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VwGH vom 16.01.1991, 89/13/0037

VwGH vom 16.01.1991, 89/13/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. L gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. 6/4 - 2228/5/1986, betreffend Einkomensteuer 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Beamter der Niederösterreichischen Landesregierung und Gemeinderat der Marktgemeinde T, wies in seinen Einkommensteuererklärungen für 1983 und 1984 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung aus.

In diesen Erklärungen angeschlossenen Unterlagen machte der Beschwerdeführer, der laut einem im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung an das Finanzamt Wien-Umgebung vom zu 100 % Invalide ist, geltend:

1. Infolge seiner Körperbehinderung neben dem ihm bereits gewährten Kfz-Pauschale 60 % der gesamten Pkw-Kosten (1983: S 67.848,--, 1984: S 88.935,--),

2. Rückzahlungsraten (1983: S 62.705,-- 1984: S 52.996,--) betreffend zwei von seiner Gattin während des Bestehens der in der Zwischenzeit geschiedenen Ehe aufgenommenen Kredite, für die er gebürgt, deren Bezahlung seine ehemalige Gattin im Zuge des Scheidungsverfahrens jedoch verweigert habe, worauf ihm diese Raten sofort fällig gestellt worden wären als außergewöhnliche Belastung und

3. Prozeßkosten, welche ihm im Zuge des Ehescheidungsverfahrens, eines von seiner ehemaligen Gattin gegen ihn angestrengten Besitzstörungsverfahrens sowie auf Grund seiner Privatbeteiligung an einem Strafverfahren gegen seine seinerzeitige Ehegattin 1984 aufgelaufen seien (S 54.098,--), ebenfalls als außergewöhnliche Belastung.

Gegen die Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984, welche diesem Begehren nicht völlig entsprachen, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1984 ab und gab der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1983 teilweise Folge. In der Begründung führte sie im wesentlichen folgendes aus:

1. KRAFTFAHRZEUGKOSTEN:

Mit dem Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 seien alle Mehrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug, einschließlich AfA und den Kosten der Haftpflichtversicherung abgegolten. Auch für körperbehinderte Arbeitnehmer würden diesbezüglich keine Ausnahmen gelten.

Körperbehinderte, die infolge ihrer Behinderung ihr eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung benötigten, könnten die anteiligen Kfz-Kosten, die durch die nicht berufliche Mehrbenutzung des Pkws gegenüber gesunden Steuerpflichtigen entstünden, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bei diesen Mehrausgaben müsse es sich um solche Aufwendungen handeln, die nicht in den Bereich der typischen Lebenshaltungskosten fielen.

Da entsprechende Nachweise und Unterlagen fehlten, sei die Höhe des steuerlich zu berücksichtigenden Mehraufwandes zu schätzen. Es werde "in Anlehnung an den Sachbezugswert von Arbeitnehmern ein Betrag von S 21.600,-- angenommen".

Die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges sei vom Beschwerdeführer durch eine Bescheinigung gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung nachgewiesen worden.

2. KREDITRÜCKZAHLUNG:

Der Beschwerdeführer bringe vor, er sei als Bürge für zwei Kredite, welche von seiner früheren Frau aufgenommen worden seien, von der Bank in Anspruch genommen worden. Diese Kreditrückzahlung mache der Beschwerdeführer in den Streitjahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Tatsache sei aber, daß der Beschwerdeführer in den Kreditverträgen gemeinsam mit seiner ehemaligen Gattin als Kreditnehmer aufscheine, daß die Darlehensbeträge auf deren Konto überwiesen worden seien und von diesem Konto zunächst auch die Abbuchung der Rückzahlungsraten erfolgt sei.

Zu prüfen sei, ob im vorliegenden Fall die im § 34 Abs. 1 EStG 1972 geforderte Zwangsläufigkeit gegeben gewesen sei oder nicht.

Der Beschwerdeführer vermeine, er sei infolge der ehelichen Beistandspflicht verpflichtet gewesen, seiner Ehegattin durch die Mitunterzeichnung der Kreditverträge die Aufnahme von Darlehen zu ermöglichen.

Zwangsläufigkeit sei bei Vorliegen tatsächlicher, rechtlicher oder sittlicher Gründe gegeben. Tatsächliche Gründe lägen nun nicht vor, weil "solche nur die eigene Person des Steuerpflichtigen betreffen" würden. Aber auch rechtliche und sittliche Gründe kämen nicht zum Tragen, weil "für den Ehegatten kein zwingender Grund besteht, zwecks Umschuldung von Verbindlichkeiten der Ehegattin, die aus der Zeit vor der Eheschließung stammen, gemeinsam mit der Ehegattin Kredite aufzunehmen".

