VwGH vom 28.04.2004, 2001/14/0162
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des W M in V, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , GZ. RV778/1- 6/2000, betreffend Einkommensteuer 1998 zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom bis als Warenpräsentator für Waren des Unternehmens C tätig. Daneben erzielte er im Streitjahr 1998 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für das Jahr 1998 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator - nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelte - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 20.040,-- (Verlust). Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen rund S 240.000,--.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit als Warenpräsentator als steuerliche Liebhaberei und nahm deshalb einen Verlustausgleich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht vor.
Die gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachte Berufung, mit welcher die Anerkennung der Tätigkeit als Warenpräsentator als Einkunftsquelle begehrt wurde, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gem. § 18 Abs. 7 EStG 1988" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0163, und den hg. Beschluss vom , 2002/15/0025).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , VwSlg. 11.525/A, und den erwähnten hg. Beschluss vom ).
Im Recht auf Geltendmachung von Anlaufverlusten gemäß § 18 Abs. 7 EStG 1988 wird der Beschwerdeführer durch den angefochten Bescheid unabhängig von der Frage, ob die von ihm ausgeübte Betätigung als Warenpräsentator als Einkunftsquelle anzusehen war, nicht verletzt.
§ 18 EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet:
"...
(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und | |||||||||
- | soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln. |
(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen."
Als Sonderausgabe im Sinne des § 18 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 6 EStG 1988 kommen demnach nur Verluste in Betracht, welche aus der Gewinnermittlung früherer Perioden stammen. Dafür, dass der Beschwerdeführer die in Streit stehende Tätigkeit als Warenpräsentator bereits vor dem Streitjahr ausgeübt hätte und dabei nicht ausgleichsfähige Verluste erwachsen wären, bietet das Beschwerdevorbringen keinen Anhaltspunkt. Der im Verwaltungsverfahren einzig strittige Verlust betraf das Jahr 1998. Dieser - allenfalls anzuerkennende - Verlust konnte, weil nicht in einem "vorangegangenen Jahr entstanden", von vornherein nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am