VwGH vom 24.02.1997, 95/17/0187
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/17/0005
95/17/0461
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien
1.) vom , Zl. UVS-08//19/01582/94 (zur Zl. 95/17/0187), 2.) vom , Zl. UVS-05/K/18/00841/95 (zur Zl. 95/17/0461) und 3.) vom , Zl. UVS-05/K/14/00443/95 (zur Zl. 96/17/0005), betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. In allen drei Beschwerdefällen richtete der Magistrat der Stadt Wien unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung (im folgenden: Wr. ParkometerG), an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das Ersuchen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem er das dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmte Fahrzeug (in allen Fällen dasselbe), welches zu einem jeweils angegebenen Zeitpunkt an einem jeweils näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen sei, zu dem jeweiligen Zeitpunkt überlassen gehabt habe. Diesen Schreiben war ein zur Ausfüllung durch den Auskunftspflichtigen vorgesehenes Formblatt angeschlossen, das nach der Rubrik "Dem Zulassungsbesitzer zur eigenen Nutzung" freie Zeilen mit den Überschriften "Zu- und Vorname", "Geburtsdatum" und "Adresse" enthielt.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantwortete diese Anfragen jeweils fristgerecht mit von ihm selbst gestalteten Schriftsätzen insoweit, als er darin bekanntgab, daß das Fahrzeug am angefragten Tag betrieben bzw. gelenkt worden sei von:
"F,
E-Straße 55/20/2 in W.
F"
In einem zunächst gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe (§ 1 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Wr. ParkometerG) rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, daß er am Vorfallstag das inkriminierte Fahrzeug nicht gelenkt habe; offensichtlich sei bei der Lenkerbekanntgabe ein Fehler unterlaufen.
Die Erstbehörde ermittelte in der Folge, daß unter der vom Beschwerdeführer in den Anfragebeantwortungen angegebenen Adresse zwei Personen gleichen Namens, nämlich der Beschwerdeführer und sein Sohn, gemeldet sind.
In zwei gegen den Sohn des Beschwerdeführers wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren erstattete dieser - vertreten durch den Beschwerdeführer - Rechtfertigungsschriftsätze, in denen er bestritt, das gegenständliche Fahrzeug seines Vaters, das er zwar öfter benütze, an den jeweils von der Behörde bezeichneten Tagen in Betrieb gehabt zu haben; als Beweis für sein Vorbringen bot er seinen Vater an.
In den in der Folge gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten, beschwerdegegenständlichen Verfahren wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1a Wr. ParkometerG rechtfertigte sich der Beschwerdeführer jeweils damit, daß die von ihm erteilte Auskunft alle gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, da sie Namen und Anschrift des Lenkers enthalte, zu weiteren Angaben sei er nicht verpflichtet.
1.2. Mit drei Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien vom , vom und vom wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer jeweils schuldig erkannt, er habe dem an einem bestimmten Tag ordnungsgemäß zugestellten (näher beschriebenen) Auskunftsverlangen des Magistrats nicht entsprochen, da mit dem Antwortschreiben kein konkreter Lenker genannt worden sei. Er habe dadurch § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurden in zwei Fällen Geldstrafen von S 500,--, in einem Fall eine Geldstrafe von S 800,-- verhängt. Begründend führte die Behörde in diesen Bescheiden (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1622/78) aus, daß die Auskunft in dem Sinn richtig und vollständig sein müsse, daß aufgrund dieser Auskunft der Lenker ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden könne. Unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Adresse seien zwei natürliche Personen existent, sodaß aus der Auskunft, welche kein Geburtsdatum enthalte, nicht zweifelsfrei hervorgehe, wem tatsächlich das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen gewesen sei, weshalb dem Auskunftsbegehren nicht entsprochen worden sei.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es genüge nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Bekanntgabe des Lenkers, dessen Namen und Anschrift anzuführen. Zur Angabe weiterer Unterscheidungskriterien sei er von der Erstbehörde nie aufgefordert worden. Der Vorwurf, er habe keine "konkreten Lenker" genannt, sei unklar und nicht gesetzeskonform.
