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VwGH vom 15.09.1995, 95/17/0069

VwGH vom 15.09.1995, 95/17/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. G in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/26/00184/94, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Strafverfahren nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer der "XY-GesmbH", der Aufstellerin, bis zum unterlassen, die Vergnügungssteuer für den Monat Februar 1994, für den im Betrieb in W, F-Gasse 1, aufgestellten Unterhaltungsspielapparat (Dart), in der Höhe von S 3.000,-- einzubekennen und zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer in der Zeit vom bis zum mit dem Betrag von S 3.000,-- verkürzt. Er habe hiedurch § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1987 verletzt. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 1.500,-- verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung richtete sich ein am beim Magistrat der Stadt Wien eingelangter Einspruch. Im Rubrum dieses Einspruches scheint als Einschreiter "XY-GesmbH, N-Straße 184 in W, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E", auf.

Der Text des Einspruches lautet:

"Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom ,

MA 4/7-80309/4/7,

Einspruch

Es wird mir vorgeworfen, daß ich bis zum es unterlassen habe, Vergnügungssteuer für den Monat Februar 1994 in der Höhe von öS 3.000,-- zu entrichten.

Es wird mir vorgeworfen, daß ich im Zeitraum vom bis zum eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Aufgrund der begangenen Tat, nämlich lediglich für einen Tag die Vergnügungssteuer verkürzt zu haben, erscheint eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- unangemessen. Eine Strafe in der Höhe von 50 % der zu entrichteten Vergnügungssteuer ist jedenfalls unangemessen.

Wien,

Dr. G"

Der Magistrat der Stadt Wien wertete diese Eingabe als Einspruch der XY-GesmbH und wies ihn mit Bescheid vom , der XY-GesmbH am zugestellt, zurück. Mit seiner beim Magistrat der Stadt Wien am eingelangten Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu bewilligen und holte unter einem die versäumte Handlung nach, indem er Einspruch erhob; für den Fall der Abweisung des Antrages erhob er Berufung gegen den Bescheid vom .

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Strafverfügung an seinen Rechtsvertreter mit der Bitte, gegen diese Einspruch zu erheben, übersendet. Der zuständige Sachbearbeiter habe bei der Verfassung des Einspruches übersehen, daß die Schreibkraft als Einschreiterin irrtümlich die XY-GesmbH, statt richtig Dr. G, angeführt habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und der gleichzeitig eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen. Die Anführung eines unrichtigen Einschreiters im Rubrum des Wiedereinsetzungsantrages sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, welche die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1991 hindere. Da die Strafverfügung mangels rechtzeitiger Einspruchserhebung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, sei auch der mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Einspruch wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991 unter anderem die Versäumung einer Frist und ein damit verbundener Rechtsnachteil für die antragstellende Partei. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0068, auf welches in diesem Zusammenhang verwiesen wird, ergibt, ist die Zurechnung des Einspruches vom an die XY-GesmbH aufgrund seiner Textierung zweifelhaft. Die belangte Behörde wird sich bei Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers Klarheit darüber zu verschaffen haben, wer Einspruchswerber ist, wobei dies die Klärung des Inhaltes einer zwar rechtzeitigen, jedoch undeutlichen Prozeßhandlung sein wird. Für die hier zu überprüfende Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages in einem subjektiven Recht verletzt ist, ist nicht etwa das Ergebnis des von den belangten Behörde nach § 37 AVG 1991 durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu antizipieren, sondern vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Demnach hat der einschreitende Anwalt vom Beschwerdeführer persönlich den Auftrag zur Einspruchserhebung erhalten. Der Wille des Sachbearbeiters (und in der Folge auch des den Einspruch unterfertigenden Rechtsanwaltes) ging dahin, diesen Einspruch namens des Beschwerdeführers zu erheben, wobei lediglich ein Fehler der Schreibkraft bei der Verfassung des Rubrums übersehen worden ist. Die Richtigkeit dieses Wiedereinsetzungsvorbringens unterstellt, wäre aber der Einspruch vom dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Damit ist dem Wiedereinsetzungsantrag die Behauptung einer Fristversäumnis nicht zu entnehmen. Seine Abweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.

Gleichfalls zu Recht erfolgte die Zurückweisung des


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zweiten - mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Einspruches gegen die Strafverfügung. Es liegt zwar nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - "entschiedene Sache" vor. Im Hinblick auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde aber der zurückgewiesene
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zweite - Einspruch außerhalb der Frist des § 49 Abs. 1 VStG 1991 erhoben und daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Gebrauch der Formulierung "wegen entschiedener Sache" führt zu keiner Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/18/0135).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen ( § 42 Abs. 1 VwGG).

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 416/1994.