Die in Streit stehenden Darlehensrückzahlungen des Beschwerdeführers wären im übrigen schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, weil nach seinem eigenen Vorbringen seine ehemalige Gattin seinen Anspruch auf Grund der von ihm getätigten Kreditrückzahlungen ihr gegenüber im Prinzip anerkannt habe. Es sei daher damit zu rechnen, daß dem Beschwerdeführer seine in Rede stehenden Ausgaben von seiner früheren Ehefrau ersetzt würden. Ausgaben seien aber nur insofern als außergewöhnliche Belastungen anzusehen, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müßten.

3. PROZESZKOSTEN:

Der Beschwerdeführer mache die Rechtsanwaltskosten für die Ehescheidung, die Privatbeteiligung in einem Strafverfahren und für ein Besitzstörungsverfahren geltend.

Nun seien aber Prozeßkosten nur dann als zwangsläufig erwachsen anzusehen, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellten, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen habe.

Laut Scheidungsurteil sei die Ehe aus beiderseitigem Verschulden geschieden worden. Auch im Strafverfahren gegen die frühere Gattin des Beschwerdeführers habe das Gericht dessen Mitschuld festgestellt. Da die Gerichtsverfahren, für welche der Beschwerdeführer 1984 Aufwendungen habe tätigen müssen, alle mit der Ehescheidung im Zusammenhang stünden, sei davon auszugehen, daß alle Verfahren auf einem Mitverschulden des Beschwerdeführers beruhten. Die Prozeßkosten seien daher auf das eigene Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Den Prozeßkosten sei daher die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung zu versagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. KRAFTFAHRZEUGKOSTEN:

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie, gestützt auf Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 EStG 1972, Einzelfälle, Tz 2, Stichwort "Fahrtkosten", Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2. Auflage, Seite 966, z.B. hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2696, 2753, 2754/76) im gegebenen Zusammenhang ausführt, daß, wenn ein Steuerpflichtiger, der wegen seiner Körperbehinderung zur Fortbewegung auf einen Pkw angewiesen ist, die anteiligen Kfz-Kosten, die ihm durch nicht berufliche Mehrbenützung des Pkws gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entstehen, als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann und als notwendiger und angemessener Mehraufwand jene Auslagen anzusehen sind, die nicht auf die typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung entfallen; ihre Höhe kann bei Fehlen differenzierender Unterlagen - wie im Beschwerdefall - nur geschätzt werden.

Die belangte Behörde nimmt, "da diesbezügliche Nachweise und Unterlagen fehlen", eine solche Schätzung "des steuerlich zu berücksichtigenden Mehraufwandes" vor. Ohne allerdings im angefochtenen Bescheid auch nur mit einem Wort auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren einzugehen, stellt sie unter Verzicht auf jede Begründung oder auch nur Erläuterung fest, daß dieser Mehraufwand "in Anlehnung an den Sachbezugswert von Arbeitnehmern" mit einem "Betrag von S 21.600,-- angenommen" wird. Wie die belangte Behörde gerade zu diesem Betrag kommt, läßt sich der Begründung des angefochtenen Bescheides in gedanklich nachvollziehbarer Art und Weise nicht entnehmen.

Schon aus diesem Grund erweist sich daher der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Daran vermag weder der nicht näher ausgeführte Hinweis auf die Sachbezugswerte noch der Umstand etwas zu ändern, daß die belangte Behörde nunmehr in der Gegenschrift eine durchaus plausible Darstellung ihrer diesbezüglichen Überlegungen gibt.

2. KREDITRÜCKZAHLUNG:

In diesem Zusammenhang ist zunächst davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seinen ursprünglichen Ausführungen den Sachverhalt dergestalt darstellte, daß seine ehemalige Gattin während des Bestehens ihrer Ehe die in Rede stehenden Kredite aufgenommen habe und er selbst lediglich als Bürge hiefür fungiere. Erst im Rahmen von Ermittlungen der Finanzverwaltung wurde festgestellt, daß nicht nur die damalige Gattin des Beschwerdeführers, sondern auch er selbst als Kreditnehmer hinsichtlich der betreffenden Darlehen aufschien. Aus den eindeutigen und in der Folge auch stets wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, daß die fraglichen Kredite lediglich im Interesse seiner seinerzeitigen Ehefrau und zu deren Verwendung aufgenommen sowie auf deren Konto überwiesen worden waren, daß nur sie über die Beträge - und zwar zur Umschuldung vorehelicher Verbindlichkeiten - verfügte und die Rückzahlung - sieht man von den streitgegenständlichen Raten ab - aus eigenem leistete. Ausdrücklich betont der Beschwerdeführer, daß er nur deshalb als Kreditnehmer mitaufgetreten sei, um seiner Gattin überhaupt die Erlangung der fraglichen Kredite zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang vertritt nun der Beschwerdeführer die Auffassung, daß er sich dieser Vorgangsweise, nämlich seines Auftretens als "Mitkreditnehmer", aus sittlichen Gründen nicht habe entziehen können, woraus er folgert, daß im Streitfall eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1972 vorliege, weshalb auch die in Rede stehenden Beträge als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien.

