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VwGH vom 26.02.2001, 95/17/0214

VwGH vom 26.02.2001, 95/17/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HP in K, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Burggasse 12/III, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 13 - V - 700/3/41/95, betreffend Zulassung einer Obstabfindungsbrennerei und Genehmigung der Übertragung und Nutzungsnachholung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er und seine Ehegattin eine bestimmte Liegenschaft in K. im Jahre 1980 erworben hätten, den

"Antrag auf

1. Genehmigung der Wiederbelebung des alten 3 hl-Brennrechtes im damaligen Rechtsumfang und

2. Genehmigung der Übertragung bzw. Nutzungsnachholung

a. der von unseren Rechtsvorgängern bis zu unserer Übernahme, im entsprechenden 10-Jahres-Abschnitt nicht genutzten Alkoholmenge und

b. der von uns, ab unserer Übernahme, bis zur Genehmigung der Wiederbelebung des alten Brennrechtes nicht nutzbaren Alkoholmenge, auf den der Wiederbelebung folgenden Zeitraum."

Begründet wurde dieser Antrag damit, dass auf der Liegenschaft ein 3 hl-Brennrecht bestanden habe, dieses jedoch dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin verheimlicht worden sei. Seit Juni 1984 bemühe er sich um die Wiedererlangung des Brennrechts. Der Brennkessel sei erst nach der Übernahme des Grundstücks durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin entfernt worden. Der Inhaber des Kessels sei auf Herausgabe geklagt worden. Durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich sei der Kessel nunmehr rückerstattet worden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom gemäß § 70 Brennereiordnung abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen diesen Bescheid. In dieser Berufung präzisierte er auch seinen Antrag vom auf "Zulassung einer 3 hl-Obstabfindungsbrennerei" dahingehend, dass (da er den Antrag selbst verfasst habe und rechtsunkundig sei) es sich bei diesem Antrag tatsächlich nicht um einen solchen auf Verleihung eines neuen Brennrechtes gehandelt habe, sondern um die Anerkennung des 300 l-Brennrechtes, das mit der erworbenen Liegenschaft ständig verbunden gewesen sei. Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom (neben anderen Berufungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin) abgewiesen.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0094, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend insbesondere aus, dass im Hinblick auf die Unterlassung der Mitteilung gemäß § 70 Brennereiordnung durch die belangte Behörde das alte 3 hl-Brennrecht nicht erloschen sei.

Nach Zustellung des genannten Erkenntnisses vom erging die neuerliche Berufungsentscheidung vom (der angefochtene Bescheid) über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Finanzamts Oberwart vom .

Die belangte Behörde führt vor dem Bescheidspruch einleitend aus, dass "über die Berufung des Herrn Ing. HP jun. vom gegen den Bescheid des Finanzamts Oberwart vom , ohne Zl., mit dem der Antrag vom betreffend


