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VwGH vom 14.01.2003, 98/01/0121

VwGH vom 14.01.2003, 98/01/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerden 1. der K in L, 2. des G in L, 3. der N in P, 4. der H in P, 5. der F Handelsgesellschaft in V und 6. der H in R, alle vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zlen. VwSen-420134/16/Gf/Km, VwSen-420135/17/Gf/Km, VwSen-420136/17/Gf/Km, VwSen- 420137/17/Gf/Km, VwSen-420138/17/Gf/Km, VwSen-420139/15/Gf/Km, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die ihm zugrunde liegende Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin zurückgewiesen hat (und damit auch hinsichtlich seines Ausspruches über den diesen Beschwerdeführern auferlegten Kostenersatz) im Umfang der Anfechtung ("Festhaltung" im Haus in L (Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer) bzw. Abnahme des Handtelefons und Telefonierverbot während der Hausdurchsuchung in V (Sechstbeschwerdeführerin)) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen erhoben wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Bund ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin zusammen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 544,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin sind schuldig, dem Bund je EUR 55,33 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Im Zuge von Ermittlungen gegen Peter K u.a. wegen §§ 146 ff, § 165 Abs. 3 und § 278a StGB im Zusammenhang mit der Durchführung eines "pyramidenähnlichen" Glücksspiels kam es am aufgrund richterlicher Anordnung des Landesgerichtes W zu Hausdurchsuchungen u.a. in L und V, deren Durchführung Gegenstand zweier an den unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich (die belangte Behörde) erhobener Beschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ist. Die Beschwerde der Erst- bis Viertbeschwerdeführer betrifft die in L, Kl. 5, vorgenommene Hausdurchsuchung; die Beschwerde der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen jene in V, R-Straße 1.

1.1. Der Hausdurchsuchung in L am lag eine schriftliche Anordnung des Landesgerichtes W vom zu Grunde, an der Adresse der I-GmbH eine Hausdurchsuchung in einer "konzertierten Aktion" durchzuführen. Der Hausdurchsuchungsbefehl umfasste "sämtliche Büro-, Privat- und Nebenräumlichkeiten, Lagerstätten sowie Fahrzeuge, soweit diese von den im Spruch ersichtlichen Firmen und Personen benützt werden", und die Beschlagnahme "sämtlicher Geschäfts-, Buchhaltungs- und EDV-Unterlagen (insbesondere auch die Hardware bis zur Aufarbeitung der Daten) sowie Geschäftsbehelfe (u.a. Handy), die als Beweis dienlich sein könnten". Um die Untersuchung nicht zu gefährden, sei "von einer Verständigung der Verdächtigen bzw. der jeweiligen Betriebsstätten unbedingt abzusehen".

In Bezug auf diese Hausdurchsuchung begehrten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie die dritt- und viertbeschwerdeführenden Gesellschaften:

a) "die Beschlagnahme der nicht vom Beschlagnahmebefehl umfassten Gegenstände, Geschäftsunterlagen und sonstigen Urkunden der jeweiligen Beschwerdeführer für rechtswidrig (zu) erklären und die Aufhebung der Beschlagnahme an(zu)ordnen",

b) die "Festhaltung der Beschwerdeführer K.

(Erstbeschwerdeführerin) sowie G. (Zweitbeschwerdeführer), die am in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Hause 4020 L, Kl. 5, erfolgte, für rechtswidrig (zu) erklären".

Die Beschwerdeführer begründeten ihre Beschwerde damit, dass im Zuge der Hausdurchsuchung ungesichtet wahllos auch Unterlagen der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer beschlagnahmt worden seien, die für das Strafverfahren keinerlei Relevanz gehabt hätten. Das Festhalten von Erst- und Zweitbeschwerdeführer, denen im Übrigen untersagt worden sei zu telefonieren, käme einer Verhaftung gleich. Sämtliche Maßnahmen fänden keine Deckung im richterlichen Befehl bzw. im Gesetz.

