VwGH vom 09.07.1991, 89/12/0169
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Margot F in P, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. VIII/1-L-859/4, betreffend Definitivstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrer seit in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie wurde zuletzt der X-Hauptschule in St. Pölten zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin ihre Definitivstellung. Darüber wurde jedoch zunächst nicht entschieden. Nach Krankenständen der Beschwerdeführerin wegen manisch-depressiver Zustände, die schon zuvor im Jahr 1980 zu einem Krankenhausaufenthalt geführt hatten (14. April bis ) und die nunmehr neuerlich zu Krankenständen, die zum Teil mit Krankenhausaufenthalten verbunden waren, führten, ( bis mit Krankenhausaufenthalt; 1. März bis mit Krankenhausaufenthalt; ab ), unterzog sich die Beschwerdeführerin am (nach ihrer Entlassung aus einem Krankenhaus) einer vom Gesundheitsamt der Stadt St. Pölten durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B vom wurde im amtsärztlichen Gutachten vom festgestellt, daß die Beschwerdeführerin an einer manisch-depressiven Krankheit mit rasch wechselnden Phasen leide. Derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht berufs- bzw. arbeitsfähig, doch sei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die neue medikamentöse Behandlung eine günstige Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zeige. Der Zeitpunkt, ab wann es wieder zu dieser erhofften Stabilisierung der Erkrankung komme, könne aber nicht genau vorausgesagt werden. Die Erhaltung des Arbeitsplatzes sei für einen Therapieerfolg bzw. einen günstigen Krankheitsverlauf ein nicht zu unterschätzendes Faktum. Um der Beschwerdeführerin (im Hinblick auf ihr Alter) noch die Möglichkeit der Rehabilitation zu ermöglichen, werde die Verlängerung des Krankenstandes bis zum Beginn des Schuljahres 1984/85 und die Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte empfohlen.
Unter Hinweis auf dieses ärztliche Gutachten kündigte in der Folge der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) mit Schreibem vom der Beschwerdeführerin an, es sei beabsichtigt, ihr provisorisches Dienstverhältnis wegen mangelnder körperlicher bzw. geistiger Eignung zu kündigen.
In der Zwischenzeit stellte die Beschwerdeführerin mit dem im Dienstweg eingebrachten Schreiben vom beim LSR den Antrag, ihr aus gesundheitlichen Gründen eine reduzierte Lehrverpflichtung für das Schuljahr 1984/85 zu gewähren. Über diesen Antrag wurde jedoch nicht entschieden. Statt dessen sprach der LSR mit Bescheid vom mangels körperlicher und geistiger Eignung die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin zum aus. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, über die jedoch noch keine Entscheidung getroffen wurde.
In der Folge nahm der LSR die Ermittlungen im Verfahren betreffend Definitivstellung auf und ersuchte den Bezirksschulrat St. Pölten-Land (in der Folge kurz BSR), durch ein amtsärztliches Gutachten zu klären, ob das Krankheitsbild, das im Gutachten vom feststellt worden sei, auch zum (frühester Zeitpunkt der möglichen Definitivstellung) vorgelegen sei.
Mit Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt St. Pölten - Gesundheitsverwaltung mit, auf Grund der aufliegenden und großteils dem BSR zur Kenntnis gebrachten medizinischen Daten leide die Beschwerdeführerin seit August 1979 an einer manisch-depressiven Erkrankung, wobei krankheitsbedingt immer wieder längere stabile Phasen mit Arbeitsfähigkeit von krankheitsaktiven Zeiten abgelöst worden seien. Auf Grund des vorliegenden "Längsschnittverlaufes" sei es medizinisch leichter geworden, die gestellte Frage (der Eignung zum Definitivstellungszeitpunkt) zu beantworten. Medizinisch müßte man diese derzeit, eben in Kenntnis des (Krankheits)Verlaufes, verneinen. Zum habe sicherlich die schon beschriebene Zyklothymie bestanden, wobei aber über die damalige Krankheitsaktivität keine Unterlagen vorlägen. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätten aber auch damals nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Definitivstellung der Beschwerdeführerin bestanden.