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a)
die 'Zulassung einer 3 hl-Obstabfindungsbrennerei',
b)
auf 'Genehmigung der Übertragung',
c)
auf 'Nutzungsnachholung' der von den Rechtsvorgängern nicht genutzten Menge"
entschieden werde. Die Berufung wird nach dem Spruch des Bescheides "hinsichtlich der unter a) und b) dargelegten Begehren abgewiesen. Hinsichtlich des Rechts auf 'Nutzungsnachholung' wird die Berufung "für den Zeitraum bis abgewiesen".
Begründend verweist die belangte Behörde zunächst auf das genannte Erkenntnis vom , aus dem sich ergebe, dass die "Zulassung einer 3 hl-Brennerei" im gegenständlichen Fall begrifflich nicht möglich sei, weil die 3 hl-Brennerei nicht erloschen sei. Daraus ergebe sich, dass die "Genehmigung der Übertragung", somit "sinngemäß die Kenntnisnahme des Übergangs des Rechts zur Erzeugung von Branntwein" auf den Antragsteller nicht erforderlich sei, da das 3 hl-Brennrecht auf der Liegenschaft radiziert sei, wobei dem Beschwerdeführer die Stellung des Brennereiinhabers zukomme. Eine "Anerkennung" des 3 hl-Brennrechts sei ebenfalls mangels Erlöschens des 3 hl-Brennrechts nicht möglich.
Zur Frage der Nutzungsnachholung wird zunächst auf § 40 Abs. 1 und § 41 Brennereiordnung hingewiesen. Nach § 41 Abs. 1 leg. cit. seien Abschnittsbrennereien Obstbrennereien, die im Zeitraum von 10 Jahren die Herstellung der Weingeistmenge, die ihrer Gesamterzeugungsberechtigung oder ihrem Gesamtbrennrecht in zehn Jahren entsprächen (Abschnittsweingeistmenge), beliebig auf die einzelnen Betriebsjahre dieses Zeitraumes verteilen dürften. Gemäß § 40 Abs. 2 Punkt 1 Brennereiordnung dürften im Abschnitt brennen: Obstverschlussbrennereien und Obstabfindungsbrennereien mit einer Abfindungsgrenze von 3 hl Weingeist, wenn sie ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Most oder Rückstände dieser Obststoffe verarbeiteten. Wein und Most müssten selbst gewonnen sein. Eine Verteilung der Abschnittsweingeistmenge beliebig auf die einzelnen Betriebsjahre setzte jedoch nach der Rechtslage bis zum die Erzeugungsberechtigung im Abschnitt voraus. Eine Anrechnung nicht in Anspruch genommener Erzeugungsmengen vom Voreigentümer widerspräche dem Wesen der Herstellung von Branntwein im Wege der Abfindung. Das Begehren um "Nutzungsnachholung" der von den Rechtsvorgängern nicht genutzten Erzeugungsmengen an Branntwein sei daher für den Zeitraum bis mit folgender Begründung abzuweisen:
a) Für den Zeitraum bis , da der Beschwerdeführer weder Eigentümer noch Miteigentümer der Liegenschaft gewesen sei und ihm deshalb auch kein Erzeugungsrecht zugestanden sei und weiters der mit beginnende 10- Jahres-Abschnitt (§ 40 Abs. 1 der Brennereiordnung) bereits abgelaufen sei.
b) Für den Zeitraum ab (Stichtag des Grundstückserwerbs) bis (Zeitpunkt der Entscheidung des Finanzamtes Oberwart als Abgabenbehörde erster Instanz), da der ab bzw. ab jeweils beginnende 10-Jahres-Abschnitt bereits abgelaufen sei. Überdies sei die Brennerei bis (Rückgabe des Brenngerätes auf Grund des Vergleiches beim BG G) nicht betriebsfähig gewesen.
Ab dem Zeitraum sei nunmehr vom Hauptzollamt Wien als Abgabenbehörde erster Instanz über die Frage einer allenfalls möglichen "Nutzungsnachholung" zu entscheiden, da im Berufungsverfahren gestellte Anträge auf Gewährung weiterer "Nutzungsnachholung" bisher nicht in erster Instanz entschieden worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hätte entgegen der Bestimmung des § 65 Abs. 3 der Brennereiordnung nicht mitgeteilt, in welchem Umfange in den bis zu einem Rechtsübergang abgelaufenen Jahren des Abschnittes vom Rechtsvorgänger Branntwein gewonnen worden sei und welche Nutzungsmengen zur Nachholung noch zur Verfügung stünden. Die Begründung der belangten Behörde, eine Nutzungsnachholung für den Zeitraum vor dem sei mangels Eigenschaft des Beschwerdeführers als Brennereiinhaber für diesen Zeitraum nicht möglich, sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die belangte Behörde selbst anführe, dass das Brennereirecht auf der Liegenschaft radiziert sei. Es komme auch nicht darauf an, ob die Brennerei de facto betriebsfähig gewesen sei, ausschlaggebend sei lediglich der Umstand, dass das Brennereirecht uneingeschränkt aufrecht bestanden habe. Für den Zeitraum zwischen dem bis zum liefere die belangte Behörde überhaupt keine Begründung, da anknüpfend an die Argumentation hinsichtlich der Betriebsfähigkeit lediglich auf den nach dem liegenden Zeitraum eingegangen werde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In der Gegenschrift wird die Auffassung vertreten, dass, "da gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0094-9, nunmehr das Bestehen der 3 hl-Obstabfindungsbrennerei auf der Liegenschaft ... außer Streit gestellt" sei, "somit nur das weitere Begehren des Bf um 'Zulassung einer 3 hl-Obstabfindungsbrennerei", auf "Genehmigung der Übertragung" und "Nutzungsnachholung" der von den Rechtsvorgängern nicht genutzten Mengen der "Branntweinherstellung" strittig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. §§ 27 und 41 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, dRGBl. 1922, S 405, lauteten (§ 27 noch in der Stammfassung, § 41 i. d.F. dRGBl. 1933, S. 273):
"Obstbrennereien
§ 27
Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.
Der Kreis der im Abs. 1 bezeichneten Stoffe ist durch die Ausführungsbestimmungen zu umschreiben; er kann vom Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats für besondere Ausnahmefälle erweitert werden.
§ 41
In Abschnitten von zehn zu zehn Jahren dürfen in beliebigen
Jahren dieses Abschnitts 1. Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, insgesamt 100 Hektoliter Weingeist,
2. Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr als 50 Hektoliter, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt das Zehnfache der dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge,
3. Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist mit dem Anspruch herstellen, dass der gewonnene Branntwein
als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die zu Nr. 2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Rechte Gebrauch machen wollen, verzichten.
Der erste Abschnitt umfasst vierzehn Jahre und läuft vom bis zum . Die nach Abs. 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge erhöht sich dementsprechend.
Überschreitet ein Brennerei- oder Stoffbesitzer die nach Abs. 1 zulässige Höchstmenge und hat er für die bisher erzeugte Menge den ermäßigten Branntweinaufschlag (§ 79 Abs. 1) entrichtet, so hat er für die gesamte Erzeugung den Unterschied zwischen dem regelmäßigen und dem ermäßigten Branntweinaufschlage zu entrichten. Maßgebend sind die Sätze, die in dem Jahre gelten, in dem die Überschreitung stattfindet.
Brennereien, die ihnen gelieferte Rohstoffe gegen Lohn verarbeiten (Lohnbrennereien), sind von der Vergünstigung des Abs. 1 ausgeschlossen."
§ 40 Brennereiordnung lautete (in der für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum geltenden Fassung):
"§ 40

