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VwGH vom 07.10.2003, 98/01/0257

VwGH vom 07.10.2003, 98/01/0257

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Thoma und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde der Stadtgemeinde B, vertreten durch Dr. Branko Perc, Rechtsanwalt in 9150 Bleiburg, 10.-Oktober-Platz 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl. P-0941/97, betreffend Anordnung einer besonderen Überwachung und Vorschreibung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom wurde für den (jährlich stattfindenden) Wiesenmarkt von Amts wegen ein besonderer Überwachungsdienst nach § 27a SPG im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes für die Zeit vom Freitag, , 12 Uhr, bis Montag, , angeordnet. Im Spruch dieses Bescheides wird weiters festgehalten, dass für diesen Überwachungsdienst Überwachungsgebühren zu entrichten seien und die Stadtgemeinde B (die Beschwerdeführerin) verpflichtet werde, diese Überwachungsgebühren zu bezahlen. Die Vorschreibung der Überwachungsgebühren bleibe einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Als Rechtsgrundlagen führte die Bezirkshauptmannschaft V die §§ 27a, 48a, 5a und 5b SPG "in Verbindung mit dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 49/1994 idgF, §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/96" an.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte, den Bescheid zur Gänze aufzuheben bzw. zu erkennen, dass sie keinerlei Verpflichtung zur Tragung der Überwachungsgebühren aus Anlass des B Wiesenmarktes 1997 treffe. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der B Wiesenmarkt seit 1393 ohne Unterbrechung abgehalten werde, diese Veranstaltung daher, historisch gesehen, im Brauchtum begründet sei und dass das Kärntner Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 49/1994, auf die vorliegende Veranstaltung gemäß § 1 Abs. 3 lit. c leg. cit. keine Anwendung finde.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte die belangte Behörde Ermittlungen darüber durch, auf Grund welcher Erwägungen die Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz als verantwortlicher Veranstalter angenommen worden sei und welche sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle in den Jahren 1995, 1996 und 1997 in Bezug auf den B Wiesenmarkt zur Anzeige gebracht worden seien. Mit Schreiben der BH Völkermarkt vom wurde der Beschwerdeführerin als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens u.a. folgendes Schreiben des Bezirksgendarmeriekommandos V vom zur Kenntnis gebracht:

"Der B Wiesenmarkt wurde von jeher schon von der Gendarmerie sicherheits- und verkehrsdienstlich überwacht. Die Stadtgemeinde B führt die Notwendigkeit einer sicherheitsdienstlichen Überwachung durch die Gendarmerie sogar im beigeschlossenen Ersuchen um eine Koordinationsbesprechung expressis verbis an. Aus der Anzahl der in der Beilage angeführten zahlreichen Tatbestände, die von der Gendarmerie erhoben und erledigt werden mussten, lässt sich die Notwendigkeit der Gendarmerie erkennen. Die Stadtgemeinde B wäre nicht in der Lage im Rahmen eines eventuellen Kompetenztatbestandes 'örtliche Sicherheitspolizei' diese Aufgabe zu bewältigen. Darüber hinaus sei bemerkt, dass seit dem Jahre 1995 während der Nachtstunden der Veranstaltung 4 Beamte der Einsatzeinheit Kärnten eingesetzt wurden mussten, um die zahlreichen Körperverletzungen und Ordnungsstörungen in den Griff zu bekommen. Diese Maßnahme hat sich bestens bewährt und seit dieser Zeit haben sich diese Tatbestände drastisch reduziert."

In der Beilage zu diesem Schreiben sind die folgenden "Vorfälle während der Veranstaltungszeiten der Jahre 1995, 1996 und 1997" angeführt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1995
4
Verbrechen (Einbruchsdiebstahl) nach dem StGB
5
Vergehen (Taschendiebstahl, Diebstahl, Unterschlagung
Sachbeschädigung) nach dem StGB
1
Verkehrsunfall mit 3 Verletzte nach dem StGB
8
Verkehrsunfälle mit Sachschaden und Fahrerflucht
nach der StVO
6
Abgängigkeitsanzeigen nach dem SPG
10
Organmandate
1996
1
Verbrechen (Raub) nach dem StGB
9
Vergehen (Spielbetrug, Diebstahl, Sachbeschädigung,
Körperverletzung) nach dem StGB
3
Verkehrsunfälle mit Sachschaden nach der StVO
1
sonstiger Unfall auf der Wiese (kein Fremdverschulden)
nach dem SPG
26
Fund- oder Verlustanzeigen nach dem SPG
4
Abgängigkeitsanzeigen nach dem SPG
3
Ordnungsstörungen nach dem SPG
1
Lärmerregung nach dem LGBl 74/77
4
Anstandsverletzungen nach dem LGBl 74/77
8
Organmandate
1997
keine Verbrechenstatbestände
7
Vergehenstatbestände (Körperverletzung, Sachbeschädigung
Eigentums-, Diebstahlsdelikte) nach dem StGB
1
Aufenthaltsermittlung für Bezirksgericht nach der StPO
3
Verkehrsunfälle mit 5 Verletzte nach dem StGB
3
Verkehrsunfälle mit Sachschaden nach der StVO
1
sonstiger Unfall auf der Wiese (Schausteller- Tropical) n d StGB
3
Führerscheinabnahmen (Alkohol) nach der StVO
4
BH Anzeigen nach der StVO
8
Organmandate
3
Streitschlichtungen nach dem SPG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2
medizinische Notfälle nach dem SPG
4
Abgängigkeitsanzeigen nach dem SPG
6
Pkw-Abschleppungen nach der StVO"

