VwGH vom 01.02.1990, 89/12/0175
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte
Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N gegen
den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. 56.045/46-I7/89, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1984/85 ein Studium an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt in der Studienrichtung "Deutsche Philologie" in Kombination mit "Medienkommunikation".
Im Sommersemester 1985 wechselte sie die Studienrichtung zugunsten der Studienrichtung "Pädagogik" in Kombination mit "Bildungssoziologie". Laut Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für Pädagogik vom wurde der Beschwerdeführerin ihr (erstes) Vorstudium im Ausmaß von einem Semester sowie bestimmte Prüfungen für die Studienrichtung Pädagogik in Kombination mit Bildungssoziologie gemäß § 21 AHStG angerechnet.
Im Wintersemester 1986/87 wechselte die Beschwerdeführerin erneut ihr Studium und inskribierte durch zwei Semester den "Lehrgang für den landwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst" am Bundesseminar für landwirtschaftliches Bildungswesen in Wien.
Für alle diese Studien bezog die Beschwerdeführerin Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 436 (Kurzbezeichnung: StudFG).
Ab dem Wintersemester 1987/88 setzte die Beschwerdeführerin ihr Studium am Bundesseminar in Wien nicht mehr fort, sondern inskribierte neuerlich die Studienrichtung "Pädagogik" in Kombination mit "Bildungssoziologie" an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt.
Nach Absolvierung der ersten Diplomprüfung dieser Studienrichtung befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem Sommersemester 1989 im II. Studienabschnitt dieser Studienrichtung.
Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin, ihr eine Studienbeihilfe zu gewähren.
Dieses Ansuchen wies die Studienbeihilfenbehörde, Außenstelle Klagenfurt, mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs. 3 lit. a StudFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 im wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe bis zum Zeitpunkt ihres Ansuchens dreimal einen Studienwechsel vollzogen.
In ihrer fristgerecht erhobenen Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Behörde gehe zu Unrecht von einem dreimaligen Studienwechsel aus. Es gebe lediglich einen zu berücksichtigenden Studienwechsel (im Sinn des StudFG), nämlich jenen vom Studium der Pädagogik/Bildungssoziologie an der Universität Klagenfurt (der erste Studienwechsel an der Universität Klagenfurt sei vor dem 4. Semester erfolgt und zudem die Vorstudienzeit voll in die Studienrichtung Pädagogik/Bildungssoziologie eingerechnet worden) zum Studium am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen in Wien. Die Rückkehr vom landwirtschaftlichen Bundesseminar an die Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, an der sie die Studienrichtung Pädagogik/Bildungssoziologie fortgesetzt habe, sei inhaltlich kein Studienwechsel gewesen:
Das Studienförderungsgesetz spreche ausdrücklich von einer "neuen Studienrichtung" als Voraussetzung für die Qualifikation als Studienwechsel.
Mit Bescheid vom wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt die Vorstellung der Beschwerdeführerin ab. Zwar sei nach der Begründung dieses Bescheides infolge des Anrechnungsbescheides des Vorsitzenden der Studienkommission vom ein erstmaliger Studienwechsel erst im Wintersemester 1986/87 (Inskription am Bildungsseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen) erfolgt, doch sei die ab dem Wintersemester 1987/88 erfolgte Inskription der Studienrichtung Pädagogik in Kombination mit Bildungssoziologie als zweiter Studienwechsel anzusehen. Ein Studienwechsel könne nur unberücksichtigt bleiben, wenn die Studienzeiten aller Vorstudien zur Gänze eingerechnet würden.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, die Qualifizierung als Studienwechsel setze begrifflich voraus, daß eine neue Studienrichtung begonnen werde. Die Rückkehr zur Studienrichtung Pädagogik/Bildungssoziologie sei inhaltlich kein Studienwechsel gewesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der erste Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG habe im Wintersemester 1986/87 mit der Aufnahme des Studiums am Bundesseminar für landwirtschaftliches Bildungswesen stattgefunden. Entscheidend sei die Beurteilung der Frage, ob die Wiederaufnahme des Studiums der Studienrichtung Pädagogik in Kombination mit Bildungssoziologie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt im Wintersemester 1987/88 einen weiteren Studienwechsel im Sinne des StudFG darstelle. Aus dem Gesamtzusammenhang des Studienförderungsgesetzes ergebe sich, daß der Gesetzgeber bei seinen Förderungsmaßnahmen von einem intensiv und zielstrebig betriebenen Studium ausgehe. Dabei gestehe er dem Studierenden