Hierauf stellte der LSR mit Bescheid vom über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom gemäß § 11 LDG 1962 in Verbindung mit §§ 4, 11 und 12 BDG 1977 fest, daß das provisorische Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum nicht definitiv geworden sei. Nach Wiedergabe der Rechtslage wies der LSR darauf hin, daß das Definitivstellungserfordernis "persönliche und fachliche Eignung" sich sowohl auf die ausbildungsmäßige als auch auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Eignung beziehe. Da seitens des BSR zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Definitivstellung (= ) bereits gesundheitliche Bedenken geäußert worden seien, sei über das Ansuchen der Beschwerdeführerin bis zum heutigen Tag noch nicht entschieden worden. Auch seitens des LSR seien Zweifel an der Eignung der Beschwerdeführerin aufgetreten, sodaß ein amtsärztliches Gutachten des Magistrates der Stadt St. Pölten eingeholt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide seit August 1979 an einer manisch-depressiven Erkrankung, wobei krankheitsbedingt immer wieder längere stabile Phasen mit Arbeitsfähigkeit von krankheitsaktiven Zeiten abgelöst würden. Es habe nach Ansicht des LSR auch zum Zeitpunkt des keine persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die Definitivstellung bestanden.
In ihrer innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, der letzte Krankenstand vor ihrer Antragstellung vom habe am geendet; der nächste Krankenstand habe erst am begonnen. Die Beschwerdeführerin sei also im Zeitpunkt der Antragstellung gesund gewesen. Hätte man nämlich schon im Zeitpunkt ihres Antrages auf Definitivstellung Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung gehabt, hätte man sie schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zweieinviertel Jahre später gekündigt. Der erstinstanzliche Bescheid stelle im übrigen nur lakonisch fest, daß auch am die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die Definitivstellung nicht gegeben gewesen sei, ohne dafür eine nähere Begründung zu geben. Darin erblicke die Beschwerdeführerin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid gehe weiters nicht eindeutig hervor, ob vom LSR ein amtsärztliches Gutachten über den jetzigen oder ihren Gesundheitszustand Mitte 1982 eingeholt worden sei. Zum Beweis dafür, daß sie im Zeitpunkt der Antragstellung körperlich bzw. geistig geeignet gewesen sei, ihren Dienst zu versehen, beantrage sie die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Parteieneinvernahme.
Nachdem die Beschwerdeführerin über Ersuchen der belangten Behörde den sie behandelnden Arzt Dr. B von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte, teilte dieser mit Schreiben vom dem Sanitätsdirektor mit, die Beschwerdeführerin stehe seit August 1979 in seiner Behandlung. Sie leide an einer manisch-depressiven Krankheit. Es sei richtig, daß die Beschwerdeführerin schwer zu behandelnde manische Phasen durchgemacht habe wie auch gelegentlich depressive Perioden, in denen sie früher jeweils auch hospitalisiert habe werden müssen. Derzeit sei durch eine konsequente phasenverhütende Lithium-Therapie eine weitgehende Stabilisierung eingetreten. Die seither durchgemachten leicht depressiven Episoden seien mit geringen Dosen Antidepressiva günstig beeinflußt worden. Wahrscheinlich wäre sie in dieser Zeit mit der (derzeit eingestellten) Medikation arbeitsfähig gewesen. Wenngleich der Beobachtungszeitraum unter der konsequent durchgeführten phasenverhütenden Therapie noch zu kurz sei, um über eine Langzeitprognose sicheres aussagen zu können, sei er der Auffassung, daß die manisch-depressive Krankheit der Beschwerdeführerin, die voraussichtlich durch Medikamente stabil gehalten werden könne, nicht zu Persönlichkeitsstörungen bzw. "Defektsymptomen" führe; eine völlige Genesung der Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin könne deshalb wahrscheinlich einer Arbeit nachgehen, und zwar durchaus auch ihren Beruf als Lehrerin ausüben.
Auch das amtsärztliche Gutachten der Landessanitätsdirektion schloß sich dieser Stellungnahme unter Hinweis auf den Befund Dris. B an.
Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin folgendes Ergebnis der Beweisaufnahme mit:
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"- | Sowohl der behandelnde Arzt Dr. Ulf B, der von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde, als auch die Sanitätsdirektion bestätigen, daß Frau F seit | |||||||||
August 1979 an (richtig wohl: wegen) einer manisch depressiven Krankheit in Behandlung steht. | ||||||||||
- | Diese Krankheit bestand auch am . Gerade das Krankheitsbild einer manisch depressiven Krankheit läßt nicht den Schluß zu, daß in einer beschwerde-freien Zeit zwischen den einzelnen Phasen der Krankheit - in die zufällig der Zeitpunkt des gefallen sein mag - die persönliche Eignung vorgelegen sei. | |||||||||
- | Sowohl der behandelnde Arzt als auch die Landessanitätsdirektion bescheinigen, daß Frau F unter einer manisch depressiven Krankheit leidet, die voraussichtlich durch Medikamente stabil gehalten werden kann. Die Berufungsbehörde muß daraus den Schluß ziehen, daß sie derzeit noch nicht gesund ist und auch am nicht gesund war." |
In ihrer Stellungnahme vom rügte die Beschwerdeführerin den von der belangten Behörde gezogenen Schluß, sie sei am nicht gesund gewesen. Unter Hinweis auf einen beigelegten Befundbericht Dris. B vom brachte die Beschwerdeführerin vor, nach Aufzeichnungen ihres behandelnden Arztes sei sie am frei von subjektiven Beschwerden gewesen; es seien Krankheitssymptome zu dieser Zeit nicht nachweisbar gewesen. Auch die Schlußfolgerung, daß die Beschwerdeführerin derzeit nicht gesund sei und ihren Dienst nicht versehen könne, sei nicht richtig. Sie beantrage neuerlich ihre Parteieneinvernahme und die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie.
Im beigelegten "Neurologischen Befundbericht" vom führte Dr. B im wesentlichen folgendes aus:
"1982 war die Pat. zu Jahresbeginn beschwerdefrei, sie stand unter einer Lithiumtherapie und war zu Routinekontrollen (Labor, Isotopenstation) im Jänner dreimal, im April einmal, im Juni einmal in meiner Ordination. In der Zwischenzeit war keine Behandlung erforderlich. Im Nov. 1982 stellte sich dann nach einer zuvor unregelmäßig geführten Lithiumtherapie ein manisches Zustandsbild ein.
Aus meinen Aufzeichnungen kann herausgesehen werden, daß zum Zeitpunkt des die Pat. unter einer Lithiumtherapie stehend, frei von subjektiven Beschwerden war und daß zu dieser Zeit ärztlicherseits keine Krankheitssymptome nachweisbar waren."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie im wesentlichen aus, nach den Berichten des BSR stehe fest, daß die Beschwerdeführerin vom August 1979 bis Juli 1980 immer wieder wegen depressiver und manisch depressiver Zustände im Krankenstand, von April 1980 bis Juli 1980 im Krankenhaus für Neurologie am Rosenhügel gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung hätten ebenfalls Bedenken gegen die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin bestanden. Unter Hinweis auf das Gutachten der Landessanitätsdirektion, das sich auf den psychiatrisch-neurologischen Befund Dris. B vom stütze und den neurologischen Befundbericht desselben vom gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, die Krankheit, an der die Beschwerdeführerin leide oder in dem in Frage stehenden Zeitpunkt gelitten habe, sei von einem Zustandsbild geprägt, das die persönliche Eignung über einen längeren Zeitraum bestimme als eine etwa akute Erkrankung, Unfallsfolgen, Folgen einer Operation u.dgl. Es sei zulässig, die persönliche Eignung nicht nur zum eher zufälligen Zeitpunkt des 4. Jahrestages des Eintrittes zu beurteilen. Auch der Wortlaut des § 10 LDG 1984 (der inhaltsgleich die früheren gesetzlichen Bestimmungen, nämlich § 11 LDG 1962 in Verbindung mit §§ 4, 11 und 12 BDG 1977 ersetzt habe) spreche nicht dagegen, die Erfüllung der Ernennungserfordernisse während der vier Jahre des provisorischen Dienstverhältnisses zu beobachten. Der "Vier Jahres-Zeitpunkt" sei so zu verstehen, daß eine Definitivstellung des provisorischen Dienstverhältnisses nur dann erfolge, wenn die Erfüllung der Ernennungserfordernisse nach diesen vier Jahren noch gegeben sei. Aus dem neurologischen Befundbericht vom gehe hervor, daß eine beschwerdefreie Zeit genau zum fraglichen Zeitpunkt durch medikamentöse Behandlung vorgelegen sei. Wie der nachfolgende Krankheitsverlauf zeige, sei die Annahme der Behörde erster Instanz, zum Zeitpunkt der möglichen Definitivstellung sei die persönliche Eignung nicht gegeben gewesen, zutreffend. Es hätte daher das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht definitiv werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist die Frage zu klären, welche Rechtslage (Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962 - in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978 - Kurzbezeichnung: LDG 1962) oder das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984) im Beschwerdefall Anwendung findet.