Weiters wird im Schreiben des Bezirksgendarmeriekommandos V vom ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei "a priori deshalb als Veranstalter angenommen (worden), weil die Gemeinde B nach Ansicht des BGK (Bezirksgendarmeriekommandos) der Veranstalter des B Wiesenmarktes ist. Diese Ansicht wird erhärtet:

a) Durch eine Einladung der Stadtgemeinde B u.a. an die Gendarmerie zu einer Koordinationsbesprechung bezüglich der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (...);

b) Durch die Abhaltung dieser Koordinationsbesprechung unter der Leitung des Stadtrates V und des Marktleiters der Gemeinde (...), Vertreter der FF B, des Roten Kreuzes und der Gendarmerie

(...).

c) Schließlich scheint auf allen Plakaten über den B Wiesenmarkt die Stadtgemeinde B auf und es ist kein Hinweis ersichtlich, dass jemand anders der Veranstalter wäre."

Schließlich wird in einem dem Schreiben der BH vom beiliegenden weiteren Schreiben der BH vom darauf hingewiesen, dass es sich beim B Wiesenmarkt in seiner heutigen Form um eine von der Beschwerdeführerin veranstaltete Großveranstaltung handle, für die die Beschwerdeführerin selbst eine Vielzahl von Bewilligungsbescheiden nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz erteilt habe. Die Beschwerdeführerin werde in § 19 Abs. 5 der Marktordnung der Stadtgemeinde B, die sämtliche Marktveranstaltungen in der Stadtgemeinde B regle, ausdrücklich als Veranstalterin der Märkte (Wochenmärkte und Jahrmärkte) angeführt.

In ihrer Stellungnahme zu diesen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens vom führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sich der Wiesenmarkt seit dem Jahre 1393 in der Art seiner Durchführung nicht wesentlich verändert habe und dass Händler bzw. Gewerbetreibende seit damals ihre Waren am B Wiesenmarkt feilböten und ihren Erwerbsinteressen nachgingen. Die Beschwerdeführerin sei "Gesamtveranstalterin des B Wiesenmarktes". Bei ihr seien jedoch keine Erwerbsinteressen gegeben, weil sie als "Gesamtveranstalterin" die von den Marktteilnehmern eingehobenen Marktgebühren lediglich in dem Ausmaß einnehme, das zur Abdeckung der Kosten für die Infrastruktur erforderlich sei. Die erwähnten Bewilligungsbescheide nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz für diverse Festzelte seien "nicht als Genehmigung einer Kleinveranstaltung anlässlich des B Wiesenmarktes zu verstehen"; mit diesen Bescheiden habe man lediglich Fragen der Hygiene, des Feuerschutzes und der Standsicherheit der Festzelte und Buden regeln wollen. Da man dieses Ziel auch durch baupolizeiliche oder orts- bzw. marktpolizeiliche Maßnahmen ohne Anwendung des Veranstaltungsgesetzes erreichen könne, würden von der Stadtgemeinde künftig keine Bescheide nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz mehr erlassen werden. Neben der Beschwerdeführerin gebe es keine weiteren Veranstalter des B Wiesenmarktes.

