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VwGH vom 15.05.2000, 95/17/0139

VwGH vom 15.05.2000, 95/17/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der Sparkasse B, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. 28 1904/20-V/5/94, betreffend Vorschreibung von Pönalezinsen nach dem Bankwesengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für die in den Monaten Jänner bis August 1994 in näher bezeichneten Fällen erfolgte Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 103 Z 21 lit. a und § 97 Abs. 1 Z 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), den Betrag von insgesamt S 373.121,-- unter dem Titel von Pönalezinsen zur Zahlung vor.

Weiters wurden für Unterschreitungen der Eigenmitteluntergrenze gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Z 9 lit. a BWG Pönalezinsen in der Höhe von S 343,-- sowie für Unterschreitungen der Eigenmitteluntergrenze für das Anfangskapital gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Z 9 lit. b BWG für den genannten Zeitraum Pönalezinsen in der Höhe von S 267.885,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Insgesamt errechnete sich somit ein Vorschreibungsbetrag an Pönalezinsen von S 641.349,--.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe ihren Berechnungen in allen drei Fällen die Meldungen der beschwerdeführende Partei an die Oesterreichische Nationalbank zugrundegelegt und bei diesen Meldungen den mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk des Sparkassen-Prüfungsverbandes versehenen Jahresabschluss 1993 berücksichtigt, in welchem festgehalten worden sei, dass im Jahr 1993 Forderungen in Höhe von rund 25 Mio S zusätzlich wertzuberichtigen gewesen wären. Die Eigenmittel der beschwerdeführenden Partei gemäß § 22 Abs. 1 BWG seien daher ab um 25 Mio S niedriger anzusetzen gewesen, als den Ausweisen der Sparkasse zu entnehmen gewesen sei.

Gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Z 9 lit. a BWG dürfe die am erreichte Eigenmittelrelation nicht unterschritten werden, sofern die Eigenmittel des Kreditinstituts am nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage erreichten. Die sich aus den Monatsausweisen - unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses 1993 sowie des laut Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 1993 bestehenden Erfordernisses zur Bildung zusätzlicher Einzelwertberichtigungen in Höhe von rund 25 Mio S - ergebenden tatsächlichen Werte für die Eigenmittel seien für die Ermittlung der Pönalien gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 BWG heranzuziehen gewesen.

Gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 Z 9 lit. b BWG dürften Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten des BWG bereits bestanden hätten und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichten, den ab dem Tag der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis sie den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht hätten. Die sich aus den Monatsausweisen - unter Berücksichtigung des Jahresabschlusses 1993 sowie des laut Bestätigungsvermerk bestehenden Erfordernisses zur Bildung zusätzlicher Einzelwertberichtigungen in Höhe von rund 25 Mio S - ergebenden tatsächlichen Werte für die Eigenmittel bzw. das Anfangskapital seien für die Ermittlung der Pönalien gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 BWG heranzuziehen gewesen.

Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 103 Z 21 lit. a BWG dürfe eine einzelne Großveranlagung 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel eines Kreditinstitutes oder den Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BWG nicht überschreiten. Gemäß § 97 Abs. 1 Z 6 BWG habe der Bundesminister für Finanzen im Falle von Überschreitungen dieser Freigrenzen Zinsen in Höhe von 2 vH der Überschreitungen der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 5 BWG, d. s. 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, vorzuschreiben.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "für Übertretungen des BankwesenG nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen belangt zu werden".

1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () stand das BWG bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 22/1995 in Geltung. Die maßgeblichen Bemessungszeiträume für die gegenständlichen Zinsenvorschreibungen (Jänner bis August 1994) liegen freilich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle.

2.2. Soweit die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Nichtanwendung des VStG und in der Auslegung des § 97 Abs. 1 BWG im Sinne einer "Zinsenautomatik" erblickt, kann diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, verwiesen werden. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass es sich bei den "Pönalezinsen" nach § 97 Abs. 1 Z 6 BWG (Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen) um eine wirtschaftsaufsichtsrechtliche Maßnahme handelt, der kein Strafcharakter zukommt. Er hat auch ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 97 Abs. 1 BWG insoweit vom Vorbild des KWG abgegangen ist, als die in dieser Bestimmung des BWG vorgesehenen Zinssätze durchaus als "starre Zinsen" (und nicht als Zinsen "bis zu" den dort genannten Hundertsätzen) zu verstehen seien.

Dass diese Überlegungen auch für die Zinsen nach § 97 Abs. 1 Z 1 BWG (Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel) gelten, wurde im hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0052, ausgesprochen (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0138).

