VwGH vom 10.11.1995, 95/17/0136
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/17/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) des Magistrates der Stadt Wien und
2.) des D E in M, vertreten durch Dr. S E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-08/02/00768/94, betreffend Übertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom wurde der Zweitbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des genannten Magistrates vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das näher bezeichnete Fahrzeug überlassen habe, welches am um 10.10 Uhr in der näher bezeichneten Kurzparkzone in Wien abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die am erteilte Auskunft insoferne unrichtig gewesen sei, als kein konkreter Lenker bekanntgegeben worden sei. Er habe dadurch § 1a Parkometergesetz, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974, verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung traf der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom folgende Entscheidung:
"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien stellt fest, daß er gemäß § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig ist."
In der Begründung heißt es im wesentlichen, aus der Aktenlage ergebe sich, daß die Lenkerauskunft am per Telefax von Niederösterreich aus übermittelt worden sei. Der Tatort sei daher in Niederösterreich und sohin im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich gelegen. Dieses Ergebnis entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 Satz 2 KFG 1967.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vom Verwaltungsgerichtshof zu gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Magistrates der Stadt Wien und des Zweitbeschwerdeführers, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist die Frage des Tatortes im Falle einer nicht oder nicht bestimmungsgemäß gegebenen Auskunft nach § 1a Wiener Parkometergesetz und daran anknüpfend die örtliche Zuständigkeit der entscheidenden Verwaltungsbehörden. Die Sache gleicht hinsichtlich dieser strittigen Rechtsfrage dem mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0211, entschiedenen Beschwerdefall, in dem der erkennende Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, daß der Tatort, an dem die öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Auskunftserteilung bestimmungsgemäß zu erfüllen ist, der Sitz des Magistrates der Stadt Wien ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Daraus folgt auch hier sowohl die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nach § 51 Abs. 1 VStG für die Erlassung der Berufungsentscheidung als auch die Zuständigkeit des Magistrates der Stadt Wien nach § 27 Abs. 1 VStG für die Erlassung des Straferkenntnisses in erster Instanz.
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Unabhängige Verwaltungssenat Wien feststellte, im Beschwerdefall gemäß § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die Berufung nicht zuständig zu sein, war daher gemäß § 42 Abs 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehraufwandes betrifft Stempelgebührenaufwand für die nicht erforderliche Vorlage von mehr als einer Bescheidkopie.