Nach Einsichtnahme der belangten Behörde in die Buchhaltungsunterlagen führte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Stellungnahme u.a. aus, dass alle im Zusammenhang mit dem B Wiesenmarkt erzielten Einnahmen "aus haushaltsrechtlichen Gründen zweckgebunden" seien und daher nicht "dem allgemeinen Haushalt zugeführt werden" dürften. Damit sei der Beweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin keine "Gewinnabsichten und Erwerbsinteressen" verfolge. Das Marktrecht sei der Gemeinde im Jahre 1393 ausschließlich "zur Stärkung und Förderung der heimischen Wirtschaft und nicht zur Gewinnerzielung der seinerzeitigen Stadtverwaltung" verliehen worden, welcher Grundsatz noch heute Gültigkeit habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom ab und änderte den Spruch dieses Bescheides dahingehend ab, dass die Überwachung des B Wiesenmarktes während des Zeitraumes vom Freitag, , bis Montag, , von Amts wegen gemäß §§ 48a und 27a SPG angeordnet werde; die im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes würden "ersatzlos gestrichen". Weiters schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid für den sicherheitspolizeilichen Überwachungsdienst gemäß §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, einen Betrag von S 96.000,-- vor.

Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin einerseits die ihr gegenüber erfolgte Anordnung der Überwachung des B Wiesenmarktes; andererseits wendet sie sich gegen die im Berufungsverfahren vorgenommene Vorschreibung der Überwachungsgebühren in Höhe von S 96.000,--.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des SPG in der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 novellierten Fassung BGBl. Nr. 201 lauten:

"Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Vorhaben der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der politischen Parteien und der ausländischen in Österreich akkreditierten Vertretungsbehörden keine Anwendung. Dies gilt auch für Überwachungen, die dem vorbeugenden Schutz nach § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 dienen.

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 4 und 5) durch Verordnung der Landesregierung.

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a. Den Sicherheitsbehörden obliegt im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.

Anordnung von Überwachungen

§ 48a. Soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen."

Gemäß § 14a SPG idF BGBl. I Nr. 104/1997 entscheidet über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber einerseits die Überwachung des B Wiesenmarktes von Amts wegen angeordnet und andererseits der Beschwerdeführerin die Überwachungsgebühren im Betrag von

S 96.000,-- vorgeschrieben.

Die gegenständliche Verwaltungssache lässt eine Trennung nach mehreren Punkten zu. Die Anordnung der Überwachung darf zwar gemäß § 48a SPG nur erfolgen, wenn u.a. die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen, die im konkreten Fall zu entrichtenden Gebühren gemäß § 5b SPG können jedoch regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte. Die Gebührenvorschreibung wird daher im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden können und muss daher notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung getrennt werden. Eine allfällige Rechtswidrigkeit der konkreten Gebührenvorschreibung hat somit nicht notwendig die Rechtswidrigkeit der gemäß § 48a SPG erfolgten Anordnung der Überwachung zur Folge, sofern nicht von vornherein feststeht, dass die Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren schon dem Grunde nach nicht vorliegen.

3. Zur Anordnung der Überwachung

3.1. Für die Anordnung einer besonderen Überwachung im Sinne des § 27a SPG ist gemäß § 48a leg. cit. die Sicherheitsbehörde zuständig. Bei dieser Anordnung handelt es sich, sofern die Überwachung der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben dient, um einen sicherheitspolizeilichen Bescheid im Sinne des § 14a SPG. Über Berufungen gegen solche Bescheide hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden (vgl. dazu das Erkenntnis vom , Zlen. 98/01/0426 bis 0438).

3.2. Voraussetzung der Anordnung eines besonderen Überwachungsdienstes ist gemäß § 48a SPG die Erforderlichkeit der Überwachung. Nach § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes die besondere Überwachung "gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann".

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde zur Begründung der Erforderlichkeit einer besonderen Überwachung angeführten Vorfälle während der Veranstaltungszeiten der vorangegangenen Jahre (von denen die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht bestritten hat, dass diese Vorfälle tatsächlich im Zusammenhang mit der Durchführung des Wiesenmarktes stattgefunden haben) kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, dass die angeordnete Überwachung des B Wiesenmarktes zum Schutz der an dieser Veranstaltung teilnehmenden Personen bzw. dort befindlicher Sachen erforderlich erschien. Die aufgelisteten Vorfälle enthalten eine Reihe von gerichtlich strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben sowie fremdes Vermögen, die in den vergangenen Jahren mit einer gewissen Regelmäßigkeit anlässlich der Veranstaltung verübt wurden. Die Gefahr, dass auch bei dem hier zu beurteilenden Wiesenmarkt solche Delikte verübt werden könnten, war schon auf Grund der Vorfälle in den Jahren 1995 und 1996 (das Jahr 1997 konnte bei Anordnung der gegenständlichen Überwachung noch nicht für die vor der Veranstaltung anzustellende Prognose herangezogen werden!) hinreichend wahrscheinlich (zum sicherheitspolizeilichen Gefahrenbegriff und zur hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht (1998) Rz 203, 212 ff). Dass die Beschwerdeführerin selbst den erforderlichen Schutz einer solchen Veranstaltung hätte gewährleisten können, hat diese weder behauptet noch ist dies im Zuge des Verwaltungsverfahrens hervorgekommen. Vielmehr hat die Stadtgemeinde B sich selbst vor Abhaltung des Wiesenmarktes dahingehend geäußert, dass sie eine besondere Überwachung durch Organe der Gendarmerie für erforderlich halte. Da die erwähnten Gefahren bei einer mehrtägigen Großveranstaltung wie der vorliegenden im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden könnten, begegnet es somit keinen Bedenken, dass die belangte Behörde zur Abwehr derartiger Gefahren eine Überwachung des B Wiesenmarktes als erforderlich beurteilt hat.