Im Beschwerdefall ist auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom in Verbindung mit dem Umstand, daß ihr provisorisches Dienstverhältnis am begonnen hat und daher das Erfordernis der Zurücklegung einer Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis mit Ablauf des jedenfalls erfüllt war, davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin damit die Definitivstellung zum begehrte. Dies ist auch die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Die Definitivstellung ist (nach beiden im Beschwerdefall in Betracht kommenden Gesetzen) eine von Gesetzes wegen eintretende Folge der Erfüllung der hiefür gelegten Voraussetzungen, deren Eintritt mit Bescheid festzustellen ist, der rechtsfeststellender (und nicht rechtsgestaltender) Natur ist. Da es somit im Verfahren betreffend Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung darauf ankommt, ob zu einem bestimmten Stichtag bestimmte Voraussetzungen vorliegen, ist nicht die im allgemeinen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern die zum Stichtag geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. N.F. Nr. 9315/A). Im Beschwerdefall ist daher § 11 LDG 1962 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 261/1978 anzuwenden, der seinerseits auf die §§ 10 und 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes verweist. Ungeachtet des Umstandes, daß zu dem im Beschwerdefall maßgebenden Zeitpunkt () bereits das BDG 1979 in Kraft getreten war, war auf das provisorische Dienstverhältnis der Landeslehrer weiterhin das BDG 1977 anzuwenden (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/12/0041 = Slg. N.F. Nr. 10.902/A, und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Umstand, daß die belangte Behörde dessenungeachtet im Beschwerdefall § 10 LDG 1984 angewendet hat, vermag die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, da § 10 LDG 1984 inhaltlich keine Änderung gegenüber der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage gebracht hat.
§ 11 LDG 1962 (in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 261/1978) lautet:
"Für das Dienstverhältnis gelten im Sinne des § 2 die §§ 10 und 11 Beamten-Dienstrechtsgesetzes."
Nach § 11 Abs. 1 BDG 1977 wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen 1. die seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse (§ 12) erfüllt und 2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
Zu den allgemeinen Ernennungserfordernissen zählt § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1977 die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Definitivstellung nach § 11 LDG 1962 in Verbindung mit den §§ 4 und 11 BDG 1977 sowie § 13b GG 1956 und der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin geltend, aus der im Beschwerdepunkt zitierten Rechtslage ergebe sich, daß für die Erfüllung der Voraussetzung "persönliche und fachliche Eignung", deren Vorliegen von der belangten Behörde verneint werde, allein der Zeitpunkt des Ablaufes von vier Jahren ihres provisorischen Dienstverhältnisses maßgeblich sei. Soweit die belangte Behörde die Auffassung vertrete, die persönliche Eignung sei unter Bezugnahme auf einen längeren Zeitraum zu beurteilen, sei dies "im direkten Sinne" verfehlt. Das frühere Fehlen eines Erfordernisses könne höchstens für ein Kündigungsverfahren von Bedeutung sein. Eine andere Frage sei es, ob frühere Gegebenheiten zur Beurteilung, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt die Eignung gegeben gewesen sei, herangezogen werden dürften. Dies halte die Beschwerdeführerin für zulässig.
Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß Teile der Begründung des angefochtenen Bescheides bei isolierter Betrachtung so verstanden werden könnten, daß das Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung für die Definitivstellung (hier: persönliche Eignung) zu irgendeinem Zeitpunkt des provisorischen Dienstverhältnisses vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Definitivstellung (hier: ) deren Eintritt ausschließe. Im Gesamtzusammenhang gesehen ergibt sich aber sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung unmißverständlich, daß die belangte Behörde nicht von dieser (rechtlich verfehlten) Auffassung ausgegangen ist. Sie hat vielmehr den Zustand der Beschwerdeführerin zu anderen Zeitpunkten als dem für die Definitivstellung maßgeblichen lediglich zur Klärung der Frage herangezogen, ob zu dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitpunkt die strittige persönliche Eignung der Beschwerdeführerin gegeben war oder nicht. Daß auch die Heranziehung eines nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt gelegenen "Beobachtungszeitraumes" für Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin zum maßgeblichen Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen zulässsig ist, wird weiter unten dargetan.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die getroffene negative Feststellungsentscheidung sei auf Grund des Zeitablaufes nicht mehr zulässig gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid sei erst im Juni 1985 (und damit drei Jahre nach dem Definitivwerden des Dienstverhältnisses), die Berufungsentscheidung ohne objektiven Grund erst weitere vier Jahre später erlassen worden. Im Sinne der Sicherung der Rechtsstellung des Beamten könne nicht nach beliebiger Zeit im nachhinein die "Nichterteilung des Definitivwerdens" des Dienstverhältnisses "festgestellt" und damit eigentlich eine Rechtswirkung im nachhinein beseitigt werden, die von Gesetzes wegen schon eingetreten sei. Es sei undenkbar, daß die Entscheidung erst nach einem Zeitraum geschehe, der länger sei als das provisorische Dienstverhältnis (im Regelfall). Auch aus der Verjährungsbestimmung des § 13b GG 1956 lasse sich etwas für das zeitliche Höchstausmaß gewinnen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Gesetz läßt sich nicht der geringste Hinweis dafür entnehmen, daß die behördliche Untätigkeit im Definitivfeststellungsverfahren die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Rechtsfolgen herbeiführt. Die Dienstbehörde bleibt vielmehr ohne Rücksicht auf den "Zeitablauf" verpflichtet, im Feststellungsverfahren die Frage zu klären, ob zum maßgebenden Zeitpunkt die Definitivstellungserfordernisse gegeben waren oder nicht. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, die auf Grund der auch für das Definitivfeststellungsverfahren geltenden verfahrensrechtlichen Normen (AVG, DVG) gegeben ist. Einer allfälligen Verletzung der Entscheidungspflicht kann der betroffene Lehrer mit den hiefür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln wirksam begangen (Devolutionsantrag nach § 73 AVG; Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG). Im übrigen kommt die Verjährung im öffentlichen Recht nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Betracht. Schon deshalb kann aus § 13b GG 1956, der sich auf (vermögenswerte) Leistungen bezieht, nichts für den Fall der Definitivfeststellung gewonnen werden.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die belangte Behörde gehe davon aus, daß zum eine Erkrankung bzw. psychische Beeinträchtigung zwar unbestritten nicht durch akute Symptome, aber doch latent vorhanden gewesen sei. Der wesentliche Fehler der belangten Behörde läge darin, daß selbst bei Richtigkeit dieser Annahme die Eignung nicht schlüssig zu verneinen sei. Dazu wäre es erforderlich gewesen, daß festgestanden wäre, daß die Krankheit wieder in einem solchen Maße akut werden würde, wie es mit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin unvereinbar sei. Das vermöge die belangte Behörde aber selbst nicht zu behaupten. Sie stütze sich im Ergebnis vielmehr auf Rückschlüsse aus der nachfolgenden Entwicklung. Eine solche Betrachtungsweise sei höchstens dort am Platz, wo zwingende Naturgesetze walteten, nicht aber bei den komplexen und keineswegs von der Wissenschaft wirklich genau verstandenen Vorgängen der menschlichen Psyche. Niemand könne sagen, welche im Juni 1982 noch in der Zukunft gelegene innere oder äußere Vorgänge auf die Psyche der Beschwerdeführerin so eingewirkt hätten, daß ihre psychische Störung später wieder akut geworden sei. Schon gar nicht könne daher gesagt werden, daß das betreffende Ereignis oder dessen Folge im Juni 1982 schon festgestanden sei. Zweifellos sei von der Heilbarkeit auch psychischer Erkrankungen auszugehen. Umsomehr gelte aber, daß eine schon eingetretene Besserung einer manisch-depressiven Störung von Dauer sein könne. Der Beschwerdefall sei durch das Vorhandensein einer entsprechenden Besserung im betreffenden Zeitraum gekennzeichnet gewesen. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch vor, die belangte Behörde wäre ohne fachkundige Unterstützung durch einen Sachverständigen nicht in der Lage gewesen, die Frage zu beantworten, ob selbst unter der Annahme des Weiterbestehens einer latenten psychischen Beeinträchtigung um die Mitte des Jahres 1982 von einem Fehlen der Eignung auszugehen gewesen sei.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können zur Beurteilung der persönlichen Eignung zum für die Definitivstellung maßgebenden Zeitpunkt auch Vorgänge herangezogen werden, die sich erst nach diesem Stichzeitpunkt ereignet haben. Voraussetzung dafür ist, daß dies nach der Lage des Einzelfalls zur Klärung eines begründeten Zweifels am Bestand der persönlichen Eignung zum Stichtag notwendig ist und dieser Zweifel auf Vorfällen während des provisorischen Dienstverhältnisses beruht. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsforschung, der auch auf Grund der maßgebenden Verfahrensvorschriften (DVG, AVG) für das Verfahren betreffend Feststellung der Definitivstellung gilt.