(1) Abschnittsbrennereien im Sinn des § 41 des Gesetzes sind Obstbrennereien, die in Zeiträumen von je zehn Jahren die Herstellung der Weingeistmenge, die ihrer Gesamterzeugungsberechtigung oder ihrem Gesamtbrennrecht in zehn Jahren entspricht (Abschnittsweingeistmenge), beliebig auf die einzelnen Betriebsjahre dieses Zeitraumes verteilen dürfen.

(2) Es dürfen im Abschnitt brennen:

1. Obstverschlusskleinbrennereien und Obstabfindungsbrennereien mit der Abfindungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist, wenn sie ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Most oder Rückstände dieser Obststoffe verarbeiten. Wein und Most müssen selbst gewonnen sein.

2. Obstabfindungsbrennereien mit der Abfindungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist ...


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3.
...
4.
...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Wenn Obstbrennereien, die im Abschnitt brennen, auf ein anderes Grundstück übertragen werden oder den Besitzer wechseln, wird die im Abschnitt hergestellte Weingeistmenge so behandelt, als ob sie auf demselben Grundstück oder von demselben Brennereibesitzer hergestellt worden wäre. Bei der Berechnung der Abschnittsweingeistmenge im Fall der Übertragung der Brennerei auf ein anderes Grundstück ist die Vorschrift im § 116 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(7) Brennereien und Stoffbesitzer, die im Abschnitt brennen, verwirken diese Berechtigung, wenn sie Stoffe verarbeiten, die für das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen sind, oder wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge überschreiten. Die Berechtigung ist mit Beginn des Abschnitts für seine Dauer verwirkt."

§ 65 Brennereiordnung i.d.F. RMinBl. 1935, 117, lautete:

"§ 65

(1) Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpachtung, ist der Zollstelle binnen einer Woche vom neuen Besitzer und bei freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Der neue Besitzer hat innerhalb der gleichen Frist die Richtigkeit der vorhandenen Anmeldung der Räume und der Betriebseinrichtung (§ 49 unter a) und des Raumgehaltes der vermessenen Geräte und Gefäße schriftlich anzuerkennen oder eine neue Anmeldung abzugeben.