3.3. Die Anordnung der (erforderlichen) Überwachung nach § 48a SPG ist jedoch nur zulässig, wenn auch die Voraussetzungen für die Einhebung von Überwachungsgebühren nach § 5a Abs. 1 SPG vorliegen.

§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von

Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor

(vgl. das Erkenntnis vom , Zlen. 98/01/0201 bis

0204). Die überwachten Vorhaben müssen entweder

- Vorhaben sein, "die - wenn auch nur mittelbar -

Erwerbsinteressen dienen", wie Verkaufsveranstaltungen oder

Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren,

Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei

Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder

- Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein

Entgelt zu entrichten haben oder

- Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen

stehen.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StrukturanpassungsG 1996 (72 BlgNR 20. GP 292) führen dazu aus:

"Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage (nach dem damals noch geltenden Überwachungsgebührengesetz) kommt es nach der vorgeschlagenen Einführung der §§ 5a und 5b in den organisationsrechtlichen Teil des SPG für die Pflicht zur Entrichtung von Überwachungsgebühren nicht auf eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen an, sondern es sollen vielmehr die für das Vorliegen privater Interessen maßgeblichen Kriterien, nach denen die Gebührenpflicht beurteilt werden kann, ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.

Durch die Formulierung des § 5a soll eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gebührenpflicht für besondere Überwachungsdienste dann besteht, wenn die Überwachung einem Vorhaben gilt, das Erwerbsinteressen dient. Nicht maßgeblich ist, ob das Vorhaben nur mittelbar (z.B. als Werbeveranstaltung) oder auch unmittelbar (z.B. im Falle einer Verkaufsausstellung) den Erwerbsinteressen dient. Der Wegfall des Begriffes 'Veranstaltungen' bedeutet keine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung im Überwachungsgebührengesetz."

In seinem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden - Erlass vom , Zl. 94.762/21-GD/97 (abgedruckt bei Hauer/Keplinger, aaO, Anmerkung A.3. zu § 5a SPG), wird vom Bundesminister für Inneres zum Begriff "Erwerbsinteressen"

Folgendes ausgeführt:

"Der gegenständliche Begriff zielt darauf ab, dass das Vorhaben ökonomisch motiviert ist, insbesondere durch die Absicht des Veranstalters, Einnahmen in erheblichem Umfang zu erzielen.

Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers (vgl. 72 BlgNR 20. GP 292) ist der Tatbestand entsprechend eng auszulegen, sodass nur jene Erwerbsinteressen in Frage kommen, die mit dem Vorhaben seitens des Veranstalters selbst verfolgt werden, und daher etwaige Erwerbsinteressen anderer im Rahmen des Vorhabens auftretender oder tätigwerdender Personen keine Rolle spielen.

Somit sind z.B. für die Überwachung einer Laufsportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß seiner Kostendeckung dienen. Ein Nenngeld ist im Übrigen auch kein 'Eintrittsgeld' im Sinne des § 5a Abs. 1 SPG, da es nicht von - passiv bleibenden - Zusehern oder Besuchern, sondern von Menschen entrichtet wird, die aktiv am Vorhaben mitwirken. Ob ein Vorhaben - entgegen den Prognosen des Veranstalters - im Zuge einer Abrechnung einen Überschuss abwirft, ist grundsätzlich unbeachtlich."

