VwGH 26.05.1995, 95/17/0067
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art140 Abs7; UmweltfondsG Slbg 1992 Abschn3; |
RS 1 | Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom , G 154/94 ua anders als in VfSlg 8233/1987 nicht ausgesprochen hat, daß - über die Anlaßfallwirkung hinausgehend - das aufgehobene Gesetz (Slbg UmweltfondsG 1992, dritter Abschnitt) auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist, was vom VwGH bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E VS , 2555/77, VwSlg 9994/1979; E , 94/17/0438), kann die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes auch vor dem VwGH im Beschwerdefall nicht mehr zur Bescheidaufhebung führen. |
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RS 2 | Hätte die belangte Behörde das Abgabenverfahren aus Anlaß des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den dritten Abschnitt des Slbg UmweltfondsG 1992 ausgesetzt, so wäre es von vornherein ausgeschlossen gewesen, daß der Fall im Wege einer Bescheidbeschwerde gegen die Abgabenvorschreibung - und nur diese Möglichkeit, in den Genuß der Anlaßfallwirkung zu gelangen, steht in der Disposition des Betroffenen - noch zum Anlaßfall wird; der sodann nach Abschluß des Gesetzesprüfungsverfahrens - dieses Verfahren wurde mit E des , beendet - zu erlassende Abgabenbescheid hätte auf dem Boden der verfassungsrechtlich unangreifbar gewordenen Gesetzeslage erlassen werden müssen. Die Abgabenvorschreibung hätte sich von der des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht unterschieden. |
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RS 3 | Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Abgabenbescheid nicht etwa deswegen in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren aus Anlaß des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den dritten Abschnitt des Slbg UmweltfondsdG 1992 auszusetzen gehabt hätte, dies aber nicht getan hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vermöchte nicht zu bewirken, daß dem Ersatzbescheid nicht neuerlich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E , 86/17/0178; E , 86/17/0149) die für den Bemessungszeitraum maßgebende Rechtslage - hier: der unangreifbar gewordene dritte Abschnitt des Salzburger UmweltfondsG 1992 ("Mautstraßenerhaltungabgabe") zugrundegelegt werden müßte (Hinweis E ). |
Normen | BAO §281; LAO Slbg 1963 §206; |
RS 4 | Das Gesetz räumt keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens gem § 281 BAO ein. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 87/13/0104 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Ö-AG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-27.002/12-1995, betreffend Vorschreibung von Mautstraßenerhaltungsabgabe für die Jahre 1992, 1993 und 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes und der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom setzte die Salzburger Landesregierung gegenüber der beschwerdeführenden Partei Mautstraßenerhaltungsabgabe für die Jahre 1992 (bezüglich der Mautstrecke Flachau - St. Michael), 1993 und 1994 (je bezüglich der Mautstrecken Flachau - Landesgrenze und Flachau - St. Michael) mit gerundet S 67,541.572,-- fest. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von 2 % für die Jahre 1992, 1993 und zwei Teilbeträge des Jahres 1994 mit gerundet S 1,014.039,-- vorgeschrieben.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst am Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, die dort am einlangte. In dieser Beschwerde machte die beschwerdeführende Gesellschaft ausschließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des 3. Abschnittes ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1992, geltend.
1.3. Mit Beschluß vom , B 344/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In diesem Beschluß heißt es:
"Die beschwerdeführende Gesellschaft macht ausschließlich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, nämlich des dritten Abschnitts ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") des Salzburger Umweltfondsgesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 50/1992, geltend.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 154/94 ua., die genannten Gesetzesbestimmungen, gegen die die beschwerdeführende Gesellschaft Bedenken äußert, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Gesetzesbestimmungen sind daher nach Art. 140 Abs. 7 B-VG nur in den Anlaßbeschwerdeverfahren nicht mehr anzuwenden, im übrigen sind sie verfassungsrechtlich unangreifbar geworden.
Die am beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde bildet aber keinen Anlaßfall im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10616/1985, 11711/1988). Im Hinblick auf die Unangreifbarkeit der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen hat die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg."
1.4. In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, die belangte Berufungsbehörde hätte im Hinblick auf das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Gesetzesprüfungsverfahren im Sinne des § 206 der Salzburger Landesabgabenordnung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung das Abgabenverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom geführt habe, aussetzen müssen. Das diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren sei bereits am von Amts wegen eingeleitet worden. Die belangte Behörde habe ein Interesse daran gehabt, den angefochtenen Bescheid noch "rechtzeitig" zu erlassen, zumal sie genau gewußt habe, daß diesem Bescheid die "Wohltat der Ergreiferprämie" nicht mehr zugute kommen könne. Die beschwerdeführende Gesellschaft sei daher in ihren Rechten insofern verletzt, als die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 206 der Salzburger Landesabgabenordnung das Verfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens ausgesetzt habe.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz BVG lauten:
"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."
§ 206 der Salzburger Landesabgabenordnung bestimmt:
"(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese mit Zustimmung des Berufungswerbers ausgesetzt werden.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen."
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat den oben unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Ablehnungsbeschluß nichts hinzuzufügen. Da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis - anders als etwa im Fall
VfSlg. 8233/1987 - nicht ausgesprochen hat, daß - über die Anlaßfallwirkung hinausgehend - das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG), was vom Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 9994/A, und das Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0438), kann die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes auch vor dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall nicht mehr zur Bescheidaufhebung führen.
2.3. Vor diesem Hindergrund ist die Argumentation der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig, die belangte Behörde hätte zu Unrecht nicht von ihrer Aussetzungsbefugnis Gebrauch gemacht.
Hätte die belangte Behörde ausgesetzt, so wäre es von vornherein ausgeschlossen gewesen, daß der Fall im Wege einer Bescheidbeschwerde gegen die Abgabenvorschreibung - und nur diese Möglichkeit, in den Genuß der Anlaßfallwirkung zu gelangen, steht in der Disposition des Betroffenen - noch zum Anlaßfall wird; der sodann nach Abschluß des Gesetzesprüfungsverfahrens zu erlassende Abgabenbescheid hätte auf dem Boden der verfassungsrechtlich unangreifbar gewordenen Gesetzeslage erlassen werden müssen. Die Abgabenvorschreibung hätte sich von der des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht unterschieden.
Auch wurde die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Abgabenbescheid nicht etwa deswegen in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren auszusetzen gehabt hätte, dies aber nicht getan hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vermöchte nicht zu bewirken, daß dem Ersatzbescheid nicht neuerlich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 86/17/0178, oder vom , Zl. 86/17/0149) die für den Bemessungszeitraum maßgebende Rechtslage - hier: der unangreifbar gewordene 3. Abschnitt des Salzburger Umweltfondsgesetzes ("Mautstraßenerhaltungsabgabe") - zugrunde gelegt werden müßte. Im übrigen ist der Partei ein Rechtsanspruch auf Aussetzung nicht eingeräumt (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, III 2747 zu § 281, unter Hinweis auf die hg. Entscheidungen vom , 87/13/0104, und vom , Zl. 90/16/0151).
2.4. Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom , Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-41707