(2) Je ein Stück der Anzeige und des Anerkenntnisses (Abs. 1) werden den Belegheften der Zollstelle und der Brennerei einverleibt. Wegen der neuen Anmeldung (Abs. 1) ist, soweit erforderlich, nach § 53 zu verfahren.

(3) Ist eine Obstbrennerei, die von der Vergünstigung des § 41 Abs. 1 des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, in anderen Besitz übergegangen, so hat die Zollstelle dem neuen Besitzer mitzuteilen, in welchem Umfang in den einzelnen Jahren des zehnjährigen Abschnitts von der Brennerei bisher Branntwein gewonnen worden ist, der als innerhalb des Brennrechts hergestellt zu gelten hat (vgl. § 40). Die Unterlassung der Mitteilung schützt den neuen Besitzer nicht vor den Folgen einer Überschreitung der einzuhaltenden Betriebsgrenze."

Die im Zusammenhang mit dem Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, lauten:

"Abfindung

Begriff

§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.

(2) Die Durchschnittswerte sind

1. für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und

2. für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren festzusetzen.

(3) In der Verordnung werden

1. die Alkoholausbeuten für 100 l zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,

2. die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf


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a)
den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und
b)
die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59 Abs. 5)
der einfachen Brenngeräte bestimmt.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

...

Einfaches Brenngerät

§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und


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1.
ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,
2.
der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,
3.
zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,
4. Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.

(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.

(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.

(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.

(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:


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1.
Wasserbad bis 0,5 bar,
2.
Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,
3.
Rührwerk,
4.
Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase
geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),
5.
Öl-, Gas- oder Elektroheizung,
6.
Ölbad,
7.
Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.
...

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über

selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,


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6.
den Ort der Alkoholherstellung,
7.
Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,
8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,
9.
die Abfindungsmenge,
10.
die Brenndauer und die Brennfristen,
11.
eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen:

1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

...

Teil III

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 107. (1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wenn

1. sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und

2. der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung

a) beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

b) erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.

(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.

§ 109. (1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (§ 80) durchführt.

(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.

(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.

(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat


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1.
das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge,
2.
die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

§ 110. (1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

§ 111. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 l A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,

1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur, einer amtlichen Maßnahme oder der Herstellung von Alkohol durch einen Miteigentümer, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und

2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.

(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

§ 112. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.

§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

1. das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,

2. die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde, zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungswidrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 114. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft:

1. das Gesetz vom , dRGBl. I S 405, über das Branntweinmonopol in der Fassung der Gesetze vom , dRGBl. I S 99, und vom , dRGBl. I S 138, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Verordnung des Reichspräsidenten vom , dRGBl. I S 109, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege, der Gesetze vom , dRGBl. I S 273 und vom , dRGBl. I S 620, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Gesetzes vom , dRGBl. I

S 89, über die Aufhebung des Reichsrates, der Verordnung vom , dRGBl. I S 830, über die Aufhebung von Beiräten, des Gesetzes vom , dRGBl. I S 604, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Kriegswirtschaftsordnung vom , dRGBl. I S 1609 in der Fassung der Verordnung vom , dRGBl. I S 664, über die Lenkung von Kaufkraft, des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom , Reichszollblatt S 10, über die vorübergehende Nichterhebung der Branntweinersatzsteuer, der Verordnung vom , dRGBl. I S 336, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, der Behörden-Überleitungsgesetznovelle, StGBl. Nr. 236/1945, der Bundesgesetze vom , BGBl. Nr. 179 und vom , BGBl. Nr. 265, über die Änderung des Branntweinmonopolgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974 und des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978;

2. die Verordnung vom , Zentralblatt für das Deutsche Reich S 707, über Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom mit den Anlagen Brennereiordnung, Branntwein-Verwertungsordnung, Branntweinersatzsteuerordnung sowie die Verordnung vom , RMinBl. S 251, mit der die Branntweinzählordnung erlassen wird, in der Fassung des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom , Reichszollblatt S 161, mit dem die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol abgeändert wurden, der Bekanntmachung vom , RMinBl. S 925, über Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bekanntmachung vom , RMinBl. S 226, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen, der Verordnung vom , RMinBl. S 350, über die Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Franzbranntwein, der Verordnung vom , RMinBl. S 332, vom , RMinBl. S 923, vom , RMinBl. S 69, vom , RMinBl.

