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VwGH vom 26.04.1999, 95/17/0119

VwGH vom 26.04.1999, 95/17/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H und Dr. F, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-48 Ka 112/2-1995, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldbach, 8330 Feldbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 2 Kanalabgabenordnung der Stadt Feldbach die Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum vom bis mit S 116.385,46 fest. In der Begründung dieses Bescheides führte die Abgabenbehörde im wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei betreibe in der G-Straße 4 und 6 einen Schlachtbetrieb. Die Betriebsabwässer würden in den städtischen Kanal und in der Folge in die Kläranlage des Abwasserverbandes eingebracht. Eine betriebsinterne Kläranlage existiere mit Ausnahme von Schlammfang, Fettabscheider sowie Vorrichtung für die Sammlung von Schlachtblut nicht. Auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachtens des Institutes A vom sowie des Ergebnisses der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung vom habe sich für diesen Schlachtbetrieb im Mittel eine Schmutzfracht von ca. 3.900 EGW ergeben. Anläßlich der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung vom sei festzustellen gewesen, daß die dem erwähnten Gutachten zugrundeliegenden Fakten weiterhin zuträfen. Der Gemeinderat habe mit Wirkung vom die Kanalabgabenordnung geändert. Nach Wiedergabe der Neufassung des § 6 Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde legte die Abgabenbehörde die nähere Berechnung der Benützungsgebühr dar.

Im Abgabenakt findet sich insbesondere das erwähnte Gutachten ("Befund und Kurzgutachten") des Institutes A vom über die Schmutzbelastung der Abwässer des Schlachthofes der beschwerdeführenden Partei. Dieses Gutachten beinhaltet eine Beschreibung der Probenentnahme und des Betriebsablaufes, einen chemischen Laborbefund sowie ein Kurzgutachten, dem unter anderem die an einem Schlachttag anfallenden Schmutzfrachten zu entnehmen sind. Dieses Gutachten wurde bei der mündlichen Verhandlung vom im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens betreffend die Einleitung der Schlachthofabwässer in die kommunale Abwasseranlage von der beschwerdeführenden Partei vorgelegt. Die Niederschrift dieser Verhandlung enthält ein Gutachten eines chemisch-technischen Amtssachverständigen, in dem dieser - aufbauend auf dem Gutachten des Institutes A - die Schmutzfracht für einen Schlachttag im Mittel mit ca. 3.900 EGW (Einwohnergleichwerten) errechnete. Eine weitere, im Akt befindliche Niederschrift der Wasserrechtsbehörde über eine mündliche Verhandlung am enthält ein Gutachten eines verfahrenstechnischen Sachverständigen, aus dem zu entnehmen ist, daß die Fettabscheider - soweit zugänglich - ebenso wie der Schlammfang nicht funktionsfähig waren. Der Sachverständige konnte auch Mängel beim Rückhalt von Abtropfblut feststellen, aber über die Beschaffenheit des Abwassers aufgrund des Lokalaugenscheines keine Aussage machen und referierte lediglich die Ergebnisse der Untersuchung vom .

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Abgabenbescheid vom Berufung und rügte darin, die Behörde habe ihr kein Parteiengehör eingeräumt und sei ihrer amtlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe die Kanalgebühr für die Häuser G-Straße 4 und G-Straße 6 vorgeschrieben, obwohl es sich beim Haus Nr. 6 um ein Wohn- und Bürohaus handle, sodaß dort keinesfalls von einer erhöhten Schmutzfracht auszugehen sei. Es bestehe überhaupt keine Berechtigung zur Vorschreibung einer erhöhten Gebühr. Weiters wäre auf die Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde vom , in der bereits vorweg die Kanalgebühr pauschaliert worden sei, Bedacht zu nehmen gewesen. Sowohl die Beschwerdeführerin also auch der Bürgermeister hätten darüber vernommen werden müssen, ob die Vorschreibung zufolge der bestehenden Vereinbarung überhaupt möglich gewesen sei. Die tatsächlichen Abwassermengen seien nicht ordnungsgemäß erhoben worden und es sei kein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Die Betriebsabwässer wiesen die behauptete erhöhte Schmutzfracht nicht auf; es seien ein Fettabscheider und entsprechende Bluttanks vorhanden, sodaß nur geringfügige Verunreinigungen des Wassers vorkämen. Es werde ausdrücklich die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der tatsächlichen Schmutzfracht gerügt. Die Änderung der Kanalgebührenordnung beziehe sich ausschließlich auf die Beschwerdeführerin. Dies obwohl zuvor mit dem Bürgermeister eine Vereinbarung über die Festsetzung einer pauschalierten Kanalbenützungsgebühr für 1993 von S 150.000,-- geschlossen worden sei. Es stelle einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip sowie einen Eigentumseingriff dar, wenn ein "Gesetz" zu Lasten einer einzigen Person erlassen werde. Die Gemeinde versuche, einen Gewerbebetrieb schlechter zu stellen als die übrigen Industriebetriebe, da sich § 6 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung ausschließlich auf Schlachtbetriebe beziehe. Es bestehe keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erlassung der gegenständliche Kanalabgabenordnung. Die Behörde habe im gegenständlichen Fall auch nicht zwischen Abwässern aus Schlachtbetrieben und solchen aus Normalhaushalten bzw. Bürogebäuden differenziert.

