VwGH vom 19.09.1990, 89/13/0021

VwGH vom 19.09.1990, 89/13/0021

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/223;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des M gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ 6/4 -2469/3/87, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat als Alleinerbe nach seinem am verstorbenen Großvater eine Liegenschaft in St. Pölten geerbt. An einen pflichtteilsberechtigten Onkel mußte er einen Betrag von S 1,183.000,-- bezahlen. Um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, nahm der Beschwerdeführer einen Kredit in Höhe von S 1.200.000,-- bei einer Bank auf.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1985 wies der Beschwerdeführer neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Vermietung und Verpachtung aus. Die letzteren hatte er aus der von seinem Großvater geerbten Liegenschaft erzielt. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung machte der Beschwerdeführer Zinsen in der Höhe von S 36.202,13 und einmalige Kreditkosten von S 31.419,60 als Werbungskosten geltend. Beide Beträge waren dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Kredit, welchen er zur Entrichtung des oben genannten Betrages an seinen Onkel aufgenommen hatte, erwachsen.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1985, in welchem das Finanzamt diese Werbungskosten nicht berücksichtigte, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nachdem das Finanzamt diese mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, stellte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist den Antrag, das Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung ab und führte begründend im wesentlichen folgendes aus:

Der Erwerb von Nachlaßvermögen durch den Erben stelle keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1972 dar, weil "dieser Zufluß nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1972 fällt". Vermögensvermehrungen durch Erbschaften fänden in der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Erben des statt, auch wenn das Nachlaßvermögen ganz oder zum Teil der Einkunftserzielung diene. Aufwendungen des Erben, die mit dem Erwerb von Nachlaßvermögen im Zusammenhang stünden, würden grundsätzlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anerkannt.

Die Beurteilung des Erbanfalles als Vorgang der Privatsphäre führe dazu, daß auch die durch den Erbanfall ursächlich verursachten Schulden ebenfalls der Privatsphäre des Erben zuzuordnen seien und daher die damit in Zusammenhang stehenden Kosten - z.B. Zinsen - keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten, "auch wenn zum Nachlaß der Einkunftserzielung dienendes Vermögen gehört".

Pflichtteilschulden sowie sonstige Kosten der Erbauseinandersetzung und Erbschaftsregelung würden in erster Linie den außerhalb der betrieblichen Sphäre liegenden Erbanfall betreffen und seien demnach nicht als Betriebsschulden zu behandeln. Für "die Anerkennung als Werbungskosten kann nach dem Gesagten nichts anderes gelten".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zur Zl. B 1151/88, zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom , B 1151/88-7, die Behandlung der Beschwerde ab. Gleichzeitig wurde dieselbe dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1972 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Im Beschwerdefall ist lediglich die Frage strittig, ob es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen des Beschwerdeführers, welche ihm aus einer Kreditaufnahme erwuchsen, welche er tätigen mußte, um den Pflichtteilsanspruch seines Onkels zu befriedigen, um Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt oder nicht.

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 4 Abs. 4 EStG 1972, allgemein, Tz 38, Stichwort "Pflichtteil", Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 EStG 1972, allgemein, Tz 11, Stichwort "Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen", Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1972, Tz 4, Stichwort "Erbanfall", und die jeweils dort zitierte hg. Judikatur, z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 1535, 1747, 1748/79), von welcher abzugehen der Gerichtshof auch im Streitfall keine Veranlassung sieht, stellen Kosten, die im Zusammenhang mit einem Erbanfall entstehen, (bei Erbauseinandersetzungen, Erbschaftsregelungen, Zahlungen von Pflichtteilen, Aufnahme von Krediten zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen) weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten dar, weil diese Aufwendungen lediglich die private Vermögenssphäre des Erben betreffen.

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet war, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.