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VwGH vom 17.05.2006, 2001/14/0158

VwGH vom 17.05.2006, 2001/14/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S Gesellschaft mbH in H, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV775/1-7/99, betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung habe die Prüferin die Ansicht vertreten, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter und Vergütungen seien als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren. Das von der Beschwerdeführerin behauptete Unternehmerrisiko ihres Geschäftsführers liege nicht vor, weil es auch bei Dienstverhältnissen, zumal bei Arbeitnehmern in leitenden Funktionen durchaus üblich sei, dass neben einem Fixbezug auch Erfolgsprämien gewährt würden. Das bloß allgemein behauptete Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation begründe kein unternehmerspezifisches Risiko. Da der Geschäftsführer bei der Ermittlung seiner Einkünfte in den Streitjahren keine Betriebsausgaben geltend gemacht habe, könne auch auf Grund der ausgabenseitigen Betrachtung der Geschäftsführervergütungen kein Unternehmerwagnis erblickt werden.

Gegenständlich bestehe zwischen der beschwerdeführenden GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein schriftlicher Geschäftsführervertrag, wonach der Aufgabenbereich sämtliche Agenden umfasse, die sich aus der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und zwar auch in ihrer Funktion als Komplementärin der S GmbH & Co KG ergäben. Es liege somit eindeutig ein Dauerschuldverhältnis vor. Der Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus eingegliedert, seine aktive und persönliche Mitarbeit sei erforderlich. Eine Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers sei auch seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden.

Die Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten Geschäftsführers nach § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 seien daher erfüllt, und die von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art gemäß § 41 Abs. 3 FLAG 1967 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 2115/00 ua, ablehnte und sie über gesonderten Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit § 87 Abs. 3 VerfGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , 2004/15/0068, und vom , 2002/15/0140).

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018), wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum erbrachten Geschäftsführertätigkeit annehmen konnte. Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie insbesondere das in der Beschwerde angesprochene Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.

Dem in der vorliegenden Beschwerde besonders betonten Umstand, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG ist, kommt keine Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0068). Zutreffend räumt die Beschwerdeführerin in ihrem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz zudem ein, dass der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsverhältnis zwischen einem Kommanditisten einer GmbH & Co KG und der Komplementär-GmbH durchaus anerkennt, wenn der Kommanditist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist (somit auch keine steuerlich unbeachtliche "Zwischenschaltung" dieser GmbH vorliegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am