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VwGH vom 20.12.1999, 95/17/0142

VwGH vom 20.12.1999, 95/17/0142

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-241/9, betreffend Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Haftungsbescheid betreffend die Kriegsopferabgabe für den Zeitraum bis erlassen (dieser Bescheid erging nach einer Aufhebung eines Abgabenbescheides gegenüber dem Beschwerdeführer, in dem diesem die Abgabe nicht als Haftungspflichtiger gemäß § 2 Abs. 2 Vlbg. Kriegsopferabgabegesetz vorgeschrieben worden war, durch die belangte Behörde). Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung und brachte vor, dass er nicht Betreiber der Betriebsstätte mit dem Standort S-Straße 2 in D sei. Er habe die Führung der Betriebsstätte mittels Betreibervertrages auf Herrn A übertragen, sodass er entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz nicht als Verleiher von Bildträgern gegenüber Dritten auftrete.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und begründete dies nach Wiedergabe der von ihr getroffenen Feststellungen dahingehend, dass der zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn A abgeschlossene Vertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung des Verkaufs- und Verleihgeschäftes V-Point in D sei. Als Vertragsgegenstand habe Herr A (Auftragnehmer) es übernommen, die Videothek des Beschwerdeführers (Auftraggeber) zu führen und auf Rechnung sowie im Namen des Auftraggebers alle üblichen Verkaufs- und Verleihgeschäfte abzuwickeln. Herrn A werde mit dem Vertrag die Vollmacht zum Abschluss aller erforderlichen Verträge erteilt. Er sei verpflichtet, die vereinnahmten Beträge abzüglich etwaiger Ausgaben und des notwendigen Kassenbestandes am darauffolgenden Kalendertag auf ein vom Auftraggeber anzugebendes Konto einzuzahlen und jeden Abend eine Kopie der Eintragungen in das Kassabuch sowie die Belege der verauslagten Beträge dem Beschwerdeführer zu übermitteln. Als Entgelt für die von ihm vermittelten Geschäfte erhalte er 17 % aller Einnahmen. Bezüglich der Dauer des Geschäftsbesorgungsvertrages sei geregelt, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit mit unter Bestimmung einer dreimonatigen Probezeit und einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres aufnehme. Es würden im Vertrag auch ausdrücklich wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung festgelegt. Aus dem Inhalt dieses Vertrages gehe eindeutig hervor, dass Herrn A die Besorgung der Geschäfte des Beschwerdeführers in der Betriebsstätte V-Point in D im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers übertragen worden sei. Die vom Berufungswerber behauptete Übertragung der Führung dieser Betriebsstätte mittels Betreibervertrages habe somit nicht stattgefunden. Zur Einhebung und Abfuhr der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes sei somit der Beschwerdeführer verpflichtet. Der Umstand, dass er eine andere Person (Herrn A) zur Besorgung seiner Geschäfte bevollmächtigt habe, vermöge daran nichts zu ändern. Zu einer in der Berufung geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Kriegsopferabgabegesetzes wird festgehalten, dass die belangte Behörde an gehörig kundgemachte Gesetze gebunden sei. Das Kriegsopferabgabegesetz LGBl. Nr. 40/1989 sei am im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundgemacht worden und mit in Kraft getreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom , Zl. B 611/93-8, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen (nicht verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Recht verletzt worden sei.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird die Verletzung im subjektiven Recht auf mängelfreie Durchführung des Verfahrens im Sinne des AVG und im Recht auf richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne der Bestimmungen des Kriegsopferabgabegesetzes geltend gemacht. Gemäß § 3 Kriegsopferabgabegesetz sei derjenige zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, der den von der Abgabe betroffenen Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung überlasse.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gehe aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kriegsopferabgabegesetzes zur Einhebung und Abfuhr der Abgaben verpflichtet sei. Der Auftragnehmer vermittle Leih- und Verkaufsgeschäfte und habe Vollmacht zum Abschluss aller erforderlichen Verträge. Der Auftragnehmer habe auch Anspruch auf 17 % aller Einnahmen der von ihm vermittelten Geschäfte.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall lediglich, ob der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger im Sinne des § 2 Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz, LGBl. Nr. 40/1989, zur Entrichtung der Abgabe herangezogen werden kann.