S 575 und vom , RMinBl. S 269, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 391, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 633, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 63, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom , RMinBl. S 304, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 330, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 259 und vom , RMinBl. S 467, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, vom , RMinBl. S 659, der Verordnung vom , RMinBl. S 117, vom , RMinBl. S 272 und vom , RMinBl. S 334, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom , RMinBl. S 1447, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom , RMinBl. S 1462, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Branntweinersatzsteuerordnung, der Verordnung vom , RMinBl. S 204, zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom , RMinBl.

S 269, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Essigsäureordnung, der Verordnung vom , RMinBl.

S 530, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom , RMinBl.

S 235, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom , RMinBl. S 292 und vom , RMinBl. S 76, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom , RMinBl. S 89 zur Änderung der Brennereiordnung sowie des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1951, und der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 1/1952, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des § 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;

3. die Meßuhrordnung vom , RMinBl. S 482, in der Fassung der Bekanntmachungen vom , Reichszollblatt

S 160, vom , Reichszollblatt S 249 und vom , Reichszollblatt S 214, über Änderung der Meßuhrordnung;

4. die Bekanntmachung vom , RMinBl. S 551, über Technische Bestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der Fassung der Bekanntmachung vom , RMinBl. S 1, der Berichtigung vom , RMinBl. S 40, der Bekanntmachungen vom , RZBl. S 133, vom , RMinBl. S 264, vom , RMinBl. S 49, vom , RMinBl. S 864, vom , RMinBl.

S 23, vom , RMinBl. S 141, und vom , RZBl. S 81, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des S 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;

5. die Verordnung vom , dRGBl. I S 1449, zur Einführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Ostmark;

6. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopols, die nach dem und vor dem ergangen sind;

7. § 35a des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung der Behörden-Überleitungsgesetznovelle StGBl. Nr. 236/1945. "

2. Der Beschwerdeführer ficht mit der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid "insoweit" an, "als der Berufung ... gegen den Bescheid ... vom ... keine Folge gegeben wurde". Der Beschwerdeführer bekämpft somit den angefochtenen Bescheid zur Gänze.

3. Zunächst ist im Hinblick auf das Inkrafttreten des Alkohol-Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl. Nr. 703/1994, am und das damit verbundene Außerkrafttreten des Gesetzes vom , dRGBl. I S 405, über das Branntweinmonopol, in der in § 114 Z 1 Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 genannten Fassung, und der oben genannten Ausführungsbestimmungen hiezu festzustellen, dass über die Anträge des Beschwerdeführers, soweit sie als Anträge auf Erlassung von Feststellungsbescheiden betreffend die Zulässigkeit der Ausnützung des Brennrechts in vorangegangenen Perioden zu verstehen waren, nach dem sogenannten Grundsatz der Zeitbezogenheit von Vorschriften, die festlegen, was in einem bestimmten Zeitraum rechtens ist, auch nach dem auf der Grundlage der früheren Rechtslage entschieden werden konnte. Da die Vorschriften der Brennereiordnung regeln, welche in einem bestimmten Zeitraum hergestellte Mengen als innerhalb oder außerhalb des Brennrechts hergestellt gelten, liegen insofern Regelungen vor, für die der Grundsatz der Zeitbezogenheit zur Anwendung kommen muss (vgl. allgemein zur Frage, welche Rechtslage die (Berufungs-)behörde im Verwaltungsverfahren anzuwenden hat, das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom , Slg. Nr. 9315/A).

