VwGH vom 16.11.1998, 95/17/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi (Ge)-450689/1-1993/Schü/Str, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages nach dem Oberösterreichischen Tourismus-Gesetz 1990 für das Kalenderjahr 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde von der Interessentenbeitragsstelle aufgefordert, eine Beitragserklärung gemäß § 42 Abs. 1 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 (im folgenden O.ö. TourismusG) für das Jahr 1992 abzugeben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht nach, sie gehöre keiner Interessensvereinigung an. Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einem Tourismusverband lägen bei ihr nicht vor. Eine Zwangsmitgliedschaft zu einem solchen Verband sei rechtlich nicht möglich. Sie setze überdies einen auf die Aufnahme gerichteten formellen Antrag voraus. Die Beschwerdeführerin führe keine Wirtschaftsberatung durch.
Telefonische Erhebungen der Interessentenbeitragsstelle beim zuständigen Finanzamt ergaben, daß die Beschwerdeführerin eine selbständige juristische Tätigkeit "im Zusammenhang mit Bautätigkeit" ausübe. Sie verfasse Verträge für Wohnungsgesellschaften.
Eine Auskunft des Finanzamtes Freistadt vom ergab, daß die Beschwerdeführerin bei diesem Finanzamt unter einer näher bezeichneten Steuernummer zur Umsatzsteuer erfaßt gewesen sei. Der steuerbare Gesamtumsatz des Jahres 1990 habe laut Steuerbescheid S 82.500,-- betragen. Bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Wirtschaftstätigkeit handle es sich um die einer Rechtsberaterin aufgrund von Werkverträgen.
Mit Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom , dessen Ausfertigungen mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt wurden, wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1992 aufgrund eines steuerbaren Umsatzes von S 82.500,--, der Ortsklasse B und der Beitragsgruppe 5 gemäß § 41 Abs. 3 O.ö. TourismusG 1990 ein Interessentenbeitrag in Höhe von S 400,-- vorgeschrieben. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei erfolgt, weil trotz Erinnerung und Mahnungen die Beitragserklärung nicht in der gesetzlich geforderten Art und Weise abgegeben worden sei.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. In einem Schreiben vom teilte sie unter Bezugnahme auf "Beitragserklärung 1992" mit, sie habe für dieses Jahr noch keinen Umsatzsteuerbescheid erhalten und könne diesen daher nicht übersenden.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Interessentenbeitragsstelle vom abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Anfrage beim Finanzamt Freistadt habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Rechtsberaterin (aufgrund von Werkverträgen) ausübe. Ihr Sitz sei in Freistadt, einer Tourismusgemeinde der Ortsklasse B, gelegen. Die Berufungswerberin sei folglich als Tourismusinteressentin im Sinne des § 1 Z. 5 O.ö. TourismusG zu qualifizieren. Zur Berechnung der Interessentenbeiträge der Höhe nach seien die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 einzuteilen, was im einzelnen in der Beitragsgruppenordnung geregelt sei. Die Berufsgruppe "Rechtsberatung", in welche die Beschwerdeführerin einzureihen sei, sei in die Beitragsgruppe 5 eingereiht. Gemäß § 41 Abs. 1 O.ö. TourismusG betrage die Höhe des Interessentenbeitrages unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, einen im einzelnen genau bestimmten Prozentsatz des beitragspflichtigen Umsatzes. In der Ortsklasse B und in der Beitragsgruppe 5 betrage der Prozentsatz 0,05. Der beitragspflichtige Umsatz sei gemäß § 37 Abs. 1 O.ö. TourismusG als die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des UStG 1972 definiert. Nach Auskunft des Finanzamtes Freistadt habe der steuerbare Gesamtumsatz des Jahres 1990 laut Steuerbescheid S 82.500,-- betragen. Gemäß § 41 Abs. 3 O.ö. TourismusG sei ein Mindestbeitrag, der in der Ortsklasse B und in der Beitragsgruppe 5 S 400,-- betrage, zu entrichten, wenn - wie vorliegendenfalls - der aus dem Umsatz des Interessenten errechnete Beitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibe. Gemäß § 6 Abs. 1 O.ö. TourismusG seien die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder. Das Aufkommen an Interessentenbeiträgen diene der Förderung des Tourismus. Diesem Zweck widmeten sich auch die Tourismusverbände. Um diesen öffentlich rechtlichen Körperschaften die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, sei auch eine Zwangsmitgliedschaft vorgesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Sie erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Dem O.ö. TourismusG sei nicht zu entnehmen, was unter dem Begriff des "Tourismus" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sei. Der Begriff Tourismusverband weise auf eine freiwillige Mitgliedschaft hin. Mitglieder der Tourismusverbände könnten daher lediglich die Gemeinden sein. Nur sie könne das O.ö. TourismusG zur Mitgliedschaft verpflichten. Diese müßten dann ihrerseits im Rahmen des selbständigen Wirkungsbereiches Beitragsordnungen erlassen können. Auch sei die Abstellung auf den Umsatz einer physischen oder juristischen Person zur Beitragsleistung willkürlich. Vielmehr sei vom Einkommen auszugehen.