1.2. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, daß der Beschwerdeführerin sämtliche Entscheidungsgrundlagen bekannt gewesen seien und sie das Gutachten vom selbst vorgelegt habe. Dieses der Entscheidung zugrundegelegte Gutachten beziehe sich ausdrücklich nur auf die Abwässer des Schlachtbetriebes. Abwässer von jenen Teilen der Liegenschaft, die Wohn- oder Bürozwecken dienten, seien ohnedies nicht miteinbezogen worden. Für diese müßten unter Umständen noch zusätzlich gesonderte Benützungsgebühren vorgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Kanalabgabenordnung). Diese seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß die Betriebsabwässer keine erhöhte Schmutzfracht aufwiesen, werde durch das erwähnte Gutachten zweifelsfrei widerlegt und die tatsächlich eingebrachte Schmutzfracht sei ausreichend sachverständig belegt. Die behauptete Vereinbarung über eine pauschalierte Kanalbenützungsgebühr für 1993 existiere nicht, das zitierte Schreiben vom stelle eine einseitige Erklärung der Beschwerdeführerin dar, in dem sie - vom Bürgermeister ersucht - ihre Bereitschaft bekundet habe, für 1993 freiwillig eine Abgeltung für die erhöhte Schmutzfracht zu bezahlen. Der Gemeinderat habe dieses Angebot allerdings nicht akzeptiert und eine Gebührenänderung beschlossen. Die Beschwerdeführerin sei darüber informiert gewesen, daß ihr Anbot lediglich eine unverbindliche Basis für die Behandlung im Gemeinderat dargestellt habe. Es habe kein Wille des Bürgermeisters und keine Ermächtigung durch den Gemeinderat bestanden, eine Vereinbarung zu schließen. § 6 Abs. 2 Kanalabgabenordnung stelle schon seinem Inhalt nach keine (nur) auf die Beschwerdeführerin bezogene Regelung dar, es gebe im übrigen zwei weitere Schlachtbetriebe im Stadtgebiet. Sondertarife für bestimmte Gruppen von Einleitern kämen auch in anderen Kanalabgabenordnungen vor. Es bestehe nach dem Kanalabgabengesetz 1955 sogar die Pflicht, eine Kanalabgabenordnung zu erlassen und Tarifregelungen zu treffen. Auf das freie Beschlußrecht der Gemeinden werde hingewiesen.

Die beschwerdeführende Partei erhob Vorstellung

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei Folge und behob den Berufungsbescheid, weil die Abgabenbehörde den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend gewahrt habe.

Die Berufungsbehörde hielt der beschwerdeführenden Partei im fortgesetzten Berufungsverfahren das Gutachten vom sowie die Niederschrift über die Verhandlung vom zur Äußerung vor.

In ihrer daraufhin erstatteten Stellungnahme brachte die beschwerdeführende Partei vor, das Gutachten stamme aus dem Jahre 1991, sodaß es keine taugliche Grundlage für die Abgabenvorschreibung bilde. Das Abwasser sei nicht stärker verschmutzt als das eines normalen Haushaltes. Es habe eine neuerliche exakte Erhebung der Abwässer und ihrer Qualität betreffend die Häuser G-Straße 4 und 6 zu erfolgen, da die Güte des Wassers unter Umständen unterschiedlich sei. Die Festlegung der Kanalgebühr könne nur durch Einholung eines neuerlichen Gutachtens erfolgen. Die Beschwerdeführerin gehe nach wie vor davon aus, daß eine gültige Vereinbarung mit dem Bürgermeister geschlossen worden sei.

1.3. Mit Bescheid vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der beschwerdeführenden Partei erneut ab. Zur Begründung verwies der Gemeinderat auf die wiedergegebene Begründung des Berufungsbescheides vom und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe nichts Neues vorgebracht. Das von ihr selbst vorgelegte Gutachten sei als Grundlage für die gegenständliche Entscheidung geeignet, es sei vollständig, schlüssig und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, ihre anders lautenden Behauptungen auf gleicher fachlicher Ebene zu untermauern und von sich aus dafür Beweismittel vorzulegen oder dem Gutachten entgegenzutreten.