1.3. Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Straferkenntnisse. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe, obwohl er wußte, daß er und sein gleichnamiger Sohn an der angegebenen Adresse wohnhaft seien und daher zur Unterscheidung weitere Merkmale notwendig gewesen wären, den Lenker nicht ausreichend konkret in der Weise bezeichnet, daß die anfragende Behörde den Lenker ohne weitere Umstände feststellen hätte können. Zur Bekanntgabe von Unterscheidungsmerkmalen (Geburtsdatum, akademischer Titel, sen. oder jun.) sei der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen verpflichtet gewesen.
1.4. Gegen diese drei Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht nach § 1a iVm § 4 Abs. 2 Wr. ParkometerG bestraft zu werden, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor, erstattete zu einer der Beschwerden (Zl. 95/17/0461) eine Gegenschrift und beantragte in allen Fällen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die drei Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG in der Fassung LGBl. Nr. 24/1987 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 1a Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 1a Wr. ParkometerG vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG mehrfach ausgeführt hat, ist es Sinn und Zweck dieser Regelung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/02/0109 und vom , Zl. 93/02/0191). Dies gilt auch für die hier anzuwendende Bestimmung des § 1a Wr. ParkometerG. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs. 1 Wr. ParkometerG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muß vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, daß aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-) Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1622/78). Der Anführung von Personendaten (etwa des Geburtsdatums) über den Namen und die Anschrift hinaus bedarf es nur dann, wenn ohne diese zusätzlichen Merkmale die Behörde nicht in der Lage ist, die genannte Person ohne großen Aufwand zu eruieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/03/0380).
Ein solcher Fall ist aber bei der streitgegenständlichen Auskunft gegeben. Kommen nämlich aufgrund der Auskunft verschiedene Personen in Frage (wie hier, wo Vor- und Zuname sowie die Wohnanschrift des Zulassungsbesitzers und seines Sohnes ident sind), so hat der Zulassungsbesitzer - sofern für ihn die Mehrdeutigkeit seiner Angaben erkennbar ist - in der Auskunft ein (zusätzliches) Unterscheidungsmerkmal anzuführen, das denjenigen, dem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, zweifelsfrei bezeichnet, oder er hat in eindeutiger Weise anzugeben, daß er das Fahrzeug niemandem überlassen gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat daher mit der bloßen Anführung des Vor- und Zunamens (samt Anschrift) des Lenkers, die - für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht ohne weitere Ermittlungen eine Zuordnung zu seiner Person oder jener seines Sohnes zuließ, den Tatbestand des § 1a Wr. ParkometerG erfüllt, weil seine Auskunft unklar war (vgl. in diesem Sinne das - denselben Beschwerdeführer betreffende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/02/0075, ergangen zu § 103 Abs. 2 KFG).
Im übrigen war die Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet, nach unklarer Auskunftserteilung eine weitere Anfrage an den Zulassungsbesitzer zu richten (vgl. das bereits oben zitierte Erkenntnis vom ).
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, daß jenes Formblatt, das von der Erstbehörde den Anfragen beigelegt worden war, einerseits eine Rubrik "Dem Zulassungsbesitzer zur eigenen Nutzung" und andererseits für den Fall der Überlassung an eine andere Person ein eigenes Feld zur Angabe des Geburtsdatums vorsah, welches - wie gesagt - dann anzuführen ist, wenn dies zur eindeutigen Identifizierung der genannten Person erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hätte im vorliegenden Fall seiner Pflicht zur zweifelsfreien Bezeichnung der Person aber auch durch die Angabe eines anderen tauglichen Unterscheidungsmerkmales (z.B.: sen./jun., Beruf) entsprechen können.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerden waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.