VwGH vom 15.11.2005, 2001/14/0118

VwGH vom 15.11.2005, 2001/14/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der M gesellschaft mbH in V, vertreten durch Mag. Ingrid Huber, Wirtschaftsprüferin in 9500 Villach, Fabriksteig 12/2/8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , GZ RV 991/1-6(7)/00, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag hinsichtlich der Vergütungen vorgeschrieben, die dem zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer im Zeitraum bis gewährt worden waren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichthof ist allein die Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen.

Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck "sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und tätigem Gesellschafter.

Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.

Hinsichtlich der Eingliederung in den Organismus ihres Betriebes meint die Beschwerdeführerin, dass eine solche bei einem zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer fehle, da er sich in seinen eigenen Willen nicht eingliedern könne, sich nicht selbst Arbeitszeit, Arbeitsort, etc. vorschreiben und sich dann noch selbst überwachen könne.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, was unter Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft zu verstehen ist. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates seine Auffassung eines funktionalen Begriffsverständnisses einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft aufrecht gehalten (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis des verstärkten Senates vom ). Da die belangte Behörde zutreffend von einer entsprechenden Leistung des Gesellschafter-Geschäftsführers im Beschwerdefall ausging, kann ein Zweifel an dessen Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund gehen aber die von der beschwerdeführenden GmbH vorgetragenen Argumente zum Unternehmerrisiko ihres Geschäftsführers mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am