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VwGH vom 17.12.1990, 89/12/0191

VwGH vom 17.12.1990, 89/12/0191

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom , Zl. 160.236/72 - I/16/88, betreffend Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark.

Seit dem Wintersemester 1984/85 bezog der Beschwerdeführer die Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, ohne daß darüber bescheidmäßig abgesprochen worden war.

Da die belangte Behörde auf Grund eines Antrages der Dienststelle des Beschwerdeführers auf "Weitergewährung" dieser Zulage die Auffassung vertrat, daß diese dem Beschwerdeführer nicht zustehe, beantragte der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom bescheidmäßige Absprache.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung als Lehrer für Musikerziehung im Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen an der Pädagogischen Akademie des Bundes in der Steiermark keinen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 habe.

Zur Begründung wird vorerst die Rechtslage (§ 59 Abs. 3 GG 1956 und Z. 22.5 der Anlage 1 zum BDG 1979) dargestellt.

Dann wird weiter ausgeführt:

In der Anlage III/C/1 zum Lehrplan für Pädagogische Akademien (BGBl. Nr. 1986/17) sei der Unterrichtsgegenstand "Musikerziehung" als fachwissenschaftlicher, in die Lehrverpflichtungsgruppe I eingereihter Unterrichtsgegenstand für den Studiengang zum Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Lehrgängen ausgewiesen;

"Instrumentalmusikerziehung" sei Teil des Lehrstoffes für diesen Unterrichtsgegenstand.

Eine dem Unterrichtsgegenstand entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 AHStG liege nicht vor; die Lehrbefähigung für Trompete vom , das Diplom vom sowie die Verleihung des akademischen Grades "Magister artium" seien nicht auf der Grundlage des AHStG erworben worden bzw. erfolgt. Der Nachweis einer Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule sei durch das Lehramtsprüfungszeugnis für Volksschulen vom erbracht. Die vierjährige Lehrpraxis an allgemeinbildenden Schulen der Zehn- bis Fünfzehnjährigen bzw. an Sonderschulen sei durch Lehrtätigkeit als Volksschullehrer in der Zeit vom bis erfüllt; hervorragende pädagogische Leistungen während dieser Lehrpraxis seien nicht aktenkundig, doch seien weitere Ermittlungen zu diesem Punkt des Sachverhaltes nicht erforderlich, weil die Erfordernisse allein schon hinsichtlich des Hochschulstudiums nicht gegeben seien. Zwar sei weiters durch Publikationen die fachwissenschaftliche Tätigkeit nachgewiesen, doch könne aus dieser Tatsache sowie aus den übrigen erfüllten Punkten kein Anspruch auf Dienstzulage abgeleitet werden, weil hiefür alle Voraussetzungen für eine Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe LPA erfüllt sein müßten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Z. 22.5 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979, sowie § 1 Abs. 1 KHOG und den Bestimmungen des KHStG, insbesondere dessen § 45, weiters durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 59 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (diese Bestimmung in der Fassung des Art. I Z. 54 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, mit Wirkung vom unter Berücksichtigung des Art. I Z. 35 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle und des Art. I Z. 33 der 42. Gehaltsgesetz-Novelle - die letztgenannten Regelungen mit Wirkung vom ) gebührt Lehrern der Verwendungsgruppe L1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe LPA (Anlage 1 Z. 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind, und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe LPA erfüllen, eine Dienstzulage. Diese Ernennungserfordernisse sind - bezogen auf den Beschwerdefall - in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Z. 22.5 lit. a bis d genannt; im Beschwerdefall ist primär die folgende Regelung der lit. a von Bedeutung:

"a) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes."

§ 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, enthält unter der Überschrift über die "Diplomgrade" die Regelung der Verleihung dieser Grade (Magister ...., Lizenziat, .... oder Diplom-...) als Abschluß von Studien an wissenschaftlichen Hochschulen. Nach § 1 Abs. 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970 in der Fassung BGBl. Nr. 85/1978, ist die Rechtsstellung der Kunsthochschulen dergestalt geregelt, daß diese den Universitäten gleichrangige Einrichtungen sind. Nach § 45 Abs. 1 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, ist den Absolventen der ordentlichen Studien auf Antrag vom Gesamtkollegium (Professorenkollegium der Akademie der Bildenden Künste) der akademische Grad "Magister der Künste" zu verleihen.