einen einmaligen Studienwechsel zu. Unbeachtlich solle weiters ein Studienwechsel vor dem Beginn des 4. Semesters bleiben, da es sich hiebei um eine "Orientierungsphase" handle, innerhalb derer eine Änderung des Studienzieles dem Studierenden zugebilligt werde. Ein häufigerer Wechsel solle auch deshalb hintangehalten werden, um einen Gesetzesmißbrauch im Sinne einer ungerechtfertigt langen Dauer eines Anspruchs auf Studienbeihilfe zu verhindern. Wie aus § 2 Abs. 5 StudFG hervorgehe, bestehe bei der gleichzeitigen Absolvierung verschiedener Studienrichtungen die Wahlmöglichkeit des Studierenden, für welches Studium er Studienbeihilfen beantragen wolle. Daraus ergebe sich, daß ein Wechsel zwischen jenen Studienrichtungen, für die Studienbeihilfen beantragt werden, auch einen Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG darstelle. Dies gelte auch bei einem mehrmaligen Wechsel zwischen denselben Studienrichtungen. Daraus lasse sich ableiten, daß auch im vorliegenden Fall, in dem die Studienrichtungen nicht parallel, sondern abwechselnd betrieben worden seien, die "Rückkehr" in ein zunächst betriebenes, dann unterbrochenes Studium einen Studienwechsel darstelle. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, ein Studienwechsel setze begrifflich den Beginn eines neuen Studiums voraus (während die Fortsetzung des einmal begonnenen und durch ein anderes gewähltes Studium unterbrochenen Studiums derselben Studienrichtung keinen Studienwechsel darstelle), könne nicht gefolgt werden. Das Studienförderungsgesetz biete für eine derartige Auslegung keinen Anhaltspunkt. Vielmehr sei als Studienwechsel jede Änderung des Studienzieles zu qualifizieren, auch wenn das geänderte Studienziel bereits früher einmal vom Studierenden angestrebt worden sei. Deshalb sei der Studienwechsel der Beschwerdeführerin im Wintersemester 1987/88 auch im Sinne des StudFG beachtlich und führe daher zum Ausschluß ihres Anspruches auf Studienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin durch die "Wiederaufnahme" des Studiums der Studienrichtigung Pädagogik in Kombination mit Bildungssoziologie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt im Wintersemester 1987/88 einen weiteren (nämlich den zweiten) Studienwechsel (im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG) vollzogen hat oder nicht.
Die Beschwerdeführerin verneint dies. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei weder durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt (arg.: "neue Studienrichtung" im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG) noch durch die Intention des Gesetzgebers begründet. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers, die Rückkehr in ein laufendes, nur vorübergehend ausgesetztes Studium als Studienwechsel anzusehen. Die Qualifizierung als Studienwechsel setze schon begrifflich voraus, daß eine neue Studienrichtung begonnen werde. Es komme auf die Anzahl der inhaltlich vorgenommenen Studienänderungen an. Die Rückkehr zum Studium der Studienrichtung Pädagogik/Bildungssoziologie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt im Wintersemester 1987/88 stelle nur die Fortsetzung des kurzfristig unterbrochenen Studiums, aber keinen Studienwechsel im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG dar.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
§ 2 Abs. 3 lit. a StudFG 1983 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 lautet:
"(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
a) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1 genannten Anstalt das Studium mehr als einmal gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel vor Beginn des vierten Studiensemesters oder Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden, sind hiebei nicht zu berücksichtigen; "
Anspruchsberechtigte nach dem StudFG sind unter anderem die im § 1 näher umschriebenen Personen, die als ordentliche Hörer an österreichischen Universitäten (lit. a) oder als ordentliche Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufungspädagogischen Lehranstalten (lit. e) studieren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0231, ausgesprochen hat, umfaßt der im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG verwendete Ausdruck "das Studium" verschiedene, nicht gleichzeitig betriebene Studien (Der Fall gleichzeitig betriebener Studien ist in dem im Beschwerdefall nicht anzuwendenden § 2 Abs. 5 StudFG geregelt). Seit der Novelle BGBl. Nr. 187/1983 (Art. I Z. 2) bezieht sich der in § 2 Abs. 3 lit. a genannte Begriff "Studium" auf alle im § 1 Abs. 1 StudFG abschließend aufgezählten Bildungseinrichtungen, deren Besuch als ordentlicher Hörer (bzw. der ihnen gleichgestellten Personen vgl. § 1 Abs. 2 leg. cit.), ordentlicher Studierender oder Schüler eine Anspruchsberechtigung auf Studienbeihilfe vermittelt.