1.2. Der Hausdurchsuchung in V am lag ebenfalls eine schriftliche Anordnung des Landesgerichtes W vom zu Grunde, an der Firmenadresse der "C-C" eine Hausdurchsuchung in einer "konzertierten Aktion" durchzuführen. Der Hausdurchsuchungsbefehl umfasste "sämtliche Büro-, Privat- und Nebenräumlichkeiten, Lagerstätten sowie Fahrzeuge, soweit diese von den im Spruch ersichtlichen Firmen und Personen benützt werden", und die Beschlagnahme "sämtlicher Geschäfts-, Buchhaltungs- und EDV-Unterlagen (insbesondere auch die Hardware bis zur Aufarbeitung der Daten) sowie Geschäftsbehelfe (u.a. Handy), die als Beweis dienlich sein könnten". Um die Untersuchung nicht zu gefährden, sei "von einer Verständigung der Verdächtigen bzw. der jeweiligen Betriebsstätten unbedingt abzusehen".

In Bezug auf diese Hausdurchsuchung begehrten die fünftbeschwerdeführende Gesellschaft und die Sechstbeschwerdeführerin:

a) "die Beschlagnahme der nicht vom Beschlagnahmebefehl umfassten Gegenstände, Geschäftsunterlagen und sonstigen Urkunden" der fünftbeschwerdeführenden Gesellschaft für rechtswidrig zu erklären und die Aufhebung der Beschlagnahme anzuordnen,

b) die "Wegnahme des Handys" der Sechstbeschwerdeführerin und die "Verweigerung, dass diese telefonieren kann", für rechtswidrig zu erklären.

Die Beschwerdeführer begründeten diese Beschwerde damit, die fünftbeschwerdeführende Gesellschaft sei ein eigenständiges Unternehmen, das seinen Geschäftsbetrieb an der Adresse in V in Räumlichkeiten ausübe, die "außerhalb jener Räumlichkeiten liegen, die von der C-C GmbH genutzt werden". Die Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme, die Wegnahme des Handtelefons und die Verweigerung des Telefonierens hätten keine Deckung im richterlichen Befehl bzw. im Gesetz gefunden.

2. In den Verfahren vor der belangten Behörde erstattete die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich Gegenschriften, legte über die Durchführung der Hausdurchsuchung in V drei Aktenvermerke der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für das Bundesland Oberösterreich vor und beantragte die Zurückweisung der beiden Beschwerden, weil die gegenständlichen Hausdurchsuchungen auf Grund eines richterlichen Befehles durchgeführt worden seien und somit keine selbstständig bekämpfbaren Akte in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellten.

2.1. Zur Hausdurchsuchung in L führte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich u.a. Folgendes aus:

a) Der Zweitbeschwerdeführer habe alle in dem betreffenden Haus befindlichen Unterlagen uneingeschränkt zur Prüfung zur Verfügung gestellt. Er habe selbst keine Trennung zwischen Firmen- und Privatunterlagen vorgenommen und die Kriminalbeamten auch nicht bei einer solchen Trennung unterstützt. Die Kriminalbeamten hätten auf Grund des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls die Unterlagen gesichtet und sodann ausschließlich als Firmenunterlagen erkennbare Dokumente und Firmenbehelfe in Beschlag genommen. Über die beschlagnahmten Firmenbehelfe sei ein detailliertes Verzeichnis aufgenommen worden, welches gemäß § 142 Abs. 4 StPO vom Zweitbeschwerdeführer geprüft und unterzeichnet worden sei.

b) Zum Verbot, das Haus zu verlassen, wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 2 StPO aufgefordert worden seien, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. In weiterer Folge seien die Beschwerdeführer äußerst kooperativ gewesen und hätten freiwillig an der Hausdurchsuchung mitgewirkt. Insbesondere sei von keinem der Beschwerdeführer der Wunsch geäußert worden, das Haus zu verlassen. Diese hätten sich "von sich aus bereit erklärt, im Durchsuchungsobjekt anwesend zu bleiben" und seien daher freiwillig im Haus geblieben. Innerhalb des Hauses sei die Bewegungsfreiheit uneingeschränkt gewesen, wobei allerdings zur Sicherung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme, insbesondere aber zur Verhinderung der Beseitigung von Beweisgegenständen, ein Kriminalbeamter die Beschwerdeführer begleitet habe.

