VwGH vom 24.03.2004, 2001/14/0141

VwGH vom 24.03.2004, 2001/14/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des H V in N, vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV-022.97/1-6/1997, RV 17/1-6/1998, betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer begann mit eine Tätigkeit als Warenpräsentator für Waren des Unternehmens C. Er stellte diese Tätigkeit mit wieder ein. Neben dieser Tätigkeit war er sowohl im Jahr 1995 als auch im Jahr 1996 als Dienstnehmer der V-AG tätig.

Für das Jahr 1995 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator - nach § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelte - negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 22.236 S (Verlust). Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen ca 260.000 S.

Im Einkommensteuerbescheid 1995 qualifizierte das Finanzamt die Tätigkeit als Warenpräsentator als steuerliche Liebhaberei und nahm deshalb einen Verlustausgleich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht vor.

Für das Jahr 1996 erklärte der Beschwerdeführer aus der Tätigkeit als Warenpräsentator einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von

6.578 S. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betrugen ca 251.000 S.

Auch im Einkommensteuerbescheid 1996 wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentator nicht als Einkunftsquelle anerkannt.

Die gegen die Einkommensteuerbescheide eingebrachten Berufungen, mit welchen die Anerkennung der Tätigkeit als Warenpräsentator als Einkunftsquelle begehrt wurde, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im "Recht auf Geltendmachung der Anlaufverluste gemäß § 18 Abs 7 EStG 1988".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 18 EStG 1988 "Sonderausgaben" lautet:

"...

(6) Als Sonderausgaben sind auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und
-
soweit die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.

(7) Anlaufverluste, das sind Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen, sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermittelt, nach Abs. 6 zu berücksichtigen"

§ 2 Abs 2 EStG 1988 lautet:

" Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."

Die Beschwerde bringt vor, die Anlaufverluste aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Warenpräsentators hätten gemäß § 18 Abs 7 EStG 1988 als Sonderausgabe berücksichtigt werden müssen, weil die genannte Tätigkeit eine Einkunftsquelle darstelle.

Ob die in Rede Tätigkeit des Beschwerdeführers eine Einkunftsquelle begründet, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Würde die Betätigung als Einkunftsquelle angesehen, wäre -

darauf verweist zu Recht die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - bei Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 für das Jahr 1995 der Verlust aus Gewerbebetrieb (des Jahre 1995) mit den positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugleichen. Die Berücksichtigung des Verlustes im Jahr seines Entstehens im Wege des Verlustausgleiches steht aber - nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 18 Abs 6 EStG 1988 - einer nochmaligen Berücksichtigung als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 7 iVm Abs 6 EStG 1988 (Verlustabzug) von vornherein entgegen.

Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am