VwGH 23.06.1995, 95/17/0148
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1; VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4; |
RS 1 | Kein RS. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - S 1/95, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde die mit Berufung bekämpften (insgesamt 5) Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer als Gesamtschuldner mit jeweils anderen Vergnügungssteuerpflichtigen für das Halten von Warengewinnautomaten der Type "Talismat" in näher genannten Lokalen die Vergnügungssteuer (samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) gemäß § 6 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes 1987-VGSG (S 14.000,-- pro Apparat und Monat, LGBl. für Wien Nr. 3/1990) vorgeschrieben worden war, dahin ab, daß die Abgabenfestsetzung unter Zugrundelegung des § 6 Abs. 1 VGSG (S 1.500,-- pro Apparat und Monat) erfolgte. Die Vergnügungssteuer wurde mit insgesamt S 79.500,-- und der Säumniszuschlag mit insgesamt S 1.590,-- festgesetzt; die Vorschreibung des Verspätungszuschlages wurde aufgehoben. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 92/17/0179, und kam dabei zu dem Ergebnis, daß das Halten der in Rede stehenden "Talismat"-Automaten ebenfalls nach § 6 Abs. 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, in der geltend gemacht wird, die belangte Behörde gehe in unrichtiger Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (VGSG 1987) sowie in unrichtiger Auslegung der bereits genannten Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom davon aus, daß die Automaten der Type "Talismat" der Vergnügunssteuer gemäß § 6 Abs. 1 VGSG unterlägen und daher Vergnügungssteuer vorgeschrieben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem bereits genannten Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/17/0179, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß das Halten der im damals angefochtenen Bescheid genannten "Talismat"-Automaten der Vergnügungssteuer nach § 6 Abs. 1 VGSG und nicht - wie im damals angefochtenen Bescheid angenommen - nach § 6 Abs. 4 VGSG unterlägen. Im Beschwerdefall handelt es sich nach den insofern unbekämpften Bescheidfeststellungen um gleiche Automaten mit - soweit entscheidungswesentlich - vergleichbaren Füllungen. In den "Talismat"-Automaten befanden sich in den Besteuerungszeiträumen stets gleichzeitig unterschiedliche Warenarten, wie z.B. Minikameras, Schlüsselanhänger, Plastikuhren, Taschenmesser, etc. In einem Fall wurde neben den Waren von geringem Wert wie verschiedene Schlüsselanhänger, Bären etc. auch eine "Radiowatch" als Hauptgewinn besonders hervorgehoben und hinter dem Glas des Warenbehälters ausgestellt. Hiezu heißt es in der Bescheidbegründung, es könne nach der Aktenlage nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, daß diese "Radiowatch" den Einsatz im Wert übersteige. Es könne daher in diesem Fall der Steuersatz des § 6 Abs. 4 VGSG nicht zur Anwendung kommen.
Die belangte Behörde hat in der Bescheidbegründung die Feststellungen der Revisionsorgane und das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Bescheide gewürdigt. Dabei vertrat sie in den einzelnen Fällen im wesentlichen gleichlautend die Ansicht, auf Grund der vorliegenden Beweislage ergäben sich gegen die Angaben der Revisionsorgane keine Bedenken, weil bereits bei der Kontrolle die Art der Füllung festgehalten worden sei und aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu ersehen sei, daß er für die Füllung der Apparate verschiedene Warenarten erworben habe. Das gegenteilige, pauschal gehaltene Vorbringen sei nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer gar nicht angebe, welche konkrete Füllung der jeweilige Spielapparat zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgewiesen habe und nichts dafür spreche, daß die Revisionsorgane unrichtige Angaben gemacht hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, daß es sich entgegen den Angaben der Revisionsorgane um Warenausgabeapparate gehandelt habe.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, im Behördenverfahren sehr wohl ein Vorbringen zum Vorliegen von Warenausgabeapparaten erstattet zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde schon dieses seinerzeitige Vorbringen im Administrativverfahren als nicht substantiiert verworfen hat und in der Beschwerde nunmehr dagegen keine konkretisierte Verfahrensrüge geltend gemacht wird. Der schlüssig begründeten Beweiswürdigung der belangten Behörde wird nicht konkret entgegengetreten.
Die Beschwerde, die weiters behauptet, durch Anwendung verschiedener Interpretationsmethoden zu dem Ergebnis gelangen zu können, es handle sich bei den in Rede stehenden Automaten mangels Vorliegens eines Spiels um keine der Vergnügungssteuerpflicht unterliegenden Warenausgabeapparate, veranlassen den Gerichtshof nicht, von der bereits angeführten Entscheidung eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen. Vielmehr wurde in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die hiemit verwiesen wird, eingehend dargestellt, daß das Halten dieser Art von Automaten der Vergnügungssteuerpflicht gemäß § 6 Abs. 1 VGSG unterliegt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs1; VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995170148.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-41841