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VwGH vom 23.02.1996, 95/17/0155

VwGH vom 23.02.1996, 95/17/0155

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/17/0156

95/17/0157

95/17/0158

95/17/0160

95/17/0161

95/17/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des L in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom ,

Zlen. UVS-08/27/00249/94, UVS-08/27/00253/94, UVS-08/27/00254/94, UVS-08/27/00247/94, UVS-08/27/00252/94, UVS-08/27/00248/94, und UVS-08/27/00250/94, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am um 14.00 Uhr in einer näher beschriebenen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer - soweit im Beschwerdeverfahren von Relevanz - vor, er habe vor Inkrafttreten der Kurzparkzonenverordnung für den 1. Bezirk für zwei näher genannte Kraftfahrzeuge einen Antrag gemäß § 45 Abs. 2 StVO auf Ausnahme von der zeitlichen Beschränkung von 1,5 Stunden innerhalb der flächendeckenden Kurzparkzone des 1. Bezirkes gestellt. Gegen die den Antrag abweisenden Bescheide habe er Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Darüberhinaus habe er durch die zeitliche, örtliche und sachliche Einheit allenfalls ein fortgesetztes Delikt gesetzt. Demnach habe das fortgesetzte Delikt spätestens mit der Bestrafung geendet und es könne nur das nach der Bestrafung neuerlich gesetzte strafbare Verhalten neuerlich verfolgt werden. Die strafbaren Handlungen seien daher als Gesamtdelikt zu sehen. Die Behörde habe keine Erhebungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durchgeführt. Durch die Strafe in ihrer gesamten Höhe sei die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers gefährdet. Es werde Aufgabe der Behörde im Zug einer ergänzenden Sachverhaltserhebung sein, die Einkommensverhältnisse festzustellen. Durch die unternehmerische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche durch die erstinstanzliche Behörde nicht erhoben worden sei, sei er zur inkriminierten Vorgangsweise gezwungen worden, zumal ansonsten seine wirtschaftliche Existenz aber auch die Existenz der beiden Unternehmungen und daran anschließend die Existenz der Mitarbeiter gefährdet sei. Er leiste keine unerheblichen Zahlungen an finanztechnischen Abgaben an Land, Bund und Gemeinde. Es lägen deshalb ein Strafausschließungsgrund und überwiegend berücksichtigungswürdige Umstände vor, die eine Nachsicht der verhängten Strafe rechtfertigten.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Dies mit der Begründung, im Hinblick auf den als erwiesenen angenommenen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer durch sein umschriebenes Verhalten den objektiven Tatbestand der zitierten Gesetzesbestimmungen erfüllt. Zum Verschulden führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dem Vorbringen, es sei versucht worden, die Fahrzeuge in eineinhalb Stundenabständen mit entwerteten Parkscheinen auszustatten, stehe die Annahme entgegen, daß in sämtlichen vorliegenden Fällen der Gesamtvorsatz des Beschwerdeführers darauf gerichtet gewesen sei, die Parkometerabgabe zu hinterziehen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zwar daran gedacht habe, sein Verhalten könne ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen, er dieses jedoch nicht herbeiführen wollte, wenngleich er es für möglich gehalten habe (bewußte Fahrlässigkeit). Bei fahrlässiger Begehung sei ein Fortsetzungszusammenhang allerdings auszuschließen. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe den tatbildmäßigen Erfolg für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden, mangle es an der für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes wesentlichen Voraussetzung, daß alle Einzelakte auf einen einheitlichen Willensentschluß zurückgingen. Auf Grundlage des § 22 VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, erfolge daher die gesonderte Bestrafung des Beschwerdeführers für jede Verwaltungsübertretung zu Recht. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung ausgeführt, für die Annahme eines fortgesetzten Delikts sei ein einheitlicher Vorsatz sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang erforderlich. Dies sei dann nicht gegeben, wenn einzelne zur Anzeige gebrachte Delikte an verschiedenen Tagen begangen würden und nicht von einem gemeinsamen Willensentschluß umfaßt seien. Für jede Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges bedürfe es wohl eines eigenen Willensentschlusses. Daher stellten sich die einzelnen Taten nicht als unselbständige Teile eines einzigen Deliktes dar, weshalb ein fortgesetztes Delikt nicht vorliege. Dies sei für den gegenständlichen Fall insofern relevant, als hier die Beanstandungen an verschiedenen Tagen erfolgt seien und das (neuerliche) Abstellen des Fahrzeuges jeweils auch die Inbetriebnahme voraussetze. Insofern werde selbst unter der Annahme, daß die vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretungen vorliege, von einem einheitlichen Willensentschluß betreffend alle Übertretungen nicht gesprochen werden könne.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, die Tat habe in nicht unwesentlichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung geschädigt, weil die Abgabe im vorliegenden Fall in ihrer gesamten Höhe verkürzt wurde. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Tat selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar sei, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können, habe doch der Beschwerdeführer die Verwirklichung des tatbildmäßigen Erfolges zumindest für möglich gehalten. Aus diesen Gründen erscheine die verhängte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - nicht zu hoch, zumal mehrere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafen erschwerend hinzukämen, Milderungsgründe nicht vorlägen und im Hinblick auf diese Strafbemessungsgründe die verhängte Strafe ohnehin sehr niedrig bemessen worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 58.000,-- zu verfügen, überdies besitze er Anteile an näher genannten Unternehmen sowie ein Haus im Salzkammergut - wären nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken. Gegen diesen Bescheid richtet sich die beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 95/17/0155 protokollierte Beschwerde.