2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die Erteilung des eingeschränkten Bestätigungsvermerkes des Sparkassen-Prüfungsverbandes, betreffend den Jahresabschluss 1993, der einen Wertberichtigungsbedarf in Höhe von rund 25 Mio S festgestellt habe, nichts an der Höhe der Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 BWG, die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätten, geändert habe. Im BWG sei nicht vorgesehen, dass ein solcher eingeschränkter Bestätigungsvermerk zu einer nachträglichen Neuansetzung der Eigenmittel führe. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sei ausschließlich der Vorstand der Sparkasse zuständig (§ 23 Abs. 2 SparkassenG). Die Prüfung durch die Prüfungsstelle habe keine Änderung der Eigenmittel (des Haftkapitals) ergeben. Dieses von der belangten Behörde gewählte Konzept der "niedriger angesetzten Eigenmittel" sei rechtswidrig und führe zu Unrecht zum Ergebnis, dass die der Pönalevorschreibung zu Grunde gelegte Unterschreitung der Eigenmitteluntergrenze und des Anfangskapitals sowie die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen stattgefunden hätten.

2.3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BWG hatten in der durch die Novelle BGBl. Nr. 22/1995 nicht veränderten Stammfassung folgenden Wortlaut:

"V. Ordnungsnormen

Solvabilität

§ 22. (1) Die Eigenmittel jedes Kreditinstitutes und jeder Kreditinstitutsgruppe haben jederzeit zumindest 8 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen. Der Bundesminister für Finanzen kann diesen Satz durch Verordnung auf 8,5 vH erhöhen wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen gelegen ist. Unabhängig davon darf das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die Anfangsdotation nicht unterschritten werden.

(2) Die gewichteten Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte bilden die Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Eigenmittel.

Diese wird wie folgt berechnet:

1. Die um Wertberichtigungen gekürzten Buchwerte der Aktivposten sind mit den in Abs. 3 genannten Gewichten zu multiplizieren;

2. ...

(3) Alle Aktivposten sind mit einem Gewicht von 100 vH zu versehen, sofern sie nicht gemäß den Z 1 bis 8 gesondert zu gewichten sind:

1. ...

Eigenmittel

§ 23. (1) Folgende Bestandteile sind den Eigenmitteln zuzurechnen:


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1.
eingezahltes Kapital gemäß Abs. 3;
2.
offene Rücklagen einschließlich der Haftrücklage gemäß Abs. 6;
3.
Fonds für allgemeine Bankrisiken gemäß § 57 Abs. 3 und 4;
4.
stille Reserven gemäß § 57 Abs. 1;
5.
Ergänzungskapital gemäß Abs. 7 und Partizipationskapital (Abs. 4 und 5) mit Dividendennachzahlungsverpflichtung;
6.
nachrangiges Kapital gemäß Abs. 8;
7.
Neubewertungsreserven gemäß Abs. 9;
8.
Haftsummenzuschlag gemäß Abs. 10.

(2) ...

(12) Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßt werden, sofern Ertragsteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.

(13) Von den Eigenmitteln sind nach Maßgabe des Abs. 14 abzuziehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;
3. ...

(14) Die Eigenmittel werden wie folgt angerechnet:

1. Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden unbegrenzt angerechnet und ergeben abzüglich der Beträge gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 das Kernkapital;

2. ...

XIV. Aufsicht

§ 69. ...

...

Anzeigen

§ 73. (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

...

9. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die durch dieses Bundesgesetz gemäß den §§ 22 bis 27 und 29 sowie auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind;

...

Meldungen

§ 74. (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates dem Bundesminister für Finanzen Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 5 vorgesehenen Gliederung ausweisen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(4) Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Abs. 1) auch auszuweisen:

1. Die Höhe der einzelnen aushaftenden Großveranlagungen und die Verpflichteten gesondert; dies gilt nicht für Großveranlagungen gemäß § 27 Abs. 6 Z 3 und 4;

2. die Höhe der offenen Positionen gemäß § 26 in der entsprechenden Aufgliederung;

3. die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem .

(5) Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Er ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 und 2 zu verzichten.

Großkreditmeldung

§ 75. (1) Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:

1. Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,

2. die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Abs. 1 sowie

3. ...

...

XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 96. ...

§ 97. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat den

Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel

gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für

30 Tage;

........

6. 2 vH der Überschreitung der

Großveranlagungsgrenzen gemäß

§ 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

......."