2.2. Zur Hausdurchsuchung in V führte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich Folgendes aus:

a) Der bei Beginn der Hausdurchsuchung angetroffene W, der sich als für den Spielbetrieb des Casinos verantwortlich vorgestellt habe, habe mitgeteilt, dass das Casino der C "räumlich unmittelbar mit der Firma F (der Fünftbeschwerdeführerin) verbunden wäre und dass das Büro dieser Firma bzw. der dort befindliche Computer von der Firma C ... mitbenützt" werde. Dies sei dem Untersuchungsrichter telefonisch mitgeteilt worden, der daraufhin mündlich angeordnet habe, das betreffende Büro der Fünftbeschwerdeführerin zu öffnen und den darin befindlichen PC zu beschlagnahmen. In der Folge sei vom Untersuchungsrichter telefonisch der für die Räumlichkeiten der C bestehende Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl über den erwähnten PC hinaus auch auf die Räumlichkeiten der Fünftbeschwerdeführerin bzw. "die dort befindlichen Geschäfts-, Buchhaltungs- und EDV-Unterlagen (insbesondere auch Hardware) sowie Geschäftsbehelfe (Handy)" ausgedehnt worden.

b) Zum Verbot des Telefonierens wurde vorgebracht, dass der Beschlagnahmebefehl insbesondere auch Handtelefone der C umfasst habe und der Sechstbeschwerdeführerin das Handtelefon zur Klärung der Eigentumsverhältnisse abgenommen worden sei. Nachdem von der Sechstbeschwerdeführerin nachgewiesen worden sei, dass es sich beim Handtelefon um ihr persönliches Eigentum handelte, sei es ihr wieder ausgefolgt worden mit dem "Ersuchen", die Verständigung der Tatverdächtigen zu unterlassen, um dadurch nicht die Ermittlungen zu vereiteln. In der Folge sei vom Untersuchungsrichter telefonisch auch die Beschlagnahme des Handtelefons der Beschwerdeführerin angeordnet worden.

3. Die belangte Behörde führte über beide Beschwerden am eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, in der jeweils einer der an den Hausdurchsuchungen in L und V beteiligten Kriminalbeamten einvernommen wurde.

3.1. In Bezug auf die Hausdurchsuchung in L führte der Kriminalbeamte A als Zeuge u.a. aus, der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer sei zu Beginn der Hausdurchsuchung erklärt worden, dass sie bei der Hausdurchsuchung anwesend sein müssten, wozu die beiden Beschwerdeführer eingewilligt hätten. Deren Bewegungsfreiheit im Haus sei nicht eingeschränkt gewesen und sie hätten "den Befehl, das Haus bzw. die Räumlichkeiten nicht zu verlassen, anstandslos befolgt". Es sei daher nicht notwendig gewesen, "Zwangsmaßnahmen anzuwenden". Zum Vorwurf der Beschlagnahme "privater Gegenstände" erklärte der Zeuge, der Zweitbeschwerdeführer sei kooperativ gewesen und habe angeboten, dass überall nachgesehen werden könne. Weiters habe sich der Zweitbeschwerdeführer ihm gegenüber nicht darüber beschwert, dass die Gegenstände abtransportiert worden seien; lediglich bezüglich eines Ordners habe es Probleme gegeben, jedoch seien nach Rücksprache mit dem Richter Kopien angefertigt worden und die Originale beim Zweitbeschwerdeführer verblieben. Weiters sagte der Zeuge aus, dass zu Beginn der Amtshandlung den Beschwerdeführern untersagt worden sei, zu telefonieren; diese Anordnung sei in der Folge insoweit "gemildert" worden, dass keine Gespräche hinaus geführt werden durften und weiters, dass keine Informationen über die Hausdurchsuchung weitergegeben werden durften. Die Auswertung der Rufdatenspeicher der Telefonanlage und der Handtelefone durch einen Sachverständigen habe etwa 1 1/2 Stunden gedauert. Anschließend seien die Telefone wieder in die Verfügungsgewalt von Erst- und Zweitbeschwerdeführer übergeben worden.

