannt sei, für einen Privatkredit von Elfriede S. und den Beschwerdeführer verwendet.

Laut der Kopie der mit Niederschrift vom festgehaltenen Aussage verweist Florian F. auf seine niederschriftliche Einvernahme vom , ergänzt diesbezüglich aber, dass diese Mieteinnahmen nicht dem Beschwerdeführer gehört hätten. Tatsächlich hätten die Geldbeträge von monatlich S 10.000,-- bzw. ab Juli 1996 S 15.000,-- zur Bezahlung seiner Unterkunft und des Unterhaltes bei Frau Elfriede S. gedient.

In seiner Aussage vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom gab Florian F. "zur Vermietung des Sattelaufliegers" an, er habe seinerzeit beim Beschwerdeführer gewohnt. "Das mit der Verrechnung" habe immer schon der Beschwerdeführer gemacht, ebenso auch, wenn er etwas für Elfriede S. "gemacht" habe. Es sei richtig, dass er den Auflieger vom Beschwerdeführer gemietet habe, "aber nicht immer durchgehend für ein ganzes Jahr, sondern nur vereinzelt". Von 1992 bis 1996 habe er "den Auflieger laufend gemietet, danach nicht mehr". Von 1992 bis 1996 habe er S 10.000,-- "Miete ebenso inklusive Wohnung, Garage (wie danach)" gezahlt. Wenn ihm die Aussage vor dem LGK vorgehalten werde, so gebe er an, dass er ab 1996 für den Sattelauflieger und die Miete der Wohnung S 15.000,-- bezahlt habe. Der Auflieger gehöre Heinrich H., die Miete sei an Elfriede S. zu bezahlen gewesen. Der Beschwerdeführer hebe die Beträge nur ein und leite sie an die jeweiligen Personen weiter. Über Vorhalt, dass seine Aussagen unglaubwürdig seien, gebe er an, dass er nur das sage, was der Beschwerdeführer ihm gegenüber immer angegeben habe, da er diesem "das Gegenteil nicht beweisen" könne. Wenn ihm die Aussage von Elfriede S. vorgehalten werde, wonach er "dort" kostenlos gewohnt habe, so gebe er dazu an, dass er dies nicht widerlegen könne. Wie bereits angeführt habe er seiner Ansicht nach ab 1996 für den Sattelauflieger, die Benützung der Garage und die Miete S 15.000,-- bezahlt. Eine Vereinbarung über die Miete habe er mit der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Elfriede S., nicht getroffen, dies sei alles vom Beschwerdeführer abgewickelt worden. Auch mit Heinrich H. gebe es keine Vereinbarung.

Der Kopie des Protokolles der Hauptverhandlung vom in dem unter anderem gegen den Beschwerdeführer geführten Gerichtsverfahren ist zur Frage, ob Heinrich H. Autos besessen habe, die Antwort des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dies "selbstverständlich" der Fall gewesen sei, weil er selbst in Privatkonkurs gewesen sei und der Masseverwalter gesagt habe, dass auf ihn kein Auto angemeldet sein dürfe. Die Autos seien daher auf Heinrich H. angemeldet gewesen. Zur Frage des Umstandes oder des Entgeltes einer Vermietung eines Sattelaufliegers an Florian F. enthält das Protokoll keine Angaben.

Vor dem Hintergrund dieser einander zum Teil erheblich widersprechenden Aussagen kann nicht gesagt werden, die strittigen Zahlungen seien durch "mehrfache Aussagen ausreichend dokumentiert". Insbesondere mit der in der Niederschrift vom enthaltenen, anderen Aussagen diametral entgegenstehenden Aussage des Florian F., wonach die Geldbeträge von monatlich S 10.000,-- bzw. ab Juli 1996 S 15.000,-- zur Bezahlung seiner Unterkunft und des Unterhaltes bei Frau Elfriede S. gedient hätten, hätte sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung näher auseinandersetzen müssen, wollte sie unter Berücksichtigung auch dieser Aussage ableiten, dass Florian F. Zahlungen für die Vermietung eines Sattelaufliegers in entsprechender Höhe zu leisten hatte. Aber auch die einzelnen Aussagen des Florian F. in seiner Vernehmung vom vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz widersprechen einander zum Teil erheblich und rechtfertigen ihrerseits nicht ohne weitere Begründung die Sachverhaltsannahme, die erfolgten Zahlungen seien zum Großteil für die Nutzung eines dem Beschwerdeführer gehörenden Sattelaufliegers erfolgt.

Entscheidend kommt hinzu, dass die belangte Behörde im Rahmen der Teilstattgabe der Berufung als erwiesen annahm, dass die Zahlungen von Florian F. jedenfalls zum Teil für die Vermietung eines Zimmers und weitere Leistungen (z.B. Verköstigung und Wäsche waschen) an Elfriede S. geleistet wurden. Der diesbezügliche Anteil der nicht (als Einnahmen des Beschwerdeführers) anzusetzenden Mieteinnahmen für das Zimmer werde mit einem "geschätzten Prozentsatz (20 %) aus den Gesamteinnahmen herausgerechnet". Eine Begründung für diese "Herausrechnung" enthält der angefochtene Bescheid ebenso wenig wie dafür, weshalb gerade ein Anteil von 20 % "geschätzt" wurde.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides trägt dessen Spruch daher nicht, weshalb sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet erweist. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am