Mit Beschluß vom lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof hiezu aus, das Vorbringen in der Beschwerde lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als sowenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Abgesehen davon, daß das in Rede stehende Gesetz - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - in § 1 Z. 1 eine Definition des Begriffes "Tourismus" enthalte, ergebe sich aus § 6 i.V.m. § 1 Z. 5 dieses Gesetzes, wer Mitglied des Tourismusverbandes sei. Zur Frage der Mitgliedschaft in Tourismus- bzw. Fremdenverkehrsverbänden sowie der Anknüpfung an den Umsatz als Bemessungsgrundlage verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 10.165, vom , Slg. Nr. 10.455, vom , Slg. Nr. 11.025 und vom , Slg. Nr. 12.419.
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die Beschwerdeführerin die abgetretene Beschwerde. Sie erachtet sich erkennbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenvorschreibung in Ermangelung der hiefür im O.ö. TourismusG umschriebenen Voraussetzungen verletzt. Sie beantragt erkennbar auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Z. 1 und 5, § 6, § 33, § 34, § 35, § 37, § 42, § 43 Abs. 6
und 7 sowie § 45 O.ö. TourismusG in der für das Jahr 1992 geltenden
Fassung lauteten (auszugsweise):
"§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:
1. Tourismus: Der gesamte vorwiegend der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, Sehenswürdigkeiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;
...
5. Tourismusinteressenten: Alle natürlichen oder juristischen Personen, ..., die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, i.d.F. BGBl. Nr. 695/1991, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der O.ö. Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. ...
§ 6
Mitglieder des Tourismusverbandes
(1) Die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Keine Pflichtmitglieder sind Personen, juristische Personen, ..., deren Umsätze zur Gänze gemäß § 37 Abs. 1 von der Beitragspflicht ausgenommen sind sowie jene, die gemäß § 41 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben.
§ 33
Beitragspflicht
(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
...
§ 34
Gemeindebezogener Interessentenbeitrag
(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet ...
§ 35
Beitragsgruppen
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
...
(3) Werden Leistungen einer Berufsgruppe in der Regel in nicht nur geringfügigem Umfang in anderen Bundesländern erbracht, so ist dies durch die Einreihung in eine höhere Beitragsgruppe so zu berücksichtigen, daß die Zugrundelegung auch des daraus erzielten Umsatzes für die Beitragsberechnung durch diese Einreihung ausgeglichen wird. Umsätze, die von einer Betriebsstätte des Tourismusinteressenten außerhalb Oberösterreichs aus erbracht werden, bleiben bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes außer Ansatz.
(4) Für beitragspflichtige Lieferungen von Tourismusinteressenten in andere Bundesländer gilt die nach der Beitragsgruppenordnung festgesetzte Beitragsgruppe mit der Maßgabe, daß der Beitragspflichtige zur Berechnung seiner Beitragspflicht auch folgende Berechnungsart wählen kann: Vom Umsatz werden jene Teile abgezogen, die in ein anderes Bundesland erbracht worden sind; § 7 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991 gilt sinngemäß. Sämtliche solche Umsätze sind in den Rechnungsbüchern nachzuweisen. In der Beitragserklärung ist bekanntzugeben, daß diese Berechnungsart gewählt wurde. Beitragspflichtige, die einer gemäß Abs. 3 eingestuften Berufsgruppe angehören, wird jedoch die um eine Stufe niedrigere Beitragsgruppe zugrundegelegt.
§ 37
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, i.d.F. BGBl. Nr. 695/1991.
§ 42
Beitragserklärung und Beitragsleistung
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstige Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares abzugeben. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Tourismusinteressenten erstatteten Umsatzsteuererklärung zugrunde zu legen. ...
(2) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig.
§ 43
Beitragsbehörde, Beitragskontrolle und Mitwirkung
...
(6) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. ...
(7) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid gebunden. ...
§ 45
Befugnisse und Verfahren
Die Beitragsbehörden haben bei der Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die
O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, anzuwenden."