4. Zur Abweisung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf "Zulassung einer 3 hl-Obstabfindungsbrennerei":

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers darauf gestützt, dass sich aus dem zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ergebe, dass die 3 hl-Brennerei auf dem beschwerdegegenständlichen Grundstück nicht erloschen sei. Eine "Zulassung einer 3 hl-Brennerei" sei im gegenständlichen Fall daher begrifflich nicht möglich.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Stellung als Brennereiinhaber zukomme und eine "Anerkennung" des Brennrechts mangels Erlöschens des 3 hl-Brennrechts "nicht möglich" sei.

Wenngleich die belangte Behörde damit verkannt hat, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Grund der ausdrücklichen Klarstellung in der Berufung gegen den Bescheid vom als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Bestehen des behaupteten Brennrechts zu verstehen war und somit die beantragte Feststellung seinerzeit nicht unzulässig war, verletzt die Abweisung dieses Antrages den Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht in seinen Rechten. Die Bestätigung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit der wiedergegebenen Begründung ist als Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu deuten. Die belangte Behörde verneinte nicht das Bestehen des Rechts, dessen Feststellung begehrt wurde, sondern vertrat die Auffassung, dass die Feststellung "nicht möglich" sei. Wenngleich diese Begründung unzutreffend ist, da Feststellungen von Rechten grundsätzlich (unter den in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen) möglich sind, liegt im vorliegenden Fall deshalb keine Rechtsverletzung vor, weil die Rechtslage durch das oben genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist und daher nach Zustellung dieses Erkenntnisses keine Notwendigkeit mehr für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bestand; entsprechend der hg. Rechtsprechung war demnach der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Verfahren, auf welche die BAO Anwendung zu finden hat, etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/17/0053, vom , Zl. 94/17/0336, oder vom , Zl. 96/17/0467).

Wenngleich demnach der als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zu deutende Antrag auf Anerkennung des Brennrechts mangels Zulässigkeit zurückzuweisen gewesen wäre, wird der Beschwerdeführer durch die Abweisung der Berufung nicht in seinen Rechten verletzt, da sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, dass keine Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts getroffen wurde, sondern die Behörde vom Bestehen des Rechts ausgegangen ist. Es liegt daher keine negative Feststellung vor, sondern der Sache nach die Zurückweisung des Antrages.

5. Zur Abweisung der Berufung gegen die Abweisung der "Genehmigung der Übertragung":

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers vom auf

"2. Genehmigung der Übertragung bzw. Nutzungsnachholung

a. der von unseren Rechtsvorgängern bis zu unserer Übernahme im entsprechenden Zehnjahresabschnitt nicht genutzten Alkoholmenge und

b. der von uns, ab unserer Übernahme, bis zur Genehmigung der Wiederbelebung des alten Brennrechts nicht nutzbaren Alkoholmenge, auf dem der Wiederbelebung folgenden Zeitraum"

insofern in zwei Teile zerlegt, als sie einerseits über einen Antrag auf "Genehmigung der Übertragung" und andererseits über einen Antrag auf "Nutzungsnachholung" der von den Rechtsvorgängern nicht genutzten Mengen an Branntwein abgesprochen hat. Den "Antrag auf Genehmigung der Übertragung" hat die belangte Behörde schon im Zusammenhang mit der Frage des "Übergangs des Brennrechts" (der nach dem Vorgesagten durch das genannte Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist) abgehandelt. Es gilt insofern das unter 4. Ausgeführte; eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers liegt insoweit nicht vor.

6. Zur Abweisung der Berufung gegen die Abweisung der Genehmigung der "Nutzungsnachholung":

6.1. Die belangte Behörde hat die "Übertragung" der von den Rechtsvorgängern bis zur Übernahme durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin nicht genutzten Alkoholmenge auf "den der Wiederbelebung folgenden Zeitraum" teilweise schon deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer vor der Übernahme nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Sie hat damit die Rechtslage verkannt (vgl. § 40 Abs. 6 der Brennereiordnung betreffend den Wechsel des Besitzers der Obstbrennerei). Die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung der Berufung hinsichtlich der "Übertragung" ist insofern verfehlt. Allein aus dieser verfehlten Begründung folgt jedoch noch nicht die Rechtswidrigkeit dieses Teils des Spruches des angefochtenen Bescheides, sofern die Abweisung im Ergebnis zutreffend war.