3.2. In Bezug auf die Hausdurchsuchung in V schilderte der Kriminalbeamte P die Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Fünftbeschwerdeführerin und die Beschlagnahme von in deren Eigentum stehenden Gegenständen übereinstimmend mit der oben wiedergegebenen Darstellung in der im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift (2.2). Zum Verbot des Telefonierens während des Zeitraumes zwischen der Rückgabe des Handtelefons an die Sechstbeschwerdeführerin und dessen Beschlagnahme am Ende der Hausdurchsuchung gab der Zeuge an, anlässlich einer Vorbesprechung des Untersuchungsteams am selben Tag sei vom Untersuchungsrichter persönlich der Auftrag erteilt worden, dass die Betroffenen bei der Hausdurchsuchung nicht telefonieren dürften. Im Zuge der Hausdurchsuchung sei der Sechstbeschwerdeführerin, die zu telefonieren versucht habe, ihr privates Telefon abgenommen und dieses erst wieder ausgehändigt worden, nachdem sie versichert habe, keine Gespräche zu führen. Die Beschwerdeführerin hätte bei der Abnahme des Telefons "keinen Widerstand" geleistet.

3.3. Der Beschwerdeführervertreter beantragte in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde die Einvernahme einzelner Parteien sowie weiterer Zeugen zum Beweis dafür, dass anlässlich der Hausdurchsuchung Zwangsmaßnahmen gesetzt worden seien.

3.4. Nach der mündlichen Verhandlung ersuchte die belangte Behörde das Landesgericht W um Übermittlung einer Kopie der schriftlichen Ausfertigung der während der Hausdurchsuchung vorgenommenen mündlichen Erweiterungen der Hausdurchsuchungsbefehle. Mit Schreiben vom übermittelte das Landesgericht W ein gerichtliches Protokoll über die Durchführung der Hausdurchsuchungen, aus dem hervorgeht, dass im Zuge der Hausdurchsuchung in V der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom Untersuchungsrichter telefonisch auch auf die Räumlichkeiten und Geschäftsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin ausgedehnt worden ist. Weiters führte das Landesgericht W im Schreiben vom aus, es habe vor den Hausdurchsuchungen eine Lagebesprechung mit den verantwortlichen Beamten stattgefunden, bei der das Vorgehen bei der Amtshandlung "insbesondere aus kriminaltaktischen Gründen und in Hinblick auf die konzertierte Aktion an verschiedenen Orten" besprochen worden sei. Eine ausführliche Protokollierung (gemeint: dieser Vorbesprechung) hätte aber unterbleiben können, da die einzelnen Beamten erst im Zuge des Einsatzes vor Tatsachen gestellt werden würden, die vorher vielleicht noch gar nicht absehbar gewesen seien und großteils im Entscheidungsbereich der einschreitenden Beamten gelegen seien (so bei Gefahr im Verzug, Befragung einzelner Personen, Hintanhaltung von Verdunkelungshandlungen etc.).

4. Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen, erließ die belangte Behörde in Erledigung beider Beschwerden den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom , mit dem sie die Beschwerden gemäß § 67c Abs. 4 AVG (idF BGBl. Nr. 471/1995) als unzulässig zurückwies. Sie begründete diese Entscheidung damit, es mangle den Beschwerden an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, weil das Handeln der einschreitenden Gendarmeriebeamten in vollem Umfang durch einen richterlichen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gedeckt gewesen sei. Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass "sowohl bei der I-GmbH ... als auch bei der Fa. C-C ... eine Hausdurchsuchung durchgeführt und die im Eigentum dieser Unternehmen stehenden Geschäfts-, Buchhaltungs- und EDV-Unterlagen beschlagnahmt" worden seien. Wie sich aus dem Protokoll des Landesgerichtes W über diese Hausdurchsuchung vom ergebe,

"wurde im Zuge dieser der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausdrücklich auch auf die vermeintlich im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Gegenstände (Sparbücher, Handtelefone, etc.) erweitert (S. 3 f.); dies wird auch durch die Aussagen der im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einvernommenen Zeugen sowie durch die drei Aktenvermerke des LGK für Oö. vom , jeweils Zl. P-57/96-33-Wak, belegt."

