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VwGH vom 20.12.1999, 95/17/0193

VwGH vom 20.12.1999, 95/17/0193

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/17/0195 E

95/17/0196 E

95/17/0197 E

95/17/0201 E

95/17/0199 E

95/17/0200 E

95/17/0198 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und Hofrat Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 29 1341/1-V/5/95, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), in den Monaten März, Mai und Juni 1994 in näher bezeichneten Fällen den Betrag von S 9.808,-- unter dem Titel von Pönalezinsen zur Zahlung vor.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht, "nicht mit Pönalezinsen im Sinn der Bestimmungen des § 97 Abs. 1 Z 6 Bankwesengesetz belastet zu werden", verletzt; in rechtsunrichtiger Anwendung dieser Bestimmung seien ihr ungerechtfertigt hohe "Pönalezinsen" vorgeschrieben worden.

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

2.1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides hatte die belangte Behörde das BWG in der Fassung BGBl. Nr. 383/1995 anzuwenden.

Ausgehend von dieser Rechtslage gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den wesentlichen Punkten (fehlende Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichem Parteienvorbringen, unterlassene Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel und der daraus abzuleitenden Überschreitung der Großveranlagungsgrenze in jedem der vorliegenden Kreditfälle) demjenigen, der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0038, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden. Ebenso wie in dem verwiesenen Erkenntnis kann auch im Beschwerdefall der Mangel einer (ausreichenden) Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen in der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Gegenschrift beseitigt werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist nämlich die Kontrolle des angefochtenen Bescheides in der Form und mit dem Inhalt, wie er an die Partei des Verwaltungsverfahrens ergangen ist, und nicht unter Zugrundelegung einer nachgetragenen Ergänzung in wesentlichen Punkten des Tatsachenbereiches.

Aus den in dem erwähnten Erkenntnis dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid infolge wesentlicher Begründungsmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.

2.2. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.3. Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichten Entscheidung wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen

Wien, am