Gemäß § 41 Abs. 1 O.ö. TourismusG betrug der Prozentsatz der Beitragsgruppe 5 in der Ortsklasse B im Jahr 1992 0,05. Gemäß § 41 Abs. 3 leg. cit. betrug der Mindestbeitrag unter diesen Voraussetzungen S 400,--.
Für die Berufsgruppe Rechtsberatung sah die Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992, die Beitragsgruppe 5 vor.
§ 2 Abs. 1 des UStG 1972 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 695/1991 lautete (auszugsweise):
"§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt und eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
...
(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt
...
2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei)."
§ 73 Abs. 2 der O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984 (im folgenden Oö LAO) in der im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Abgabenbescheide in Kraft gestandenen Fassung der Novellen LGBl. Nr. 26/1989 und LGBl. Nr. 46/1992 lautet:
"§ 73. ...
(2) Ausfertigungen, die mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch das in Betracht kommende Organ (Organwalter) der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es sich handelt, genehmigt. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen."
Eingangs ist festzuhalten, daß das in der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde enthaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom dargelegten Gründen und vor dem Hintergrund der dort wiedergegebenen Judikatur nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin zunächst, daß "beide Bescheide keine Originalunterschriften" aufgewiesen hätten.
Gemäß § 45 O.ö. TourismusG haben die Beitragsbehörden bei der Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Oö LAO anzuwenden. Diese Verweisungsbestimmung bezweckt die Einhebung der Interessentenbeiträge nach den jeweils für die Einhebung der in § 1 Abs. 1 Oö LAO umschriebenen Abgaben und Beiträge geltenden Verfahrensvorschriften. Sie ist daher als dynamische Verweisung auf die Oö LAO in ihrer jeweils gültigen Fassung, nicht hingegen als statische Verweisung etwa auf die Stammfassung LGBl. Nr. 30/1984 oder auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. TourismusG geltende Fassung der Oö LAO zu verstehen.
Was die Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigung betrifft, genügt es daher auf den oben wiedergegebenen Wortlaut des § 73 Abs. 2 erster Satz Oö LAO zu verweisen. Soweit sich Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auf den angefochtenen Bescheid beziehen, ist ihr entgegenzuhalten, daß das dem Verwaltungsgerichtshof vorliegende Original dieser Erledigung die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden aufweist. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bescheidkopie weist ihrerseits in Entsprechung des § 73 Abs. 1 Oö LAO an Stelle der Unterschrift des Genehmigenden einen Beglaubigungsvermerk auf. Selbst wenn die der Beschwerdeführerin zugekommene Bescheidausfertigung die Unterschrift des Beglaubigenden bloß in Kopie aufgewiesen hätte, änderte dieser Umstand aus dem Grunde des § 73 Abs. 2 zweiter Satz Oö LAO nichts an der Bescheidqualität dieser Erledigung.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie gehe "nur fallweise einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach". Die daraus erzielten Einnahmen ergäben keine Gewinne oder Einnahmeüberschüsse. Da die Beschwerdeführerin auch keine der "üblichen Tätigkeiten gemäß § 2 EStG 1972" ausübe, sei auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 UStG 1972 heranzuziehen.
Mit diesem Beschwerdevorbringen bestreitet die Beschwerdeführerin die Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 nicht hinlänglich konkret. Gelegentlich wiederholte Leistungen begründen selbst dann eine nachhaltige Betätigung, wenn sie keine ständige Erwerbsquelle darstellen (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer II Rz 114 zu § 2 UStG 1972). Lag aber der Grundtatbestand des § 2 Abs. 1 UStG 1972 in Ansehung der Beschwerdeführerin vor, so wäre es ihr oblegen, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 (bezogen auf ihre Tätigkeit im Beitragsjahr 1992) im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden darzulegen. Wird nämlich eine Ausnahme beansprucht, so hat der hiedurch Begünstigte die gesetzlichen Voraussetzungen im Tatsachenbereich selbst darzulegen und nachzuweisen (vgl. die bei Stoll, BAO II, 1556, wiedergegebene Judikatur).
