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VwGH 27.05.1993, 93/01/0367

VwGH 27.05.1993, 93/01/0367

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Der VwGH hält an seiner Rechtsansicht fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis E , 2583, 2623/76; E , 83/03/0059, 0068).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0251 E VS VwSlg 12275 A/1986 RS 2
Normen
AVG §71;
AVG §72 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
RS 2
Durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung (als Folge einer für den Bf positiven Erledigung eines Beschwerdeverfahrens) tritt der angefochtene Bescheid nach § 72 Abs 1 von Gesetzes wegen außer Kraft (Hinweis E VS , 90/04/0280).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 4.282.244/5-III/13/93, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Asylwesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, und die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom als verspätet zurückgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß der erstinstanzliche Bescheid von seinem damaligen Rechtsvertreter am "übernommen", jedoch die gegenständliche Berufung erst am eingebracht worden sei. Dies bedeutet aber, daß der Beschwerdeführer die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG versäumt hat, woran der von ihm allein geltend gemachte Umstand, es sei über seinen (zugleich mit der Berufung gestellten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht abschlägig beschieden worden, nichts zu ändern vermag. Über die Frage der Verspätung der Berufung war von der belangten Behörde unabhängig von dem anhängigen Wiedereinsetzungsantrag - zumal diesem nicht gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 12275/A). Dadurch, daß die belangte Behörde (ebenfalls im Instanzenzug) vorerst den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluß vom zurückgewiesen und darauf im angefochtenen Bescheid Bezug genommen hat, wurde der Beschwerdeführer mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte, nicht in seinen Rechten verletzt. Wenn in der Beschwerde damit argumentiert wird, daß auch gegen den die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages betreffenden Bescheid der belangten Behörde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (hg. protokolliert zur Zl. 93/01/0366) erhoben worden sei und die belangte Behörde dieses Verfahren hätte abwarten müssen, so ist darauf zu verweisen, daß durch eine spätere Bewilligung der Wiedereinsetzung (als Folge einer allenfalls für den Beschwerdeführer positiven Erledigung des zuletzt genannten Beschwerdeverfahrens) der angefochtene Bescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft treten würde (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates).

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0213 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §71 Abs4;
AVG §71 Abs6;
AVG §71;
AVG §72 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010367.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAE-41714