Die beschwerdeführende Partei erhob neuerlich Vorstellung und brachte vor, als Grundlage für den bekämpften Bescheid sei ein mittlerweile fast vier Jahre altes Gutachten verwendet worden. Sie habe mehrfach gerügt, daß hinsichtlich der tatsächlichen Schmutzfracht ein neuerliches Gutachten einzuholen gewesen wäre. Das zugrundegelegte Gutachten sei untauglich. Das Abwasser entspreche jenem eines normalen Haushaltes, sodaß die Vorschreibung der erhöhten Kanalgebühr unzulässig sei. Die Vorschreibung in der im Bescheid festgesetzten Höhe sei zufolge des Bestehens der Vereinbarung und mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage unzulässig gewesen.

1.4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Vorstellung keine Folge. Begründend wird darin im wesentlichen ausgeführt, es bedeute keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde, obwohl sie auf geeignete Amtssachverständige zurückgreifen hätte können, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten des Institutes A, einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt, als Entscheidungsgrundlage herangezogen habe. Das Gutachten eines Sachverständigen könne nicht durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer Sachverständigengrundlage entbehre, entkräftet werden. Präzise, sachlich fundierte Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens des Institutes A habe die Beschwerdeführerin jedoch weder im Berufungs- noch im Vorstellungsverfahren erhoben. Sie habe sich im wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, das vorliegende Gutachten hätte aufgrund seines Alters nicht als Grundlage für die Ermittlung der Schmutzfrachten herangezogen werden dürfen, ein weiteres Gutachten wäre aus diesem Grund einzuholen gewesen. Diese allgemeinen Ausführungen und der wiederholte Hinweis, daß das Abwasser jenem eines normalen Haushaltes entspreche, seien jedoch nicht geeignet gewesen, die Richtigkeit des Gutachtens des Institutes A zu erschüttern. Deshalb sei der Abgabenbehörde kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn sie dem Sachverständigen für Abwasserwirtschaft gefolgt sei und das Gutachten vom ihrem Bescheid zugrundegelegt habe. Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner über den Inhalt einer Abgabenschuld seien ohne abgabenrechtliche Bedeutung, da solche Vereinbarungen weder im Kanalabgabengesetz 1955 noch in der rechtswirksamen Kanalabgabenordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgesehen seien. Aus diesem Grund habe auch die Vernehmung des Bürgermeisters und des Geschäftsführers der beschwerdeführenden G.m.b.H. unterbleiben können.

1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen in ihrem Recht auf Vorschreibung einer nicht erhöhten Kanalbenützungsgebühr bzw. in ihrem Recht auf Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in der (laut Beschwerdebehauptung) mit der mitbeteiligten Gemeinde vereinbarten Höhe verletzt.

1.6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 6 Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Feldbach vom in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom und vom (im folgenden: KanalabgabenO) lautet auszugsweise:

"§ 6

(1) Die Höhe der Kanalbenützungsgebühren richtet sich nach dem Grund- bzw. Bauflächenausmaß und nach dem Wasserverbrauch.

Es sind jährlich zu entrichten:

a) S 4,40 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro m2 Berechnungsfläche (§ 4 Kanalabgabengesetz 1955)

b) S 6,40 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro m3 gezählten Wasserverbrauches, mindestens jedoch 60 m3 jährlich.

(2) Abweichend davon haben Schlachtbetriebe, soweit sie nicht nachweisen, daß die eingebrachten Abwässer von der Verschmutzung her denen eines Haushaltes entsprechen, wegen der Einbringung einer erhöhten Schmutzfracht einen Betrag von S 403,-- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer pro Einwohnergleichwert und Jahr zu entrichten.

(3) ..."

2.2. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es habe keine Rechtsgrundlage für die Erlassung der gegenständlichen Kanalabgabenordnung bestanden, so ist zu erwidern, daß sich die Verordnungsbestimmungen über die Kanalbenützungsgebühr auf § 7 Abs. 5 F-VG 1948 stützen können, wonach die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben. Die entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden findet sich für den Beschwerdefall in § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1993, BGBl. Nr. 30, bzw. dessen sich in allen Finanzausgleichsbestimmungen findenden Vorgängerbestimmungen. Nach dieser - den § 7 Abs. 5 F-VG 1948 konkretisierenden - Bestimmung werden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben.