Diese Ansicht des Beschwerdeführers ist - wie die belangte Behörde sinngemäß richtig ausführt - verfehlt; denn eine Belastung erwächst nur dann zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Aufnahme oder "Mitaufnahme" eines Kredites für einen nahen Angehörigen kann sich - wie die belangte Behörde richtig erkannte - ein Steuerpflichtiger nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sondern nur allenfalls aus sittlichen Gründen nicht entziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0108). Derartige sittliche Gründe werden aber, ähnlich wie bei der Übernahme einer Bürgschaft, bei Aufnahme eines Kredites zugunsten eines nahen Angehörigen nur dann angenommen werden können, wenn der Steuerpflichtige mit der Aufnahme bzw. Ermöglichung der Erlangung eines Kredites eine existenzbedrohende Notlage des nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg glaubt abwenden zu können.

Im gesamten Verfahren vertrat der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise die Ansicht, daß er durch seine in Rede stehende Vorgangsweise glaubte, eine EXISTENZBEDROHENDE Notlage seiner damaligen Gattin abwenden zu müssen. Nichts in seinen Ausführungen deutet darauf hin, daß er selbst der Auffassung war, daß sich seine Ehefrau im Zeitpunkt der Aufnahme der fraglichen Kredite in einer derartigen Notlage befand oder von einer solchen auch nur bedroht war.

Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie zu dem Schluß gelangt, daß der Beschwerdeführer weder aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet erschien, im Interesse seiner ehemaligen Gattin als "Mitkreditnehmer" hinsichtlich der in Rede stehenden Kredite aufzutreten. Mit Recht wurde daher von ihr bezüglich der fraglichen Aufwendungen die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1972 verneint.

Im übrigen ist der belangten Behörde auch zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, daß die bezüglichen Ausgaben des Beschwerdeführers schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen waren, weil zur Zeit nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch gar nicht feststeht, ob diese Aufwendungen von ihm endgültig aus eigenem getragen werden müssen oder nicht (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 34 Abs. 1 EStG 1972, Tz 4).

Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

3. PROZESZKOSTEN:

Richtig ist der Grundsatz, von dem die belangte Behörde in der - diesbezüglich allerdings eher summarischen - Begründung des angefochtenen Bescheides ausgegangen ist und der darin gipfelt, daß Prozeßkosten nur dann als zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1972 anzusehen sind, wenn sie sich nicht als direkte oder indirekte Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken entschlossen hat.

Derartige konkrete Feststellungen und Ausführungen mangeln jedoch der Begründung des angefochtenen Bescheides völlig; denn die belangte Behörde setzt sich in diesem Zusammenhang was zunächst das Scheidungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer aus dem überwiegenden Verschulden seiner Frau von dieser geschieden wurde, anlangt, nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Eingabe vom ) auseinander, wonach er die Scheidungsklage erst einbrachte, nachdem er - ein 100 %iger Invalide - von seiner Gattin im Rahmen einer Auseinandersetzung derart mißhandelt worden war, daß er Anzeige bei der Gendarmerie erstattete, worauf seine Ehefrau vom Bezirksgericht P gemäß § 83 StGB zu einer Strafe von S 9.000,-- bedingt auf drei Jahre verurteilt wurde. Die belangte Behörde ging aber auch nicht auf die Frage ein, ob jene Prozeßkosten, die dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Privatbeteiligung an diesem Strafverfahren angefallen sind, sich als Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken entschlossen hat oder nicht. Ergibt sich doch aus dem betreffenden Urteil des Bezirksgerichtes P, daß der Beschwerdeführer durch die Agression seiner Gattin den rechten oberen Schneidezahn einbüßte und Zersplitterungen von Zahnkronen erlitt. Den Ersatz dieser erlittenen Schäden strengte der Beschwerdeführer, der allerdings auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, als Privatbeteiligter an.

Aber auch von den Prozeßkosten hinsichtlich des Besitzstörungsverfahrens kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß sie lediglich Folgen eines freiwilligen Verhaltens des Beschwerdeführers darstellen. Wurde doch dieses Verfahren von der Gattin des Beschwerdeführers gegen ihn angestrengt, nachdem er ihr, der als 100 %iger Invalide zweifellos kaum verteidigungsfähig ist, nach verschiedenen tätlichen Angriffen von ihr auf seine Person das Betreten der ehelichen Wohnung untersagte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien der Gattin des Beschwerdeführers schließlich das Betreten der ehelichen Wohnung untersagt wurde.

Auch in diesem Punkt erweist sich demnach der angefochtene Bescheid im Hinblick auf seine mangelhafte Auseinandersetzung mit dem gegebenen Sachverhalt mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher unter Berücksichtigung auf das oben unter Punkt 1. und 3. Dargelegte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand laut der zitierten Verordnung nur S 10.110,-- beträgt und mit diesem auch die Umsatzsteuer abgegolten ist.