Es lägen sohin keine in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene, sondern ausschließlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurechenbare Akte vor.

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluss vom , B 2153/97, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die abgetretene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde wie folgt erwogen:

6.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes9 Rz. 608). Akte, die von Verwaltungsorganen in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, werden nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet, sondern stellen Akte im Rahmen der Gerichtsbarkeit dar; hingegen liegt im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor, das als selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG unterliegt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/01/0763, vom , Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087, und vom , Zl. 99/01/0174, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichthofes vom , VfSlg. 11.098, vom , VfSlg. 11.524, und vom , VfSlg. 12.746).

6.2. Die belangte Behörde hat in ihren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen (siehe oben 4.) nicht danach unterschieden, welche Handlungen von den an verschiedenen Orten tätig gewordenen Kriminalbeamten gegenüber den insgesamt sechs Beschwerdeführern im Einzelnen gesetzt wurden. Die Beurteilung des Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes setzt jedoch regelmäßig konkrete Feststellungen über den Ablauf des angefochtenen Aktes voraus. Weiters hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen ausschließlich in Bezug auf die erfolgten Beschlagnahmen getroffen, obwohl die Beschwerdeführer mit ihren Beschwerden auch die "Festhaltung" der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers im Haus in L sowie die "Wegnahme" des Handtelefons der Sechstbeschwerdeführerin und die "Verweigerung, dass diese telefonieren kann", bekämpft haben (vgl. oben 1.1. und 1.2.). Dazu im Einzelnen:

6.3. Zur Hausdurchsuchung in L

a) Einleitend ist klarzustellen, dass ungeachtet der einheitlichen Beschwerdeformulierung der Bescheidabspruch zum Komplex "L" nach dem Gesamtzusammenhang nur von den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien als angefochten angesehen werden kann. Sie begehren in der vorliegenden Beschwerde zwar, den angefochtenen Bescheid zur Gänze - erkennbar soweit er die Hausdurchsuchung in L betrifft - aufzuheben, aus den Beschwerdegründen ergibt sich jedoch, dass sie die Zurückweisung der Beschwerden an den unabhängigen Verwaltungssenat hinsichtlich der Beschlagnahme von "privaten Unterlagen" nicht mehr bekämpfen. Die Beschwerdeausführungen richten sich in Bezug auf die in L durchgeführte Hausdurchsuchung nämlich ausdrücklich nur gegen die an Erst- und Zweitbeschwerdeführer gerichteten Verbote, "während der Amtshandlung zu telefonieren oder das Haus zu verlassen". Nur in Bezug auf diese Verbote der handelnden Verwaltungsorgane wird in der Beschwerde eine Überschreitung des richterlichen Befehls behauptet.

Damit ist die vorliegende Beschwerde, soweit sie von den dritt- und viertbeschwerdeführenden Gesellschaften erhoben wurde, abzuweisen. Diese können durch den in der Beschwerde geltend gemachten Sachverhalt - die an den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Verbote zu telefonieren und das Haus zu verlassen - nicht in ihren Rechten verletzt sein.