Zusätzlich zu dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung findet sich eine solche auch im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 - im folgenden: Stmk KanalabgabenG 1955 - (vgl. die Erkenntnisse des , Slg. Nr. 10.947, und vom , G 169/86, V 70/85, Slg. Nr. 11.294, zur Zulässigkeit einer zusätzlichen landesgesetzlichen Ermächtigung). § 6 Abs. 1 Stmk KanalabgabenG 1955 bestimmt, daß die Erhebung von laufenden Gebühren für die Benützung von öffentlichen Kanalanlagen (Kanalbenützungsgebühren) dem freien Beschlußrecht der Gemeinden obliegt. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist in jeder Gemeinde mit einer öffentlichen Kanalanlage eine Kanalabgabenordnung zu beschließen.

Entgegen der diesbezüglichen Verfahrensrüge in der Beschwerde ist weder der Steiermärkischen LAO noch dem Stmk KanalabgabenG 1955 zu entnehmen, daß in einem aufgrund der Verordnung der Gemeinde erlassenen Abgabenbescheid die Rechtsgrundlagen für die Ermächtigung der Gemeinde zur Erlassung der Verordnung bezeichnet werden müßten.

2.3. Soweit in der Beschwerde die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, verfehlt die beschwerdeführende Partei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, da die Prüfung solcher Rechtsverletzungen nach Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt und somit gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Im übrigen sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der KanalabgabenO der Stadtgemeinde Feldbach entstanden, die eine Antragstellung gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erfordern würden. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach auf den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festsetzung der Höhe der Kanalgebühren hingewiesen, insbesondere darauf, daß besondere, vom Durchschnittsfall abweichende Gegebenheiten besondere Gebührenregelungen sogar für einzelne Benutzer notwendig machen können (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 93, 94/91, das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0169).

2.4. Wie schon im Verwaltungsverfahren wird auch in der Beschwerde vorgebracht, daß es zu einer schriftlichen (Pauschalierungs-) Vereinbarung der beschwerdeführenden Partei mit der Gemeinde gekommen sei, nach welcher die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1993 mit S 150.000,-- festgesetzt worden sei. Schon im Hinblick auf diese Vereinbarung sei eine Vorschreibung auf der Grundlage der KanalabgabenO unzulässig.

Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen von der beschwerdeführenden Partei in keiner Weise belegt wurde, sie eine solche Vereinbarung nicht vorgelegt hat, sich auch in den Verwaltungsakten nichts Derartiges befindet und das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in dessen Berufungsbescheiden entschieden bestritten wurde, wäre - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat- selbst das Bestehen einer solchen Vereinbarung für die Abgabenvorschreibung irrelevant. Es sehen nämlich weder die KanalabgabenO der mitbeteiligten Gemeinde noch das Stmk KanalabgabenG 1955 noch die Steiermärkische LAO eine derartige Vereinbarung oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0126, m.w.N.), verbietet es sich somit einerseits, der behaupteten Vereinbarung die Wirkungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluß eines solchen ausdrücklich vorsieht. Andererseits kann eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw. nicht in voller Höhe) entstünde, mangels einer diesbezüglichen (Berücksichtigungs-) Regelung in den Abgaben(verfahrens)vorschriften weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich in Bescheidform - erfolgen (vgl. auch dazu das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ). Daß die Gemeindeabgabenbehörden bescheidmäßig auf die Kanalanschlußgebühr verzichtet hätten, wird aber auch von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.

3.1. Hinsichtlich der Beschwerderüge, daß die gegenständliche Kanalbenützungsgebühr für die Häuser G-Straße 4 und G-Straße 6 vorgeschrieben worden sei, obwohl es sich beim Haus G-Straße 6 um ein reines Wohn- und Bürohaus handle, dessen Abwässer keinesfalls mit einer erhöhten Schmutzfracht belastet gewesen seien, ist der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Ausführungen der Berufungsbehörde entgegenzuhalten, daß der Berechnung der gegenständlichen Kanalbenützungsgebühr nur die betrieblichen Abwässer der Schlachthofes (G-Straße 4) zugrundegelegt wurden; nur auf diese bezieht sich auch die Berechnung der Schmutzfracht in den Gutachten aus dem Jahre 1991. Daß die Vorschreibung dennoch für beide Liegenschaften erfolgte, mag allenfalls einer gesonderten Vorschreibung für das Wohn- und Bürogebäude entgegenstehen, verletzt die beschwerdeführende Partei aber nicht in ihren Rechten, weil mit der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für beide Liegenschaften unter ausschließlicher Berücksichtigung der Abwässer einer dieser Liegenschaften die Abgabe allenfalls zu niedrig festgesetzt wurde.