Für den Zeitraum vom bis stützte die belangte die Behörde die Abweisung darauf, dass der ab bzw. jeweils beginnende 10-Jahres-Abschnitt im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen sei.

Für die Zeit ab dem hielt die belangte Behörde zunächst eine Entscheidung der Behörde erster Instanz für erforderlich. Der angefochtene Bescheid spricht somit nicht über den Antrag, soweit er sich auf die Nutzungsnachholung nach dem bezieht, ab.

In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zudem darauf hin, dass nach dem die Brennereiordnung nicht mehr anwendbar gewesen sei.

Eine Feststellung der Behörde gemäß § 65 Abs. 3 Brennereiordnung setze auch voraus, dass der betreffende Abschnitt noch nicht abgelaufen wäre. Von den Rechtsvorgängern nicht genutzte Mengen an Branntweinherstellung könnten nach Ablauf der Abschnittszeiträume nicht mehr beansprucht werden.

Die belangte Behörde ist mit dieser letzten Feststellung im Recht.

6.2. Auch der Beschwerdeführer nennt in der Beschwerde keine Rechtsgrundlage, die die von ihm angestrebte "Übertragung" nicht genutzter Mengen auf Folgezeiträume ermöglichen könnte.

Aus den wiedergegebenen Bestimmungen der Brennereiordnung (§ 40) folgt, dass der Brennereiinhaber die Erzeugung des Branntweines innerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes beliebig auf die einzelnen Betriebsjahre aufteilen kann. In diesem Zusammenhang wird in der Regel auch keine behördliche (bescheidmäßige) Feststellung über allenfalls noch nicht genutzte Mengen erforderlich sein. Für den Fall des Eigentümerwechsels sieht zwar § 65 Brennereiordnung eine behördliche Feststellung vor, doch ist der belangten Behörde nach Maßgabe der grundsätzlichen Ausführungen unter Punkt 2. beizupflichten, dass die Brennereiordnung keine Grundlage dafür bietet, eine derartige Feststellung nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes mit der Wirkung zu treffen, dass der Rechtsnachfolger die im Vorzeitraum nicht genutzte Menge im darauf folgenden Zeitraum (ohne Anrechnung auf die in diesem Zeitraum produzierte Menge) erzeugen dürfte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Feststellung war sohin bezüglich des bis laufenden Zeitraumes schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1986 rechtlich nicht möglich. Eine Nutzungsnachholung außerhalb des Zehnjahreszeitraums war gesetzlich nicht vorgesehen. Die Abweisung erfolgte insoferne zu Recht.

Zur Zulässigkeit des als Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zu deutenden Antrages ist Folgendes auszuführen:

Da die Frage, ob eine derartige "Nutzungsnachholung" "zeitraumübergreifend" zulässig ist oder nicht, auch durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt war, da dieses nur die Frage zu beantworten hatte, ob das 3-hl-Brennrecht auf den Beschwerdeführer übergegangen oder erloschen war (bzw. allenfalls nach Übergang erloschen war), muss ein derartiger Antrag im Sinne der ständigen Rechtsprechung (vgl. die obigen Nachweise) als zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung und somit als zulässig angesehen werden. Die Behörde war daher jedenfalls zuständig, über den Antrag abzusprechen; die Abweisung entspricht jedoch, wie dargelegt, der Rechtslage.

6.3. Wenngleich die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum bis (Punkt 2a des Antrages) unzutreffend ist, weil der Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dahin nicht Eigentümer der Liegenschaft war, nicht ausschlaggebend ist (vgl. § 40 Abs. 6 Brennereiordnung), verletzt die Bestätigung der Abweisung des Antrags den Beschwerdeführer insoweit nicht in seinen Rechten. Der Feststellung der Zulässigkeit der "Nachholung" der Erzeugung nicht genutzter Alkoholmengen fehlt nämlich insoweit eine Grundlage in der Brennereiordnung. Der Antrag wurde daher insoweit zu Recht abgewiesen.