In den unter Zlen. 95/17/0156 bis 0158, 0160 bis 0162, protokollierten gleichgelagerten Beschwerdeverfahren wurde im Instanzenzug den Berufungen gegen die Straferkenntnisse des Magistrates Wien, mit denen der Beschwerdeführer jeweils schuldig erkannt wurde, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am , 11.27 Uhr (Zl. 95/17/0156), am , 14.08 Uhr (Zl. 95/17/0157), am , 14.21. Uhr (Zl. 95/17/0158), am , 11.45 Uhr (Zl. 95/17/0160), am , 14.27 Uhr (Zl. 95/17/0161) und am , 13.47 Uhr (Zl. 95/17/0162), in einer näher bezeichneten Kurzparkzone abgestellt, ohne seine Kennzeichnung mit einem jeweils für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben und mit denen über den Beschwerdeführer jeweils eine Strafe von S 900.-- verhängt wurde, keine Folge gegeben. Dies mit einer gleichlautenden Begründung wie im oben dargestellten unter Zl. 95/17/0155 protokollierten Beschwerdeverfahren.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Beschluß vom , B 513-529/95-3, ab und trat die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem aus den §§ 19 und 22 VStG entspringenden subjektiven Recht auf angemessene Strafzumessung sowie auf Bestrafung nach einem fortgesetzten Delikt verletzt und macht in den Beschwerden erkennbar Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge die näher bezeichneten Berufungsbescheide der belangten Behörde ersatzlos beheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung beauftragen, in eventu in der Sache selbst beschwerdestattgebend entscheiden und zumindest die Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, allenfalls eine Ermahnung nach § 21 VStG aussprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung "beauftragen, in eventu in der Sache selbst beschwerdestattgebend entscheiden und zumindest die Strafhöhe auf das gesetzliche Mindestmaß herabsetzen, allenfalls eine Ermahnung nach § 21 VStG aussprechen", genügt es darauf hinzuweisen, daß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zusteht, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch darf der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht entscheiden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 325 und 326).

In den Beschwerden wird zunächst vorgebracht, die einzelnen Delikte stellten eine zeitliche, örtliche sowie sachliche Einheit dar und seien von einem Gesamtvorsatz getragen. Es liege ein sogenanntes fortgesetztes Delikt vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem zum Wiener Parkometergesetz ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0111, entschieden, aus dem Zweck der Vorschriften des Wiener Parkometergesetzes folge, daß es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt würden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang fehle, der für fortgesetzte Delikte gefordert werde. Die dem Gesetz zugrundeliegenden Überlegungen der Parkraumbewirtschaftung schlössen es nämlich aus, selbst aufeinanderfolgende Abgabenzeiträume zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen. Auf die weiteren Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Schon aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen kann auch in den dem entschiedenen Fall gleichgelagerten Beschwerdesachen von keinem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich demnach als nicht berechtigt.

Im übrigen bekämpfen die Beschwerden das Ausmaß der Strafbemessung, mit der Behauptung, es lägen von der belangten Behörde nicht berücksichtigte Milderungsgründe vor.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind nach Abs. 2 leg. cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes und seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 788, samt angeführter Rechtsprechung).

Erst die Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen erlaubt die Strafbemessung. Die Begründung der Strafbemessung muß daher jeweils ausdrücklich auch zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 1204/79).

Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausgeführt, daß Milderungsgründe nicht vorlägen. Dagegen wird in den Beschwerden eine Reihe von Umständen dargelegt, die nach Ansicht des Beschwerdeführers Milderungsgründe darstellten. Wenn die belangte Behörde aber weder die behauptete Überzeugung des Beschwerdeführers in den Deliktszeitpunkten, die Kurzparkzonenverordnung sei verfassungswidrig, noch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung durch die Behörde als Milderungsgrund bei der Strafbemessung beurteilte, dann kann dies im Hinblick auf § 34 Z. 12 StGB nicht als rechtswidrig angesehen werden. Daß das Fehlen einer Ausnahmebewilligung an der Strafbarkeit nichts ändert, liegt für jedermann klar auf der Hand. Der Beschwerdeführer trägt keine Gründe dafür vor, daß bei ihm diesbezüglich ein Rechtsirrtum vorgelegen sein sollte. Dem Beschwerdevorbringen ist aber auch nicht entnehmbar, daß für den Beschwerdeführer die Verfassungsrechtslage hinsichtlich der Kurzparkzonenverordnung schwer erkennbar gewesen sein sollte. Die wirtschaftlich bedrohliche Lage für den Beschwerdeführer und sein Unternehmen wurde in der Beschwerde bloß behauptet, ohne näher zu konkretisieren, inwiefern eine solche Lage im Fall der gesetzmäßigen Entrichtung der Parkometerabgabe in der Höhe von S 6,-- für jede angefangene halbe Stunde tatsächlich entstehen könnte; eine objektiv drückende Notlage wurde nicht geltend gemacht. Auch ist das reumütige Eingestehen der Fehlleistung seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (über die Verfassungsmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung) keine Ablegung eines reumütigen Geständnisses im Sinne des § 34 Z. 17 StGB, weil damit kein Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr geleistet wurde.