Der gleichfalls im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG aufgenommene Begriff "Studienwechsel" wird im Gesetz nicht näher definiert. Ein Studienwechsel liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 1 Abs. 1 StudFG erfaßtes) Studium beginnt (bzw. im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin mit der Aufnahme ihres Studium am Bundesseminar für landwirtschaftliches Bildungswesen in Wien im Wintersemester 1986/87 (es handelt sich dabei um eine Anstalt gemäß § 1 Abs. 1 lit. e StudFG) einen (und zwar den ersten im Sinne des StudFG zu berücksichtigenden) Studienwechsel nach § 2 Abs. 3 lit. a leg. cit. vorgenommen hat. Dies trifft auch vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu. Zweifellos liegen im Beschwerdefall nämlich zwei verschiedene Studien an von § 1 Abs. 1 StudFG erfaßten Bildungseinrichtungen (hier: Studium an einer Universität nach lit. a sowie Studium an einer von lit. e erfaßten Bildungseinrichtung) vor; die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde vorgebracht, sie hätte ihr Studium an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt auch während des von ihr ab dem Wintersemester 1986/87 aufgenommenen Studiums am Bundesseminar für landwirtschaftliches Bildungwesen in Wien fortgesetzt, also ab diesem Zeitpunkt ein Doppelstudium betrieben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt aber auch die "Rückkehr" der Beschwerdeführerin zu ihrem früheren (d.h. vor dem ersten nach dem StudFG maßgebenden Studienwechsel betriebenen) Studium der Pädagogik/Bildungssoziologie an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt im Wintersemester 1987/88 einen (weiteren, nach dem StudFG beachtlichen) Studienwechsel dar.
Bezogen auf das Wintersemester 1987/88 liegen nämlich die beiden für einen Studienwechsel maßgeblichen Kriterien (Aufnahme eines anderen als des bisher betriebenen Studiums; Nichtfortsetzung des bisherigen noch nicht abgeschlossenen Studiums) neuerlich (gleichsam mit umgekehrten Vorzeichen als im Wintersemester 1986/87) vor.
Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 lit. a StudFG steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zutreffend hat die belangte Behörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Gegenschrift darauf hingewiesen, daß die Zielvorstellungen des StudFG mit dieser Auslegung übereinstimmen. Danach sei nur ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Studium förderungswürdig; hingegen werde ein mehrfacher Studienwechsel vom Gesetzgeber (abgesehen von den nach § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz vorgesehenen Fällen, insbesondere dem ersten Fall, der einen Studienwechsel in einer Orientierungsphase am Anfang des Studiums nicht als berücksichtigungswürdig erklärt) als Indiz dafür gewertet, daß ein Studium nicht zielstrebig betrieben werde.
Die Beschwerdeführerin kann sich aber auch nicht zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf den zweiten Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz StudFG stützen, wonach Studienwechsel nicht zu berücksichtigen sind, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung eingerechnet werden. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sich der Ausdruck "Studienrichtung" in dieser Bestimmung von vornherein nur auf die im Hochschulbereich so bezeichneten Studiengänge (so die belangte Behörde in der Gegenschrift; vgl. dazu AHStG; KHStG) und damit nur auf einen Teilbereich der vom § 1 Abs. 1 erfaßten Bildungseinrichtungen bezieht oder er (seit der Novelle 1983) einen weiteren Begriffsinhalt hat. Die Unbeachtlichkeit eines derartigen Studienwechsels liegt nämlich offenkundig darin begründet, daß es in diesem Fall wegen der (erfolgten) "Einrechnung" der gesamten Vorstudienzeiten trotz Änderung des Studiums (insgesamt gesehen) zu keiner Verlängerung der Anspruchsdauer der Förderung kommt. Diese Zielsetzung ist auch für den - im Beschwerdefall vorliegenden - Fall bedeutsam, daß der Studierende nach einem Wechsel vom Studium A zum Studium B das Studium B nicht weiter fortsetzt und das Studium A wieder aufnimmt. Bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Studiums A sind jedenfalls die im Studium B zurückgelegten Zeiten als Vorstudien anzusehen, deren Einrechnung im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz StudFG zu prüfen ist. Ist deren gänzliche "Einrechnung" in das wiederaufgenommene Studium A nicht möglich, so liegt auch darin ein im Sinn des Studienförderungsgesetzes beachtlicher Studienwechsel, der nach § 2 Abs. 3 lit. a erster Satz StudFG zu berücksichtigten ist. Eine "neue Studienrichtung" im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a zweiter Satz StudFG ist daher jede andere als die zuletzt (bisher) betriebene Studienrichtung. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin, daß es sich dabei um eine Studienrichtung handeln müsse, die sie bisher noch nicht studiert habe, kann daher nicht gefolgt werden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß eine Einrechnung des Studiums der Beschwerdeführerin am Bundesseminar für landwirtschaftliches Bildungswesen in ihr Studium an der Universität Klagenfurt nicht vorgenommen wurde (und nach dem AHStG auch gar nicht möglich ist). Die "Wiederaufnahme" des Studiums der Pädagogik in Kombination mit Bildungssoziologie im Wintersemester 1987/88 stellte daher im Beschwerdefall den zweiten Studienwechsel (im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. a 1. Satz StudFG) dar, der den (weiteren) Anspruch auf Studienbeihilfe ausschloß.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989.