§ 2 Kriegsopferabgabegesetz lautet:

"§ 2

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die von der Abgabe betroffenen Veranstaltungen gegen Entrichtung eines Eintrittsgeldes besucht. Hiebei ist es gleichgültig, ob das Eintrittsgeld in der gewöhnlichen Form entrichtet wird. Als Eintrittsgeld sind insbesondere auch Beiträge für irgendwelche Zwecke anzusehen, wenn mit ihnen das Recht zum Besuch der Veranstaltung miterworben wird, ferner Beiträge, die zur Deckung der Veranstaltungskosten von den Besuchern eingesammelt oder in Form eines Zuschlages auf den Preis der bei der Veranstaltung verabreichten Speisen und Getränke oder in Form einer die gewöhnliche Höhe übersteigenden Garderobengebühr oder als Preis für Tanzkarten, Maskenzeichen und dergleichen eingehoben werden. Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wem der von der Abgabe betroffene Bildträger gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes überlassen wird. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der Bildträger zu diesem Zweck überlassen wird.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Eintrittsgeld einzuheben und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzuführen. Er haftet für die richtige Abfuhr aller Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist. Kommen mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter in Betracht, so haften sie für die Abgabe zur ungeteilten Hand. Dies gilt in gleicher Weise für Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen.

(3) Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen."

Zur Entrichtung der Abgabe ist somit derjenige verpflichtet, dem der Bildträger im Sinn des § 2 Abs. 1 überlassen wird; der Verleiher hat die Abgabe vom Abgabepflichtigen in Form eines Zuschlages zum Entgelt einzuheben und abzuführen und haftet gemäß § 2 Abs. 2 für die richtige Abfuhr der Beträge, zu deren Einhebung er verpflichtet ist.

Wenn der Beschwerdeführer sich nunmehr (im ersten Rechtsgang des Abgabenverfahrens wurden keine entsprechenden Einwendungen erhoben, da der Geschäftsbesorgungsvertrag erst mit Wirkung vom abgeschlossen wurde) darauf beruft, dass auf Grund des sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrages mit Herrn A er nicht als Person im Sinn des § 2 Abs. 2 Kriegsopferabgabegesetz, "die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen" überlässt, gelten könne, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Geschäftsbesorgungsvertrag wurde mit Wirkung vom geschlossen. Maßgeblicher Abgabenzeitraum ist im Beschwerdefall der Zeitraum vom bis . Eine Wirkung des Geschäftsbesorgungsvertrages könnte daher lediglich für die drei letzten Monate des Abgabenzeitraumes eingetreten sein.

Wie die belangte Behörde jedoch auf Grund des genannten Geschäftsbesorgungsvertrages zutreffend geschlossen hat, beinhaltet dieser (im Akt befindliche) Vertrag lediglich die Übernahme der Geschäftsbesorgung hinsichtlich des Verleihs von Videokassetten in der Betriebsstätte des Beschwerdeführers in D. Die Geschäfte werden im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers geführt. Die belangte Behörde hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass die Überlassung der Bildträger an Dritte durch den Beschwerdeführer erfolgt. Abgesehen davon, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers lediglich für den Zeitraum zwischen 1. Juni und greifen würde (nicht für den Zeitraum vom bis ), ist dieses Vorbringen somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Soweit in der Beschwerde das Vorliegen der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden bestritten wird, wird nicht näher dargetan, auf Grund welcher Umstände die Behörden Kenntnis der entsprechenden Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Abgabe haben hätten müssen. Es ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Lage des Verfahrens der Behörde Daten, aus denen die Bemessungsgrundlage ableitbar gewesen wäre, zur Verfügung gestellt hätte. Die Schriftsätze im ersten Rechtsgang und im zweiten Rechtsgang enthalten jeweils nur rechtliche Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer das grundsätzliche Bestehen der Abgabepflicht bestritt. Die im Verfahren vorgenommene Schätzung wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid vom vorgenommen und begründet; ein Vorbringen des Beschwerdeführers gegen diese Schätzung wurde im weiteren Verfahren nicht erstattet. Das in der Beschwerde enthaltene Vorbringen verstößt somit auch gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot.

Die vorliegende Beschwerde war somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am