3.2. Was nun die wiederholte Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der ihrer Meinung nach unzureichenden Ermittlung der Abwassermengen bzw. der Schmutzfrachten betrifft, so ist dazu zunächst festzuhalten, daß sich die Abgabenbehörden bei ihren diesbezüglichen Feststellungen in erster Linie auf ein - von der beschwerdeführenden Partei selbst, wenn auch in einem anderen Verfahren, vorgelegtes - Privatgutachten gestützt haben. Bereits die Abgabenbehörde erster Instanz ist davon ausgegangen, daß zwar ein Schlammfang, ein Fettabscheider sowie Vorrichtungen für die Sammlung von Schlachtblut bestanden haben, aber sonst keine betriebsinterne Klärung der Abwässer erfolgt ist. Aufgrund des genannten Privatgutachtens im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der wasserrechtlichen Verhandlung vom hat die Abgabenbehörde eine bestimmte Schmutzfracht der Schlachthofabwässer angenommen und aufgrund der örtlichen Erhebungen und der wasserrechtlichen Verhandlung vom festgestellt, daß die dem Gutachten aus dem Jahre 1991 zugrundeliegenden Fakten unverändert vorliegen.

Dem hat die beschwerdeführende Partei stets nur die Behauptung entgegengesetzt, daß auch hinsichtlich der betrieblichen Abwässer keine erhöhte Schmutzfracht vorhanden sei, und ohne nähere Begründung vorgebracht, daß das Gutachten aus dem Jahre 1991 untauglich sei bzw. sich wegen seines Alters nicht als Grundlage für die Abgabenbemessung eigne.

Um die auf das Gutachten gegründeten Feststellungen der Gemeindeabgabenbehörde zu entkräften bzw. eine Verpflichtung der Behörde zu weiteren Ermittlungen auszulösen, hätte die beschwerdeführende Partei entweder dem Gutachten mit fachlich gleichwertigen Argumenten entgegentreten müssen oder der Feststellung, daß sich für den strittigen Abgabenzeitraum seit dem Zeitpunkt der Gutachtenserstattung an den Fakten nichts geändert habe, ein konkretes Tatsachenvorbringen entgegensetzen müssen. Derartiges hat die beschwerdeführende Partei weder im Abgaben- und Vorstellungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getan.

Weder im Abgabenverfahren noch im Vorstellungsverfahren haben sich insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des wasserrechtlichen Verfahrens und mangels eines entsprechenden Vorbringens der beschwerdeführende Partei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich die vom gegenständlichen Schlachtbetrieb eingeleiteten Schmutzfrachten etwa durch den zwischenzeitigen Einbau von Einrichtungen zur Vorreinigung der Abwässer, die 1991 noch nicht vorhanden gewesen wären, geändert hätten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. zur Offenlegungspflicht nach den §§ 95 f Steiermärkische LAO beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0313). Der Nachweis, daß die vom Schlachtbetrieb eingebrachten Abwässer von der Verschmutzung her denen eines Haushaltes entsprächen, wäre überdies gemäß § 6 Abs. 2 KanalgebührenO der beschwerdeführenden Partei oblegen. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den unbestrittenen Ausführungen der Berufungsbehörde hatte sich die beschwerdeführende Partei aber zur Zahlung einer - jedenfalls gegenüber der Gebühr nach § 6 Abs. 1 KanalabgabenO erhöhten - pauschalen Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1993 bereiterklärt. Was die Höhe der Schmutzfracht und den Beschwerdehinweis auf einen Fettabscheider und entsprechende Bluttanks betrifft (von deren Vorhandensein auch die Abgabenbehörden ausgegangen sind), ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß diese Einrichtungen erst nach dem Gutachten vom Jänner 1991 eingebaut oder verbessert worden wären. Abgesehen davon ergibt sich aus der Niederschrift der wasserrechtlichen Verhandlung vom , daß diese Einrichtungen zur Grobreinigung teilweise nicht funktionstüchtig waren. Die beschwerdeführende Partei hat also trotz ausreichender Gelegenheit und Vorhalt durch die Abgabenbehörde nicht dargelegt, warum die 1991 ermittelte Schmutzfracht der Abwässer des Schlachthofes im gegenständlichen Abgabenzeitraum vom 6. April bis nicht (mehr) aufgetreten sein sollte. Die Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Unterbleibens der Einholung eines (weiteren) Gutachtens ist deshalb unbegründet, weil im Beschwerdefall vor dem Hintergrund des Verwaltungsgeschehens keine Notwendigkeit zur Aufnahme eines solchen Sachverständigenbeweises im Sinne des § 142 Steiermärkische LAO bestand.

3.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wird.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

3.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am