2.3.3. Aus den eben wiedergegebenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über die Anzeige- und Meldeverpflichtungen der Kreditinstitute folgt, dass sie jene Nebenpflichten festlegen, deren Erfüllung die Voraussetzung für eine effiziente und wirklichkeitsnahe Ausübung der Aufsichtsfunktionen der Bankenaufsicht bildet. Diese Meldungen, Monats- und Quartalausweise bilden eine wesentliche, aber nicht die ausschließliche Grundlage für das bankenaufsichtsbehördliche Ermittlungsverfahren, wie es etwa der im § 97 BWG vorgesehenen Zinsenvorschreibung wegen Unterschreitungen oder Überschreitungen bestimmter, in den Ordnungsvorschriften festgelegter Grenzbeträge (an Eigenmitteln, Großveranlagungen) voranzugehen hat. Bemessungsgrundlage dieser Zinsenvorschreibungen haben die im maßgeblichen, ihnen jeweils zu Grunde gelegten Zeitraum bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu bilden, also die in diesen Zeiträumen vom Kreditinstitut tatsächlich gehaltenen Eigenmittel bzw. die tatsächlich vorgenommenen Großveranlagungen. Zutreffend verweist die beschwerdeführende Partei zwar darauf, dass für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Sparkassenvorstand zuständig ist. Daraus ableiten zu wollen, dass objektiv unrichtige Meldungen über die tatsächlichen Gegebenheiten in einem bestimmten Zeitraum - der geprüfte Zeitraum liegt notwendigerweise in der Vergangenheit - den Sachverhaltsermittlungen der Behörde (gleichsam bindend) zu Grunde zu legen wären und eine Berücksichtigung als neuer Sachverhalt allenfalls erst für Perioden ab Aufstellung dieses Jahresabschlusses erfolgen dürfe, wäre allerdings verfehlt. Die Verwaltungsbehörde hatte vielmehr den vom Sparkassen-Prüfungsverband festgehaltenen Wertberichtigungsbedarf ihren Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen.

Dass diese Feststellungen die tatsächlichen Verhältnisse in den Bemessungszeiträumen zum Gegenstand haben müssen, wurde bereits gesagt und findet seine Bestätigung nicht nur in den Bestimmungen über die Bildung der Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Eigenmittel nach § 22 Abs. 2 Z 1 BWG, wonach der Gewichtung der Aktivposten die um Wertberichtigungen gekürzten Aktivposten zu Grunde zu legen sind, sondern auch in der die Eigenmittel betreffenden Bestimmung des § 23 Abs. 13 Z 2 BWG, wonach der Bilanzverlust sowie materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr von den Eigenmitteln (nach Maßgabe des Abs. 14) abzuziehen sind. Besonders deutlich kommt dieses Erfordernis schließlich in dem oben wiedergegebenen § 23 Abs. 12 BWG zum Ausdruck, wonach Eigenmittel gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- oder Verlustdeckung zur Verfügung stehen und im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder voraussehbaren Steuerschuld sein oder gegebenenfalls entsprechend angepasst werden müssen.

Diese tatsächlichen Verhältnisse betreffend den Wertberichtigungsbedarf stehen im Beschwerdefall auf dem Boden der Prüfung des Jahresabschlusses 1993 und des eingeschränkten Bestätigungsvermerkes für die bescheidgegenständlichen Zeiträume von Jänner bis August 1994 fest. Dies wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Auf den Beschwerdeeinwand, dass diesem Wertberichtigungsbedarf ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 1993 in den Monaten Juni, Juli und August 1994 Verträge zur Aufnahme ergänzender Eigenmittel gegenübergestanden wären, wird im folgenden Punkt 2.4. einzugehen sein.

Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid (zunächst vorbehaltlich der Monate Juni bis August 1994 - siehe dazu den folgenden Punkt 2.4.) nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie die sich erst aus dem eingeschränkten Prüfungsvermerk des Jahresabschlusses 1993 vom ergebenden tatsächlichen Verhältnisse in den für die Pönalezinsenvorschreibungen herangezogenen Monaten ab zu Grunde gelegt hat.