Nach § 32 Abs. 2 StGB sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, seine Beweggründe beruhten auf äußeren Umständen, vor allem darauf, daß ihm die rechtzeitig gestellten Anträge auf Erteilung der Ausnahmebewilligungen abgewiesen worden seien und auch ein mit den rechtlichen Werten verbundener Dritter hätte in der ähnlichen Situation bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung kaum eine andere Verhaltensweise gezeigt, dann vermag der Gerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde einen Milderungsgrund übersehen hat. Einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen war wohl mangels erteilter Ausnahmebewilligung die Entrichtung einer Parkometergebühr von S 6,-- pro angefangener halber Stunde zumutbar, ohne dabei in Existenzsorgen zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer laut unbestrittenen Angaben anläßlich der mündlichen Verhandlung über ein Nettoeinkommen von S 58.000,-- monatlich neben Unternehmensbeteiligungen u.dgl. verfügt.

Gemäß § 34 Z. 2 StGB, ist es insbesondere ein Milderungsgrund, wenn der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Im Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsentscheidung waren von den zahlreichen Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes durch den Beschwerdeführer jedenfalls einige bekannt. Bei Häufung solcher Delikte innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes ist der belangten Behörde nicht anzulasten, wenn sie den Milderungsgrund des § 34 Z. 2 StGB nicht als gegeben erachtete.

Ein Milderungsgrund ist es insbesondere auch, wenn der Täter sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen (§ 34 Z. 8 StGB).

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, durch die Entscheidung der Abweisung seiner Ausnahmebewilligungen sei er in einer allgemein begreiflichen und heftigen Gemütsbewegung gewesen und wollte quasi blind nur mehr die Aufhebung der Verordnung bewirken, wodurch er sich zu den gegenständlichen Taten habe hinreißen lassen, dann zeigt er damit nicht auf, daß die Behörde den genannten Milderungsgrund rechtswidrigerweise nicht berücksichtigt hat. Der Täter hat sich dann in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Aufwallung, Mutlosigkeit oder Verzweiflung) in solchem Grad aufgetreten sind, daß sie auch starke sittliche Hemmungen zu überwinden vermochten und der Täter nur unter ihrem Einfluß den Tatentschluß gefaßt hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, daß er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (vgl. 130s 72/84). Daß diese Umstände vorlagen, bietet die Beschwerde keine Anhaltspunkte.

Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, die Tat habe keinen Schaden herbeigeführt, dann verkennt er, daß der durch das Verhalten des Beschwerdeführers eingetretene Schaden in den Beschwerdefällen sowohl in der Verkürzung der Abgaben als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes besteht. Eine Schadensgutmachung betreffend die zuletzt genannten Umstände ist durch die Tat selbst ausgeschlossen, weil ein solcher Schaden nicht mehr gutzumachen ist. Demnach kann auch dieser Milderungsgrund nicht zum Tragen kommen.

Dem Beschwerdeführer wurde in den Beschwerdefällen jeweils eine Strafe von S 900,-- auferlegt und nicht - wie er in den Beschwerden behauptet - S 3.000,--. Der Strafrahmen reicht bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen bis S 3.000,-- für jede Verwaltungsübertretung. Dies scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, wenn er meint, es sei in den Beschwerdefällen die Höchststrafe verhängt worden. Die Verhängung einer Geldstrafe von S 900,-- für jede Verwaltungsübertretung liegt auch bei Fahrlässigkeitsdelikten jedenfalls in dem der belangten Behörde eingeräumten Ermessensrahmen - dies auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebehauptung, vor den nach seiner Darstellung insgesamt 139 einschlägigen Verwaltungsübertretungen keine Verwaltungsübertretungen begangen zu haben -, zumal der Vorwurf, der Erschwerungsgrund des Vorliegens mehrerer strafbarer Handlungen hätte nicht herangezogen werden können, nicht zu Recht besteht.

Nach § 33 Abs. 1 StGB ist es insbesondere ein Erschwerungsgrund, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat.

Über den Beschwerdeführer wurden - wie er in den Beschwerden vorbringt - insgesamt 139 einschlägige Verwaltungsstrafen verhängt. Diese vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens sehr zahlreichen Wiederholungen konnten mit Recht als Erschwerungsgrund angeführt werden. Aus der Bestimmung des § 33 Z. 1 StGB ergibt sich nämlich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach dieser Erschwerungsgrund nur dann berücksichtigt werden könne, wenn ein fortgesetztes Delikt angenommen werde, keineswegs eine solche Einschränkung bloß auf fortgesetzte Delikte.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.