Der belangten Behörde ist auf Grundlage der vorher auszugsweise wiedergegebenen gesetzlichen Regelung der "Erfordernisse" (die unter Z. 22.5 geregelten Erfordernisse sind kumulativ mit "und" verbunden) vorweg beizupflichten, daß der Anspruch auf Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 GG 1956 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Verwendung) nur dann gegeben ist, wenn ALLE der in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 22.5 genannten Ernennungserfordernisse (lit. a bis d) erfüllt sind.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer nach lit. a eine "den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung im Sinne des § 35 AHStG" aufweist.

Die belangte Behörde verneint dies nach der Begründung des angefochtenen Bescheides, weil der Beschwerdeführer weder die Lehrbefähigung für Trompete vom , noch das Diplom vom , noch seinen akademischen Grad auf Grundlage des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erworben hat.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im wesentlichen vor, die in Frage stehende Regelung des BDG 1979 sei rund fünf Jahre vor dem KHStG in Kraft getreten. Ein Umkehrschluß dergestalt, die Nichtanführung des KHStG in Z. 22.5 bedeute, daß der Gesetzgeber nur Studien nach dem AHStG, nicht aber solche nach dem KHStG berücksichtigt wissen wolle, sei daher unzulässig. Es erhebe sich höchstens die Frage, wieso der Gesetzgeber nicht anläßlich einer Novellierung nach Inkrafttreten des KHStG dieses berücksichtigt habe. Dies sei aber insbesondere im Hinblick auf die im KHOG ausdrücklich vorgesehene Gleichrangigkeit der Kunsthochschulen mit den Universitäten entbehrlich gewesen. Im übrigen sei diese Betrachtung auch durch die Verwendung der Formulierung "im Sinne" des § 35 AHStG gerechtfertigt, weil damit die Gleichrangigkeit zum Ausdruck gebracht bzw. angesprochen wird.

Diesem Vorbringen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift entgegenzuhalten, daß neben der studienrechtlichen Beurteilung eines Hochschulstudiums auch eine dienstrechtliche Wertung dieses Hochschulabschlusses zu erfolgen hat. Dienstrechtlich relevant ist ein Hochschulstudium nur dann, wenn dessen Vollendung durch das AHStG und die nach ihm erlassenen Studiengesetze nachgewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so regelt § 234 BDG 1979, wie der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 in jenen Fällen erbracht werden kann, in denen das Hochschulstudium nicht nach dem AHStG und den nach diesem Gesetz erlassenen besonderen Studiengesetzen absolviert worden war. Da in den Z. 7 bis 9 der genannten Bestimmung auf die künstlerischen Hochschulen Bedacht genommen wird, hat der Gesetzgeber damit klar zum Ausdruck gebracht, daß diesfalls eine eigene dienstrechtliche Wertung der an einer Kunsthochschule absolvierten Studien vorgesehen ist. Dies wird auch durch die mit der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988 unter Z. 21 a 1. der Anlage 1 zum BDG 1979 getroffene Regelung erkennbar.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Auffassung des Beschwerdeführers, daß die Wortfolge "im Sinne des" (§ 35 AHStG) nicht mit dem Begriff "gemäß" bedeutungsgleich sei.

Zusammenfassend zeigt sich, daß der Gesetzgeber eine eigene dienstrechtliche Beurteilung der nicht auf der Grundlage des AHStG absolvierten Studien vorgesehen und dies auch nach Inkrafttreten des KHStG beibehalten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorgangsweise; dies sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Inhalte der Studien nach dem AHStG und dem KHStG als auch im Hinblick auf die Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers im Dienstrecht.

Da der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde rechtlich zutreffend festgestellt hat, das entsprechende Ernennungserfodernis für die Verwendungsgruppe LPA im Sinne des § 59 Abs. 3 GG 1956 nicht erfüllt hat, hat die belangte Behörde zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dienstzulage nach der genannten Bestimmung verneint. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.