2.4.1. Nach dem Beschwerdevorbringen seien im Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses 1993 durch den Vorstand der beschwerdeführenden Partei () dem von der Prüfungsstelle festgestellten Wertberichtigungserfordernis bereits unwiderrufliche Verträge mit einer namentlich genannten Sparkasse zur Aufnahme von ergänzenden Eigenmitteln in Höhe von 20 Mio S gegenübergestanden. Wenn die belangte Behörde bei ihrer Aufsichtsaufgabe "von niedriger angesetzten Eigenmitteln" ausgehe, so habe sie bei der Festsetzung der "Pönalezinsen" auch andere Faktoren, die außerhalb des Jahresabschlusses lägen, zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des erwähnten Vertrages und ein damit verbundener "außerbücherlicher" Ausgleich hätte dazu geführt, dass in den Monaten Juni bis August 1994 keine "Pönalezinsen" vorzuschreiben gewesen wären. Die belangte Behörde habe ferner den Unrechtsgehalt der Übertretung mitzuberücksichtigen; der Vorstand habe den Jahresabschluss 1993 gesetzeskonform erstellt und damit die Eigenmittel rechtmäßig angesetzt; er habe umgehend gehandelt, als durch den eingeschränkten Bestätigungsvermerk ein Wertberichtigungserfordernis sichtbar geworden sei. Mit diesem eingeschränkten Bestätigungsvermerk der Prüfungsstelle sei der Zweck, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, erreicht worden. Die Vorschreibung von "Pönalezinsen" hätte sich erübrigt.

2.4.2. Diesem Beschwerdeeinwand steht in rechtlicher Hinsicht entgegen, dass eine - selbst unwiderrufliche - vertragliche Zusicherung eines Dritten auf Zuführung ergänzender Eigenmittel dem Kreditinstitut keine unbeschränkte und jederzeit wirksame Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Berechnung der Eigenmittel gewährleistet. Zwar wird dies ausdrücklich in § 23 Abs. 12 BWG nur für die dort genannten Eigenmittel nach § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG ausgesprochen, doch kann auch eine Eigenmittelerhöhung - wie hier vereinbart - durch Zuführung von Ergänzungskapital im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 sowie von nachrangigem Kapital im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 und Abs. 8 leg. cit. nur dann als erfolgt angesehen werden, wenn sie nicht bloß (selbst unwiderruflich) zugesagt, sondern durch Zurverfügungstellung des Kapitals vollzogen wurde. Wenn - etwa aus Ertragsgründen - die Einzahlung des vereinbarten nachrangigen Kapitals von 10 Mio S für einen späteren Zeitpunkt () als ursprünglich vorgesehen () vereinbart wurde, dann wurde eben bis dahin das Fehlen der erforderlichen verfügbaren Eigenmittel in Kauf genommen; ein "außerbücherlicher" Ausgleich (von der beschwerdeführenden Partei selbst in Anführungszeichen gesetzt) vermag diese gesetzlich geforderte Verfügbarkeit nicht zu ersetzen.

Dem hier zu behandelnden Beschwerdeeinwand ist in rechtlicher Hinsicht ferner entgegenzuhalten, dass die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 BWG eine verschuldensunabhängige aufsichtsrechtliche Administrativmaßnahme darstellt. Es war der belangten Behörde daher verwehrt, den "Unrechtsgehalt der Übertretung mitzuberücksichtigen". Das Gesetz stellt tatbildmäßig auf die Unterschreitung der Eigenmittelgrenzen ab; eine Subsidiarität dieses Vorschreibungstatbestandes enthält das Gesetz nicht.

Dadurch, dass die belangte Behörde in die Zinsenvorschreibungen nach § 97 BWG ungeachtet bestehender Verträge mit einem Dritten über die Aufnahme von ergänzenden Eigenmitteln auch die Monate Juni bis August 1994 - eine tatsächliche Zurverfügungstellung wurde für diese Monate nicht behauptet - einbezogen hat, wurde die beschwerdeführende Partei sohin in ihren Rechten nicht verletzt.

2.5. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, dass "Pönalezinsen" gemäß § 97 Abs. 1 Z 1 BWG nur für die Unterschreitung der Eigenmittelgrenzen, nicht jedoch für die Unterschreitung des Anfangskapitals vorzuschreiben seien, da die genannte Bestimmung ausdrücklich nur von "Eigenmitteln" spreche.