Entsprechende Darlegungen erstattete die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Ihre Ausführungen im Schreiben vom , sie habe für das Jahr 1992 noch keinen Umsatzsteuerbescheid erhalten, kann angesichts der erkennbaren Annahme im Bescheid vom , die Beschwerdeführerin habe auch im Kalenderjahr 1992 eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausgeübt, keinesfalls als Behauptung verstanden werden, sie habe in diesem Jahr keine der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Umsätze erzielt.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters die Auffassung vertritt, die Pflichtmitgliedschaft im Tourismusverband bedürfe der Feststellung durch einen Bescheid, weil der Ausdruck "Verband" darauf hinweise, daß die Mitglieder aufgenommen werden müßten, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 6 Abs. 1 O.ö. TourismusG die Tourismusinteressenten im Gebiet des Tourismusverbandes seine Pflichtmitglieder sind. Dazu ist die Beschwerdeführerin auf Basis der Bescheidfeststellung, sie übe eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 selbständig aus und habe zu diesem Zweck einen Sitz in einer oberösterreichischen Gemeinde, zu zählen (§ 1 Z. 5 O.ö. TourismusG). Die Stellung als Tourismusinteressent begründet gemäß § 33 Abs. 1 O.ö. TourismusG die Beitragspflicht. Die von der Beschwerdeführerin angenommene weitere Voraussetzung der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Mitgliedschaft ist daher weder für die Stellung als Mitglied des Tourismusverbandes, noch für die Beitragspflicht von Bedeutung. Ihr Hinweis auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 UStG 1972 unterliegt - wie oben dargelegt - dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wenn die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht "gemäß § 59 AVG" rügt, ist ihr zunächst zu entgegnen, daß sich die Begründungspflicht für den hier angefochtenen Bescheid nicht aus dieser Bestimmung, sondern aus § 70 Abs. 3 lit. a Oö LAO ergibt. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht ist der belangten Behörde aber nicht anzulasten. Im Gegensatz zu den Darlegungen in der Beschwerde nimmt der angefochtene Bescheid (vgl. Seite 4 oben) ausdrücklich auf den auch von der Beschwerdeführerin als maßgebend erkannten steuerbaren Gesamtumsatz des Jahres 1990 laut Steuerbescheid in der Höhe von S 82.500,-- Bezug. An diesen Bescheid war die belangte Behörde in Ansehung des gemäß § 37 Abs. 1 O.ö. TourismusG maßgeblichen Umsatzes des vorvergangenen Jahres gemäß 43 Abs. 7 O.ö. TourismusG gebunden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von außerhalb Oberösterreichs erbrachten Umsätzen als beitragsmindernd in den Bestimmungen des § 35 Abs. 3 und 4 O.ö. TourismusG bestehen dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides betreffend die Beschwerdeführerin für das Jahr 1992 ist für die gegenständliche Vorschreibung nicht vorausgesetzt. Insbesondere hing die Höhe des Interessentenbeitrages für das Jahr 1992 nicht von der Umsatzhöhe in diesem Jahr ab. Daß die Beschwerdeführerin aber eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 bezogen auf das Jahr 1992 ausübte, wurde von ihr nicht bestritten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z. 2 UStG 1972 hat sie - wie oben gezeigt - im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde, sie übe eine rechtsberatende Tätigkeit aus, rügt und vorbringt, sie habe eine solche nie ausgeübt, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Die Beschwerdeführerin, die unbestritten eine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1972 ausübte, unterließ es in Verletzung des § 42 Abs. 1 O.ö. TourismusG eine entsprechende Beitragserklärung abzugeben und an der Feststellung der für die Beitragshöhe maßgeblichen Umstände mitzuwirken. Sie trat überdies der im erstinstanzlichen Bescheid vom getroffenen Annahme, sie sei in die Beitragsgruppe 5 einzuordnen, im Berufungsverfahren nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie ausgehend von den im Akt erliegenden Auskünften des Finanzamtes Freistadt zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Werkverträgen als Rechtsberaterin sowohl im Jahr 1990 als auch im Jahr 1992 tätig gewesen. Überdies ist festzuhalten, daß es die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof unterläßt, konkret anzugeben, welcher anderen wirtschaftlichen Tätigkeit als der von der belangten Behörde festgestellten sie nachgehe.
Gemäß § 21 Abs. 2 Oö LAO stünde es auch der Abgabenpflicht nicht entgegen, wenn die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Berechnung des Interessentenbeitrages der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Annahme, sie falle unter die Beitragsgruppe 5, nicht zu erkennen.
Auch der "vorsichtshalber" erhobene Verjährungseinwand erweist sich als unzutreffend. Gemäß § 152 Abs. 2 Oö LAO verjährt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach fünf Jahren, bei hinterzogenen Abgaben nach zehn Jahren. Gemäß § 153 Oö LAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 152 Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, vorliegendenfalls also mit Ablauf des Jahres 1992. Die Festsetzung der in Rede stehenden Abgabe mit dem angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) erfolgte daher innerhalb der Frist des § 152 Abs. 2 Oö LAO.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Fall des Art. III Abs. 2 dieser Verordnung liegt nicht vor.
Wien, am