6.4. Auf Grund des Vorgesagten wurde der Antrag auch hinsichtlich des bis reichenden Teils der von der belangten Behörde gesondert betrachteten Periode ab (Punkt 2b des Antrags) zu Recht abgewiesen. Eine Feststellung der Nutzungsnachholung vor nicht genutzter Mengen nach diesem Zeitraum war rechtlich nicht möglich.

6.5. Für den Zeitraum nach dem ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ging im verfahrensgegenständlichen Antrag offenbar (zunächst) davon aus, dass es einer neuerlichen Zuerkennung des Brennereirechts an ihn (bzw. die Feststellung, dass das mit der Liegenschaft vorhandene Brennereirecht ihm zustehe) bedurfte. Bereits in der Berufung gegen die Abweisung seines Antrags hat der Beschwerdeführer aber zutreffend erkannt, dass es eines solchen Bescheides nicht bedurfte, sondern ihm das Brennereirecht, wenn es nicht erloschen war, auf Grund der Rechtsnachfolge im Grundeigentum zustand. Nichts desto trotz hielt er seine Anträge auf Feststellung bzw. Bewilligung der "Übertragung" bzw. "Nutzungsnachholung" aufrecht.

Für den Zeitraum nach dem , zu dem der Beschwerdeführer schon das Brennrecht übernommen hatte, konnte das unter 2.b. des Antrages vom gestellte Begehren nur dahingehend verstanden werden, dass die vom Beschwerdeführer nach dem nicht ausgenützte Menge innerhalb dieses mit beginnenden 10-Jahres-Zeitraumes übertragen werden möge bzw. das Recht zur Nutzungsnachholung festgestellt werde.

Mit dem oben genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Rechtsauffassung, dass das Brennereirecht nicht erloschen sei, bestätigt. Daraus folgte aber auch, dass entsprechend der Vorschriften der Brennereiordnung (§ 40) dem Beschwerdeführer das Recht auf Nutzungsnachholung zukam. Ein spezifisches Problem einer Rechtsnachfolge war insoweit nicht (mehr) gegeben.

Einer gesonderten Feststellung über die Zulässigkeit der Erzeugung von in dem im Jahr 1986 laufenden Zehnjahreszeitraum noch nicht genutzten Mengen innerhalb des verbliebenen Restzeitraumes bedurfte es somit nach der Zustellung des genannten hg. Erkenntnisses vom (und somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Ersatzbescheides) nicht. Strittig war zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 1986, ob das Brennereirecht weiter bestand bzw. auf den Beschwerdeführer übergegangen war. Zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides war diese Frage jedoch auf Grund des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

Ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides bestand daher nicht.

Der Antrag auf "Nutzungsnachholung" war somit - soweit er bloß als Antrag auf Feststellung der Rechte aus §§ 40 und 41 Brennereiordnung zu deuten war - auf dem Boden der Brennereiordnung jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde kein zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Feststellungsantrag. Er wäre zurückzuweisen gewesen.

Durch die Abweisung dieses Antrages bzw. die Bestätigung der Abweisung des Antrages mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer damit nicht in seinen Rechten verletzt. Soweit der Antrag als reiner Feststellungsantrag hinsichtlich der sich aus den §§ 40 und 41 Brennereiordnung ergebenden Rechte zu verstehen gewesen wäre (wie dies die belangte Behörde auch offenbar ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat), war er unzulässig und hätte zurückgewiesen werden können.

6.6. Soweit der Antrag entsprechend dem Wortlaut "auf den der Wiederbelebung folgenden Zeitraum" allenfalls auch dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Bewilligung der Nutzung der entsprechenden Mengen im nachfolgenden Zehnjahreszeitraum beantragt werde, war der Antrag - wie oben dargestellt - mangels einer Rechtsgrundlage für eine solche Übertragung abzuweisen.

Der Umstand, dass die belangte Behörde für die Abweisung ("bis ") teilweise eine verfehlte Begründung heranzog, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, weil der Spruch nach dem Vorgesagten dem Gesetz entspricht (die für den Zeitraum ab gegebene Begründung trägt auch die Abweisung "bis ".

6.7. Soweit sich der Antrag auf die Zeit nach dem bezog, war er unzulässig und wäre daher zurückzuweisen gewesen; durch die Bestätigung der Abweisung ist der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden.

7. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

9. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am