Im Beschwerdefall ist der Bestand einer solchen Zweifelssituation zu bejahen. Unbestritten leidet die Beschwerdeführerin seit August 1979 an einer manisch-depressiven Krankheit, die auch während des provisorischen Dienstverhältnisses zu einem länger dauernden Krankenhausaufenthalt im Jahr 1980 geführt hat. Darüberhinaus geht aus dem Befundbericht Dris. B vom auch hervor, daß die Beschwerdeführerin zum Jahresbeginn 1982 (wenn auch beschwerdefrei) unter einer Lithiumtherapie stand und sich regelmäßigen Routinekontrollen zu unterziehen hatte. Im Hinblick auf die Eigentümlichkeit dieser Krankheit (latenter Bestand über langen Zeitraum mit unterschiedlichen Phasen der Aktivität), die auch hinreichend durch die von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigengutachten belegt ist, durften aber die Dienstbehörden im Beschwerdefall vom Bestand einer Zweifelsituation ausgehen, die sich auf Vorgänge stützen konnte, die jedenfalls vor dem frühestmöglichen Eintritt der Definitivstellung der Beschwerdeführerin lagen. Damit war es aber in rechtlicher Hinsicht nicht unzulässig, im Beschwerdefall die nach dem für die Definitivstellung maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufene Entwicklung zur Beurteilung der persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Stichtag miteinzubeziehen. Im Hinblick auf die oben dargelegte Eigentümlichkeit der Krankheit, an der die Beschwerdeführerin leidet, ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin zum Stichzeitpunkt beschwerdefrei war oder nicht. In diesem Fall reicht vielmehr der latente Krankheitszustand aus, wenn mit ihm die Gefahr verbunden ist, daß jederzeit akute Krankheitsphasen auftreten können, während derer jedenfalls von einer mangelnden Eignung auszugehen ist. Trifft dies zu, dann schließt bereits der latente Krankheitszustand die persönliche Eignung des Lehrers aus. Im Beschwerdefall konnte die belangte Behörde im Hinblick auf den späteren Krankheitsverlauf (manisch depressive Zustände ab bis mit Krankenhausaufenthalt; ab 1. März bis mit Krankenhausaufenthalt; ab mit teilweise notwendigem Krankenhausaufenthalt) unbedenklich vom Bestand einer solchen Gefahr ausgehen, zumal sich aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes vom ableiten läßt, daß trotz einer konsequent durchgeführten Lithiumtherapie derzeit (also 1986) nur eine weitgehende Stabilisierung eingetreten sei und die Krankheit voraussichtlich durch Medikamente stabil gehalten werden könne. Aus den im November 1982 und im Jahr 1983 aufgetretenen akuten Krankheitszuständen der Beschwerdeführerin läßt sich auch nichts dafür gewinnen, daß im maßgebenden Zeitpunkt () eine möglicherweise eingetretene Besserung in einem Ausmaß als dauerhaft angesehen werden könnte, daß von einer fehlenden mangelnden Eignung nicht mehr gesprochen werden könnte.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Kostenbegehrens auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.