b) Zu dem von Erst- und Zweitbeschwerdeführer behaupteten Verbot, während sieben Stunden das Haus zu verlassen und zu telefonieren, und der Anordnung, während der Hausdurchsuchung am Esstisch sitzen zu bleiben, fehlt es im angefochtenen Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen, sodass in diesem Umfang eine Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es zur ordnungsgemäßen Vornahme einer Hausdurchsuchung gehört, alles zu verhindern, was geeignet wäre, den Zweck der Durchsuchung zu vereiteln, insbesondere zu verhindern, dass Gegenstände beiseite geschafft werden, auf deren Zustandebringung die Durchsuchung gerichtet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 97/01/1084, 1085, 1087, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9585/1982). Da einer Hausdurchsuchung auch bestimmte Verhaltensanordnungen an die in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten aufhältigen Personen immanent sind, so insbesondere wenn es darum geht, ungestörten Zutritt zu ermöglichen oder allfällige Behinderungen abzustellen, sind in diesem Rahmen gesetzte Zwangsmaßnahmen gleichfalls von der richterlichen Verfügung gedeckt und mithin der Kognition der unabhängigen Verwaltungssenate entzogen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Wenn Erst- und Zweitbeschwerdeführer allerdings - wie sie behauptet haben - das Haus während sieben Stunden nicht verlassen durften und während dieser Zeit am Esstisch sitzen bleiben mussten, so wäre die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführer in diesem Umfang - auch bei Berücksichtigung allfälliger Besonderheiten der an mehreren Orten durchzuführenden Hausdurchsuchungen in einer "konzertierten Aktion" - nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer - nämlich als Verhaftung - zu deuten. § 142 Abs. 2 StPO enthält zwar die Anordnung, dass der Wohnungsinhaber "aufzufordern" ist, an der Hausdurchsuchung teilzunehmen, jedoch ist daraus nicht eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten ableitbar (vgl. Stolzlechner, Schutz des Hausrechts, in: Machacek/Pahr/Stadler, 40 Jahre EMRK - Grund- und Menschenrechte in Österreich II 345 FN 159, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 12.056/1989, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Dass im vorliegenden Fall nicht eine bloße Aufforderung zur Teilnahme an der Hausdurchsuchung ausgesprochen worden sein mag, sondern ein - gegebenenfalls mit Zwangsakten durchzusetzender - Befehl, wird sowohl durch die oben (3.1.) wiedergegebene Aussage des Kriminalbeamten A, der ausdrücklich von einem "Befehl", der "anstandslos befolgt" worden sei, gesprochen hat, als auch die während der gesamten siebenstündigen Hausdurchsuchung erfolgte Unterbindung des Fernsprechverkehrs, die noch unterstreicht, dass sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer nicht frei bewegen durften, indiziert (vgl. zum Verbot des Telefonierens im Zusammenhang mit Beschränkungen der persönlichen Freiheit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ,VfSlg. 4054; dazu auch Stolzlechner aaO 346).

Soweit die gesetzten Maßnahmen nach dem Gesagten nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als darüber hinausgehender selbstständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Erst- und Zweitbeschwerdeführer anzusehen wären, wären sie nicht mehr vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt und daher einer gesonderten rechtlichen Beurteilung in der Form zu unterziehen gewesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verhaftung zu prüfen gewesen wäre (vgl. Stolzlechner aaO 345). Da die belangte Behörde in Bezug auf den zur Beurteilung des Vorliegens einer Verhaftung erforderlichen Sachverhalt keinerlei Feststellungen getroffen hat, bedarf der Sachverhalt in diesem Punkt der Ergänzung.

6.4. Zur Hausdurchsuchung in V

a) In Bezug auf die Beschlagnahme von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin hat die belangte Behörde ihre Feststellungen unter anderem auf das den Beschwerdeführern vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zur Kenntnis gebrachte, vom Landesgericht W mit Schreiben vom vorgelegte Protokoll gestützt. Die Beschwerdeführer weisen in diesem Zusammenhang zwar zutreffend darauf hin, dass sie dadurch in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt wurden, sie legen jedoch nicht dar, inwiefern die belangte Behörde in diesem Punkt bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, sodass es ihnen nicht gelungen ist, die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufzuzeigen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde ihre Feststellungen auch auf die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und auf einen Hinweis auf die mit der Gegenschrift im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Aktenvermerke der Kriminalabteilung gestützt. Aus diesen Gründen kann den (gerade noch erschließbaren) Feststellungen der belangten Behörde, wonach der Hausdurchsuchungsbefehl vom Untersuchungsrichter telefonisch auf die Räumlichkeiten sowie Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin erweitert wurde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden.