Gemäß § 22 Abs. 1 erster Satz BWG haben die Eigenmittel jedes Kreditinstitutes ... jederzeit zumindest 8 vH der Bemessungsgrundlage zu betragen. Nach § 22 Abs. 1 dritter Satz BWG darf unabhängig davon das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital oder die Anfangsdotation nicht unterschritten werden.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das FinanzmarktanpassungsG 1993 (mit dem auch das BWG erlassen wurde) 1130 BlgNR 18. GP, ergibt sich, dass in § 22 Abs. 1 BWG einerseits das Mindestmaß der Eigenmittel eines Kreditinstitutes im Sinne einer risikogewichteten, relativen Anforderung ("zumindest 8 vH der Bemessungsgrundlage") normiert und ergänzend weiters eine absolute Eigenmittel-Untergrenze festgelegt ist. Letztere betrage - in statischer Betrachtung - das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital (Art. 4 Abs. 1 der RL 89/646/EWG). Für am bereits bestehende Kreditinstitute gelte eine Übergangsregelung.

§ 97 BWG erfasst daher bei der Verweisung auf die gemäß § 22 Abs. 1 BWG erforderlichen Eigenmittel sowohl die Unterschreitung dieser absoluten als auch die Unterschreitung der relativen Eigenmittel-Untergrenze. Für diese Auffassung sprechen auch die genannten Materialien zu § 97 BWG, wonach die in § 97 BWG statuierte Ausdehnung der Pönalebestimmungen auf sämtliche Ordnungsnormen dem bewährten Vorbild des § 14 Abs. 14 KWG entspreche.

2.6.1. Die beschwerdeführende Partei rügt weiters, die belangte Behörde habe verkannt, dass zufolge der Bestimmung des § 103 Z 21 lit. a BWG während der "Übergangszeit" die Überschreitung der Großveranlagungsgrenze nicht pönalisiert sei.

§ 103 BWG hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugsweise folgenden Wortlaut:

"XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 103. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (zu § 2 Z 5)

...

21. (zu § 27)

a) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Großveranlagungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind mit Ausnahme der in lit. b und c geregelten Fälle bis längstens an die Grenzen des § 27 anzupassen.

..."

§ 103 Z 21 lit. a BWG trifft im Gegensatz zur Auffassung der beschwerdeführenden Partei keine Aussage dahingehend, dass eine Überschreitung der sich aus § 27 Abs. 5 BWG ergebenden Großveranlagungsgrenze im Fall der Nichtbeachtung des Erhöhungsverbotes nach § 103 Z 21 lit. a BWG nicht zu erfassen sei. Durch diese Rechtsfolge wird vielmehr auch das Erhöhungsverbot sanktioniert. Nur für die am bestehenden, die Grenzen des § 27 Abs. 5 überschreitenden Großveranlagungen, die nicht weiter erhöht werden, besteht bis zum Ablauf des , bis zu welchem Datum diese überhöhten Großveranlagungen an die Grenzen des § 27 BWG angepasst werden müssen, keine Verpflichtung zur Zahlung von Pönalezinsen (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0070, ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0138).

2.6.2. Der vorliegende Beschwerdefall ist dadurch charakterisiert, dass für die Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen und deren Ausmaß die Berücksichtigung des eingeschränkten Bestätigungsvermerkes des Sparkassen-Prüfungsverbandes maßgebend war, welcher zu einer Verminderung der Eigenmittel der beschwerdeführenden Partei und damit auch zu einer Überschreitung der Großveranlagungsgrenze in den im angefochtenen Bescheid angeführten Fällen und Monaten führte.

In der Beschwerdebegründung heißt es nun dazu, sowohl die Eigenmittelgrenzen als auch die Großveranlagungsgrenzen würden nach den Bemessungsgrundlagen für die Eigenmittel berechnet; hingewiesen werde auf § 22 Abs. 1 und 2 sowie auf § 27 Abs. 5 BWG. Dies bedeute, dass eine Unterschreitung der Eigenmittelgrenze auch eine Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen mit sich bringen könne. Die "Pönalezinsen" würden in diesen Fällen aber zwei Mal vorgeschrieben. Dies führe dazu, dass ein Gewinn doppelt abgeschöpft werde. Mit einer solchen - vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten - Wirkung seien die "Pönalezinsen" aber mehr als eine bloße Gewinnabschöpfung.

