VwGH vom 17.12.2001, 2001/14/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag.iur. Mag.(FH) Schärf, über die Beschwerde der K Gesellschaft mbH in K, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pierlstraße 33, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl RV990/1-7/00, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Ergebnis zweier bei der Beschwerdeführerin durchgeführter Lohnsteuerprüfungen über den Zeitraum bis und bis wurde unter anderem festgestellt, dass ab die Bezüge des zu 100 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers Dkfm. Fritz K. dem Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (in der Folge DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (in der Folge DZ) zu unterziehen seien. Als diesbezügliche Bemessungsgrundlage wurden für 1994 S 324.000,-- (laufende Bezüge 12 mal S 20.000,-- zuzüglich Sachbezug für die Privatnutzung eines PKW S 84.000,--) für 1995 S 924.000,-- (laufende Bezüge 14 mal S 60.000,-- zuzüglich Sachbezug für die Privatnutzung eines PKW S 84.000,--) und für die Jahre 1996 bis 1999 je S 1,120.000,-- in Ansatz gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die gegen die in der Folge erlassenen Bescheide, mit welchen entsprechende Beträge an DB und DZ nachgefordert worden waren, erhobenen Berufungen abgewiesen. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet dessen Beteiligung an der Gesellschaft mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 auf. Dkfm. Fritz K. habe im Streitzeitraum laufend monatlich (12 bzw 14 mal jährlich ) Geschäftsführerbezüge ausbezahlt bekommen, ihm sei seitens der Beschwerdeführerin ein FirmenPKW zur (auch privaten) Nutzung überlassen und seien Auslagenersätze für Reisekosten und Kundenbesuche bezahlt worden. Obwohl der Geschäftsführer nach den Angaben der Beschwerdeführerin jährlich ca 4 Wochen urlaubsbedingt abwesend sei, sei eine monatliche Auszahlung in unveränderter Höhe und somit offensichtlich eine Vergütung auch für Abwesenheitszeiten erfolgt. Ein Unternehmerrisiko auf der Einnahmenseite sei daher nicht gegeben. Mangels Tragung von Kosten aus Eigenem könne auch auf der Ausgabenseite kein spezifisches Sachverhaltselement eines Unternehmerwagnisses erblickt werden. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht gelungen, eine Nichteingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb aufzuzeigen und unter Beweis zu stellen. Der Geschäftsführer Dkfm Fritz K. erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahre 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Die Behandlung einer gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom , B 525/01, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom , G 110/00, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom , G 109/00, ab, und trat sie gemäß Art. 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Erkenntnis vom , G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen abgewiesen. Er hat dazu ua ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl dazu und zu den folgenden Ausführungen insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom , 2001/15/0061, jeweils mwN).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl auch dazu das hg Erkenntnis vom , 2001/14/0054).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl abermals das oben zitierte Erkenntnis vom ).
Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Beurteilung in Bezug auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, die unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG auch dem gegenständlichen Beschwerdefall zu Grunde zu legen ist, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Betätigung des Geschäftsführers zu Unrecht als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen hätte. Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall unbestritten geblieben. Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist bei den regelmäßig monatlich ausbezahlten Geschäftsführerbezügen nicht zu erkennen. Aber auch ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Soweit in der Beschwerde der Umstand der 100 %igen Gesellschaftereigenschaft des Dkfm. Fritz K betont und etwa darauf hingewiesen wird, dass der Geschäftsführer nicht "sich selbst" als alleinigem Gesellschafter etwas (im gegebenen Zusammenhang die Arbeitskraft) schulden könne, übersieht die Beschwerdeführerin insbesondere, dass sie - ungeachtet des Beteiligungsausmaßes - eine von ihrem Geschäftsführer verschiedene (juristische) Person ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am