Im angefochtenen Bescheid geht die belangte Behörde davon aus, dass die von § 5a Abs. 1 SPG vorausgesetzten Erwerbsinteressen beim Veranstalter des Vorhabens vorliegen müssen und stellt das Vorhandensein von "zumindest mittelbaren Erwerbsinteressen für die Gemeinde" fest. Dies wird damit begründet, dass durch den erhöhten Umsatz der auf dem Wiesenmarkt beteiligten Betriebe, welcher auf Grund des Wiesenmarktes "zweifelsfrei" vorliege, für die beschwerdeführende Stadtgemeinde auch "ein erhöhtes gesetzlich fixiertes Steueraufkommen wie z.B. bei der Getränkesteuer, Kommunalsteuer" gegeben sei. Weiters habe durch den von der Beschwerdeführerin "angebotenen Einblick in die Buchhaltung ... festgestellt werden (können), dass die Gebarung des B Wiesenmarktes auch ohne Einbeziehung der vorstehend angeführten Steuern einen Gewinn für die Stadtgemeinde ergibt, wobei die Überwachungsgebühren seitens der Gemeinde bereits in dieser Abrechnung inbegriffen sind". Insgesamt gesehen habe das Vorhaben "eine zumindest mittelbare Auswirkung auf den Erwerb der gesamten Wirtschaft der Stadtgemeinde B".

Diese Ausführungen des angefochtenen Bescheides sind nicht geeignet, das Vorliegen eines - wenn auch nur mittelbaren - Erwerbsinteresses der Beschwerdeführerin zu begründen. Zunächst kann aus der Einhebung von Steuern, auch wenn diese mit dem Umsatz der betreffenden Veranstaltung zusammenhängen, nicht das von § 5a Abs. 1 SPG vorausgesetzte private Erwerbsinteresse abgeleitet werden. Wie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage belegen, können Überwachungsgebühren nur für im privaten Interesse gelegene Veranstaltungen eingehoben werden. Mit der Einhebung gesetzlich vorgesehener Steuern verfolgt eine Gebietskörperschaft - auch wenn sie als Veranstalter auftritt - nicht das von § 5a Abs. 1 SPG vorausgesetzte private Erwerbsinteresse, selbst wenn sich aus den Umsätzen der im Zuge einer solchen Veranstaltung tätigen Gewerbebetriebe ein erhöhtes Steueraufkommen ergibt.

Was die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides, es liege auch ohne Einbeziehung dieser Steuern ein Erwerbsinteresse der beschwerdeführenden Stadtgemeinde vor, anlangt, so ist dem entgegenzuhalten, dass daraus weder hervorgeht, um welche Art von aus dem Wiesenmarkt erzielten Einnahmen es sich dabei handelt, in welcher Höhe sie anfallen und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben der Beschwerdeführerin dem gegenüberstehen. Soweit es sich dabei nur um Marktgebühren handeln sollte (worauf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde hindeutet), wird zu prüfen sein, ob diese als (öffentlich-rechtliche) Gebühren im Sinn des F-VG und des FAG 1997 oder als privates Entgelt im Sinn des § 292 Abs. 2 GewO 1994 eingehoben wurden. Im ersten Fall scheidet ein privates Erwerbsinteresse im Sinn des § 5a SPG (wie bei den Steuern) jedenfalls aus; sollte es sich um ein privates Entgelt im Sinn des § 292 Abs. 2 GewO 1994 handeln, wird zu prüfen sein, ob nicht die Begrenzung seiner Höhe nach dem letzten Satz dieser Bestimmung einem priaten Erwerbsinteresse im Sinn des § 5a SPG entgegensteht.

Da dem angefochtenen Bescheid somit keine Feststellungen über das Bestehen von Erwerbsinteressen im Hinblick auf die gegenständliche Veranstaltung zu entnehmen sind, war dieser wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Zur Vorschreibung der Überwachungsgebühren

Die mit dem angefochtenen Bescheid weiters vorgenommene Gebührenvorschreibung in der Höhe von S 96.000,-- kann darüber hinaus schon deshalb keinen Bestand haben, weil "Sache" des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 AVG bloß die gegenüber der Beschwerdeführerin erfolgte Anordnung der Überwachung, nicht aber die Vorschreibung der konkret zu entrichtenden Gebühren war. Über die Höhe der zu entrichtenden Gebühren war hingegen von der Behörde erster Instanz - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird - mit dem in Berufung gezogenen Bescheid noch nicht entschieden worden. Die Vorschreibung der Überwachungsgebühren in der Höhe von S 96.000,-- ging daher über den Gegenstand des Berufungsverfahrens hinaus (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 109 ff zu § 66 AVG).

Da sowohl die Anordnung der Überwachung des B Wiesenmarktes als auch die Gebührenvorschreibung in Verkennung der Rechtslage erfolgten, war der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die im Betrag von

S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war gemäß § 3 Abs. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am