VwGH vom 26.04.1996, 95/17/0186
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/17/0236
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, 1. über die Beschwerde der E in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. T in W, gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom , Zl. 1 BEK-CS 3663/94-2, betreffend Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, 2. über den Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe auf Wiederaufnahme des mit dem eben zitierten Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag, der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 (im folgenden: EG CSSR), zurück. Der Antrag der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin ihrer Tante P für deren Vermögensverlust in der ehemaligen CSSR (Haus in O) sei verspätet gestellt worden. Anträge auf Entschädigung seien bei sonstigem Ausschluß bis längstens zu stellen gewesen. Die Versäumung der Frist bewirke den Verlust des Anspruches. Das Gesetz sehe eine Nachsicht von der Fristversäumnis nicht vor. Daß die Beschwerdeführerin seinerzeit Vermögensverluste angemeldet habe, ersetze eine Antragstellung nach Inkrafttreten des EG CSSR nicht.
1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Sacherledigung ihres Antrages verletzt. Unzutreffenderweise habe die belangte Behörde die Frist nach § 36 EG CSSR als Fallfrist behandelt. Gemäß § 37 Abs. 1 EG CSSR seien Anmeldungen an keine bestimmte Form gebunden. Es sei daher davon auszugehen, daß auch bereits vor Inkrafttreten des EG CSSR gestellte Anträge als Anträge im Sinne des Gesetzes zu behandeln gewesen wären. Die Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 1961 sowohl in Österreich (Antrag auf Entschädigung für Sachschaden nach § 2 Anmeldegesetz) als auch in der Bundesrepublik Deutschland (Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens) Entschädigungsansuchen gestellt.
1.3. Der Vertreter zur Verfahrenshilfe stellte gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 bzw. Z. 4 VwGG den Antrag, der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen zu bewilligen, weil es ihr aus nicht verschuldeten Gründen (Zweifel an der Prozeßfähigkeit) nicht möglich gewesen sei, die von der belangten Behörde "als Fallsfrist behandelte Frist des § 36 Entschädigungsgesetz CSSR fristgerecht wahrzunehmen".
1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in die Verwaltungsakten Einsicht genommen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG sowie über den Antrag des Vertreters zur Verfahrenshilfe in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. Gemäß § 36 Abs. 1 EG CSSR i.d.F. BGBl. Nr. 557/1979 sind Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird. Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.
Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- und ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies gemäß § 37 Abs. 4 EG CSSR in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß § 2 kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
2.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 EG CSSR stellt die dort genannte Frist eine Ausschlußfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0017, und vom , Zl. 91/17/0055).
Selbst in der Beschwerde wird nicht bestritten, daß der Antrag der Beschwerdeführerin vom keine fristgerechte Anmeldung im Sinne des § 36 Abs. 1 EG CSSR darstelle.
Das Beschwerdevorbringen geht lediglich dahin, daß die Beschwerdeführerin schon im Jahr 1961 sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland Entschädigungsanträge für die Liegenschaft T Nr. 101 in X, dessen grundbücherliche Eigentümerin sie zusammen mit ihrer im Jahr 1989 verstorbenen Tante gewesen sei, gestellt habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, daß nach § 37 Abs. 4 erster Satz EG CSSR "bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes" angemeldete Vermögensverluste "in der Anmeldung" anzuführen sind. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß jedenfalls eine Anmeldung NACH Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (mit allfälligen Verweisungen auf Anmeldungen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes) erfolgen muß. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eröffnet das Gesetz somit nicht die Möglichkeit, nachweislich vor dessen Inkrafttreten eingebrachte Entschädigungsanträge als Anträge im Sinne dieses Gesetzes zu behandeln.
Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Schriftsätze aus dem Jahr 1961 - das EG CSSR ist nach seinem § 45 am in Kraft getreten - können daher keinesfalls (auch) als Anmeldungen nach den Bestimmungen des EG CSSR angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0336).
Der VORLIEGENDE Antrag vom , welcher den Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses bildet, wurde jedenfalls von der belangten Behörde zu Recht als verfristet beurteilt und zurückgewiesen.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.4. Ein - bei diesem Ergebnis keinem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin dienender - Auftrag zur Verbesserung allfälliger der Beschwerde anhaftender Mängel konnte unterbleiben.
2.5. Der vom Vertreter zur Verfahrenshilfe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 bzw. Z. 4 VwGG gestellte Antrag, der Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen zu bewilligen, war zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufzunehmen. Die im Antrag zitierten Bestimmungen betreffen die Wiederaufnahme abgeschlossener verwaltungsgerichtlicher Verfahren.
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.