VwGH vom 29.05.1995, 95/17/0071
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Vereins N in Graz, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8 - K 402/1992-6,
Spruch
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1. | betreffend Kriegsopferzuschlag für den Zeitraum Jänner bis Juni 1992, den Beschluß gefaßt: | |||||||||
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen., | ||||||||||
2. | betreffend Lustbarkeitsabgabe und Säumniszuschlag für den Zeitraum Jänner bis Juni 1992, zu Recht erkannt: | |||||||||
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. |
Begründung
Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheiden vom 24. Juni und wurde dem beschwerdeführenden Verein für die an einem näher genannten Standort aufgestellten 6 Geldspielapparate für den Zeitraum Jänner bis Mai 1992 die Lustbarkeitsabgabe (inklusive Kriegsopferzuschlag) mit S 144.000,--, zuzüglich S 2.880,-- Säumniszuschlag, und für Juni 1992 mit S 28.800,-- (inklusive Kriegsopferzuschlag), zuzüglich S 576,-- Säumniszuschlag, vorgeschrieben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz auf Grund der Berufungen vom 20. Juli bzw. gegen die genannten Bescheide gemäß § 213 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1994, i.V.m. §§ 2, 4, 18 und 19 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom (Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987) die Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum Jänner bis Juni 1992 für 6 Geldspielapparate in der Höhe von S 144.000,--, zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 2.880,--, fest.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der beschwerdeführende Verein erachtet sich in seinem Recht insofern verletzt, als für den Betrieb von Unterhaltungs- und Geldspielapparaten eine Lustbarkeitsabgabe und ein Kriegsopferzuschlag vorgeschrieben wurde. Er beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bescheidspruch des angefochtenen Bescheides erfaßt zum Unterschied zu den erstinstanzlichen Bescheiden ausdrücklich nur die Lustbarkeitsabgabe, nicht aber auch den Kriegsopferzuschlag.
Zur behaupteten Rechtsverletzung betreffend die Lustbarkeitsabgabe ist darauf hinzuweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl gleichgelagerter Beschwerdefälle (vgl. z.B. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0473) unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 3/94-10 u.a., ausgesprochen hat, daß es für die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe auf Grund des § 19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 nicht darauf ankomme, ob die in Rede stehenden Apparate in "öffentlichen Räumen" betrieben werden (siehe dazu beispielsweise auch die Erkenntnisse vom , Zl. 94/17/0389, und vom , Zl. 94/17/0469). Der vorliegende Beschwerdefall entspricht insoweit diesen mit den bereits zitierten Erkenntnissen entschiedenen Verfahren. Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung betreffend die Lustbarkeitsabgabe nicht vorliegt, war die Beschwerde insofern in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer weiters behauptet, in seinem Recht auf Nichtvorschreibung des Kriegsopferzuschlages verletzt zu sein, ist dem zu entgegnen, daß er in diesem Recht nicht verletzt sein konnte, weil mit dem angefochtenen Bescheid über den Kriegsopferzuschlag nicht entschieden wurde. Die Beschwerde betreffend Kriegsopferzuschlag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.