Der Durchsuchungsbefehl erlaubte im vorliegenden Fall das Betreten und Durchsuchen auch der von der Fünftbeschwerdeführerin zumindest mitbenützten Räume (vgl. Bertel, Grundriss des österreichischen Strafprozessrechts5 Rz 523) und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände, die für das betreffende Strafverfahren "als Beweis dienlich sein könnten". Daher waren die im Zuge dieser - auch die Räumlichkeiten sowie Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin betreffenden - Hausdurchsuchung vorgenommenen Beschlagnahmen vom richterlichen Befehl gedeckt, sodass der Beschwerde der Fünftbeschwerdeführerin der Erfolg versagt bleiben muss.

b) Mit dem bei der Hausdurchsuchung in V ausgesprochenen Verbot des Telefonierens (gerichtet an die Sechstbeschwerdeführerin) und der Wegnahme des Handtelefons hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt, sodass dem angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen darüber zu entnehmen sind, ob bzw. in welchem Umfang ein solches Verbot ausgesprochen wurde bzw. eine Wegnahme erfolgt ist und inwiefern diese Maßnahmen im richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl Deckung gefunden haben könnten.

Auch wenn dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der richterliche Beschlagnahmebefehl auch Handtelefone der "C-C" umfasste und dass der Untersuchungsrichter die Erweiterung des Beschlagnahmebefehles auf die Handtelefone der Sechstbeschwerdeführerin und deren Ehemannes telefonisch vorgenommen haben dürfte, so könnten zwar die erste Abnahme eines Handtelefons zum Zweck der Überprüfung, inwiefern dieses für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, und die im Falle des Zutreffens dieses Umstandes erfolgende Beschlagnahme des Handtelefons als im Rahmen des richterlichen Befehls gesetzte Maßnahmen gewertet werden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass auch ein allfälliges Telefonierverbot in der Zeit zwischen der zunächst erfolgten Rückgabe des Handtelefons an die Sechstbeschwerdeführerin und dessen erst gegen Ende der Hausdurchsuchung erfolgten Beschlagnahme keine Überschreitung der mit dem Hausdurchsuchungsbefehl eingeräumten Befugnis darstellte. Soweit diese Maßnahme deshalb nicht mehr als vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt angesehen werden könnte, unterläge dieser Akt einer gesonderten rechtlichen Beurteilung (vgl. zur Beurteilung eines Telefonierverbotes (insbesondere unter den Gesichtspunkten der Art. 6 Abs. 3 lit. c, Art. 8 und Art. 10 EMRK) Stolzlechner aaO 346).

Ohne konkrete Feststellungen über den Ablauf der angefochtenen Akte kann eine Überprüfung der von den einschreitenden Organen im Zusammenhang mit der Abnahme des Handtelefons und dem Telefonierverbot gesetzten Maßnahmen darauf, inwieweit diese im richterlichen Befehl Deckung gefunden haben, nicht erfolgen. Auch insofern bedarf der Sachverhalt daher der Ergänzung.

7. Aus den dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid, der in Bezug auf die in L erfolgten Beschlagnahmen nicht angefochten wurde (siehe oben 6.3.a) und hinsichtlich der in V vorgenommenen Beschlagnahmen von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen der Fünftbeschwerdeführerin nicht zu beanstanden war (siehe oben 6.4.a), aufgrund der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführer (oben Punkt 6.3.b) sowie der Sechstbeschwerdeführerin (oben Punkt 6.4.b) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Von der im Betrag von S 2.500,-- (entspricht EUR 181,68) verzeichneten Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG sowie von dem geltend gemachten Schriftsatzaufwand (EUR 908,--) war den drei vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegenden Beschwerdeführern zusammen insgesamt die Hälfte dieser Beträge zuzusprechen. Der belangten Behörde als in Bezug auf die drei unterlegenen Beschwerdeführer obsiegender Partei gebührt insgesamt die Hälfte des in der Gegenschrift verzeichneten Aufwandes von EUR 332,--, wobei der so ermittelte Aufwandersatz den unterlegenen Beschwerdeführern zur Bezahlung in gleichen Teilen aufzuerlegen war (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/04/0171).

Wien, am