Bei dieser Argumentation übersieht die beschwerdeführende Partei, dass in § 22 Abs. 1 BWG einerseits und § 27 Abs. 5 leg. cit. andererseits verschiedene Tatbestände geregelt sind, die zwar letzten Endes demselben ordnungspolitischen Ziel dienen, in denen aber zur Erreichung dieses Zieles voneinander verschiedene Verhaltenspflichten der Kreditinstitute normiert werden. Diesen unterschiedlichen Tatbeständen der bankrechtlichen Ordnungsnormen (Gebot zur Einhaltung der Eigenmitteluntergrenzen nach § 22 Abs. 1 BWG sowie zur Einhaltung der Großveranlagungsgrenze nach § 27 Abs. 5 BWG) entsprechen die jeweils in einer eigenen Norm geregelten administrativrechtlichen, aufsichtsrechtlichen Sanktionen des § 97 Abs. 1 BWG, dem zufolge der Bundesminister für Finanzen den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben hat: Nach Ziffer 1 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103 sowie nach Ziffer 6 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5 leg. cit. Ebenso wie jede der genannten Ordnungsvorschriften, in denen unterschiedliche ordnungspolitische Zwecke ihren Ausdruck finden, für sich einzuhalten ist, sind im Falle ihrer Verletzung - durch die auch verschiedenartige Wettbewerbsvorteile erlangt werden - die Sanktionen kumulativ anzuwenden.

2.7. Die Beschwerdeführerin macht schließlich die Rechtswidrigkeit der Berechnung der Höhe der Pönalezinsen gemäß § 27 iVm § 103 Z 21 lit. a und § 97 Abs. 1 Z 6 BWG geltend. Das BWG kenne drei Großveranlagungsgrenzen, nämlich die

S 7 Mio-Großveranlagungsgrenze, die 15 %-Großveranlagungsgrenze (im Fall einer Großveranlagung von über S 7 Mill.) und die Übergangs-Großveranlagungsgrenze nach § 103 Z 21 lit. a BWG. Liege die 40 %-Eigenmittelgrenze unter der Übergangs-Großveranlagungsgrenze (oder der S 7 Mio-Großveranlagungsgrenze) berechne die belangte Behörde die "Pönalezinsen" nicht aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der gesetzlichen Großveranlagungsgrenze und der Überschreitung dieser Grenze, sondern aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der 40 %-Eigenmittelgrenze (die unter der Großveranlagungsgrenze liege) und der Überschreitung (Betrag der Großveranlagung). Erläutert an der S 7 Mio-Großveranlagungsgrenze ergebe sich, dass bei einer Veranlagung von S 6,9 Mio keine "Pönalezinsen" anfielen; bei einer Großveranlagung von S 7,1 Mio seien die "Pönalezinsen" nicht für den Überschreitungsbetrag von S 0,1 Mio, sondern für den Unterschiedsbetrag zur 40 %-Eigenmittelgrenze zu zahlen, was - im Extremfall - zu einer Bemessungsgrundlage für "Pönalezinsen" von

S 7,1 Mio führen könne. Selbst bei kleinen Überschreitungen werde auf diese Art nicht der Gewinn aus der Gesetzesverletzung, nämlich aus der Überschreitung der Großveranlagungsgrenze, abgeschöpft, sondern es werde "absolut und schablonenmäßig bestraft". Liege die 40 %-Eigenmittelgrenze unter der Übergangs-Großveranlagungsgrenze (oder der S 7 Mio-Großveranlagungsgrenze), beginne das rechtswidrige Verhalten erst mit der Überschreitung dieser Großveranlagungsgrenzen. "Pönalezinsen" seien daher rechtmäßigerweise nur von diesem Überschreitungsbetrag zu berechnen.

Zu dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0006, ausgesprochen, dass § 97 Abs. 1 Z 6 BWG in der hier anzuwendenden Fassung ausdrücklich auf § 27 Abs. 5 (nicht aber auf Abs. 2) BWG verweise und sich die Betragsgrenze von S 7 Mill. zur Definition einer Großveranlagung in § 27 Abs. 2 BWG finde. Die Verweisung des Gesetzgebers auf § 27 Abs. 5 und damit auf die Grenze von 40 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes sei auch nicht unsachlich. Nach § 27 Abs. 1 BWG hätten die Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. Das Risiko einer Großveranlagung für das Kreditinstitut lasse sich sachgerecht in der möglichen Beanspruchung der Eigenmittel ausdrücken; werde das Verhältnis der Großveranlagung zu den Eigenmitteln (der Gesetzgeber habe hier 40 vH angenommen) überschritten, sei das Risiko der Großveranlagung nicht mehr angemessen begrenzt. Dies gelte auch dann, wenn eine Veranlagung durch Überschreiten der Grenze von S 7 Mio (unter Erfüllung der übrigen im § 27 Abs. 2 BWG genannten Voraussetzungen) zur Großveranlagung werde (vgl. auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0138).

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

2.10. Hinsichtlich der zitierten, in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes nicht veröffentlichten Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am