VwGH vom 21.04.1997, 95/17/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-20/2067/3-1995, betreffend Übertretung nach dem Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am von 14.10 Uhr bis 14.26 Uhr das näher bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeug in Salzburg, W.-Straße 6a, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Parkgebühr durch einen Parkschein der Stadtgemeinde Salzburg entrichtet zu haben. Sie habe dadurch § 7 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung (im folgenden: ParkgebührenG), und § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, ABl. Nr. 7/1990 in der geltenden Fassung (im folgenden: ParkgebührenV 1990), verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 7 Abs. 1 ParkgebührenG eine Geldstrafe von S 800,-- verhängt. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Behörde im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in deren Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung fest, daß die Ausnahmegenehmigung der Beschwerdeführerin bis verlängert worden und zum Deliktszeitpunkt gültig gewesen sei. Gemäß § 2 lit. d ParkgebührenG sei die Parkgebühr für Kraftfahrzeuge nicht zu entrichten, wenn sie einer Ausnahmegenehmigung entsprechend geparkt werden, soweit die Fahrzeuge in der - in der Ausnahmebewilligung - vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet seien. Demnach habe eine solche Ausnahmebewilligung hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut sichtbar angebracht zu sein. Das betreffende Kraftfahrzeug sei ohne Ausnahmegenehmigung geparkt gewesen, weil diese für das Aufsichtsorgan laut Meldungslegung nicht erkennbar bzw. lesbar gewesen sei. Das fahrlässige Handeln hinsichtlich der Anbringung der Ausnahmegenehmigung sei auch daran zu erkennen, daß die Beschwerdeführerin schon mehrmals wegen des Abstellens ihres Kraftfahrzeuges in der Nähe ihres Wohnortes ohne eine der Ausnahmegenehmigung entsprechende Kennzeichnung und auch ohne Entrichtung der Parkgebühr belangt werden hätte müssen, wobei ihr die Notwendigkeit der richtigen Anbringung nahegelegt und zuletzt am gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden sei. Der Aussage des Aufsichtsorganes sei Glauben zu schenken gewesen. Erschwerend sei für die Strafbemessung der Umstand zu werten, daß die Beschwerdeführerin schon mehrmals wegen Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg bestraft worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei zum Beanstandungszeitpunkt aufgrund einer gültigen Ausnahmebewilligung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühren befreit gewesen. Es gebe für sie somit keine gesetzliche Verpflichtung, innerhalb der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung Parkgebühren durch das Lösen von Parkscheinen zu entrichten. Deshalb sei eine Bestrafung unter dem Titel nicht entrichteter Parkgebühr unzulässig. Zudem sei zum fraglichen Zeitpunkt wie auch sonst die entsprechende Ausnahmebewilligung sichtbar an der rechten Sonnenblende angebracht gewesen. In eventu werde die mangelnde Strafwürdigkeit des ohnedies ungerechtfertigten Vorhalts geltend gemacht.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Bescheid im wesentlichen aus, der den Denkgesetzen entsprechenden, logischen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen K. (Parkraumüberwachungsorgan) sei hinsichtlich der routinemäßigen Kontrolle des Fahrzeuges - eben auch in Bezug auf die Nachschau nach Ausnahmegenehmigungen - Glauben zu schenken gewesen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführerin wegen der mangelnden Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit einer Ausnahmegenehmigung bzw. der Nichtentrichtung der Parkgebühr bereits mehrmals belangt worden. Aufgrund der Zeugenaussagen sowie der Ermittlungsergebnisse gehe die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin die Tat begangen und die Ausnahmegenehmigung nicht gut sichtbar angebracht habe. Der Beschwerdeführerin sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Von der Abgabepflicht seien nur jene Fahrzeuge ausgenommen, die entsprechend einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO in einer Kurzparkzone, für die die Bewilligung gilt, geparkt werden und in der darin vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. Die Parkgebühr sei daher dann nicht zu entrichten, wenn eine Ausnahmebewilligung ausgestellt und diese in der vorgeschriebenen Weise, also gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe, angebracht sei. Die Innehabung der Bewilligung allein - ohne die entsprechende Anbringung - reiche daher keinesfalls aus, um von der Abgabepflicht ausgenommen zu sein. Da die Beschwerdeführerin als Lenkerin die Ausnahmebewilligung nicht bzw. nicht gut sichtbar im Kraftfahrzeug angebracht habe, sei sie wegen der Übertretung des § 7 Abs. 1 ParkgebührenG zu bestrafen gewesen. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die verhängte Geldstrafe von S 800,-- befinde sich noch im untersten Bereich des bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmens. Der Unrechtsgehalt sei im Hinblick auf das Interesse der geordneten Parkraumbewirtschaftung nicht gänzlich unbedeutend. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und habe nach eigenen Angaben ein Einkommen von S 10.000,-- bis S 15.000,-- netto monatlich. Erschwerend sei zu werten gewesen, daß die Beschwerdeführerin bereits einschlägig vorbestraft sei. Die verhängte Strafe sei daher aus spezialpräventiven Gründen angemessen und notwendig.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, ist die Stadtgemeinde Salzburg ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
Der mit "Ausnahmen von der Abgabepflicht" überschriebene § 2 dieses Gesetzes lautet auszugsweise:
"Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für
a)...
d) Fahrzeuge, die entsprechend einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für die die Bewilligung gilt, geparkt werden und in der darin vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind;
e)..."
Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Die Parkgebühr ist zu Beginn des Parkens des Fahrzeuges fällig.
Gemäß § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 67/1990, sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird sowie Verstöße gegen die zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung vom Gemeinderat erlassenen Gebote und Verbote (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Z. 3) oder die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.
Von der Ermächtigung zur Ausschreibung einer Parkgebühr hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg mit Beschluß vom (ParkgebührenV 1990) Gebrauch gemacht. Gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Parkgebühr durch den Erwerb eines von einem Parkscheinautomaten der Stadtgemeinde Salzburg gegen Bezahlung der Parkgebühr ausgedruckten Beleges (Parkschein) bis zu dem im Parkschein ausgedruckten Ende der bezahlten Parkzeit entrichtet. Die Ausnahmebestimmungen des § 6 ParkgebührenV 1990 entsprechen wörtlich der Regelung des § 2 ParkgebührenG.
2.2. Unbestritten ist, daß die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt eine straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung für die verfahrensgegenständliche Kurzparkzone hatte. Diese mit Bescheid vom erteilte Bewilligung galt für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug und wurde unter anderem mit der Auflage erteilt, daß die dem Bescheid beiliegende Parkkarte beim Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone hinter der Windschutzscheibe, von außen gut sichtbar, anzubringen ist.
Aus der Bestimmung des § 2 lit. d ParkgebührenG ergibt sich eindeutig, daß für das Parken eines Fahrzeuges mit einer Ausnahmebewilligung nur dann keine Abgabepflicht besteht, wenn das Fahrzeug in der im Ausnahmebewilligungsbescheid vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist. Da dies im gegenständlichen Fall nach den Feststellungen der belangten Behörde nicht der Fall war, bestand die Pflicht zu Entrichtung der Parkgebühr nach § 3 Abs. 1 leg. cit.. Der Tatvorwurf der Nichtentrichtung der Parkgebühr (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 ParkgebührenG i.V.m. § 4 Abs. 1 ParkgebührenV 1990) im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist demnach zutreffend gewählt und entspricht einer rechtsrichtigen Subsumtion. Die belangte Behörde hat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich bestätigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann also auch keine Rede davon sein, daß die belangte Behörde diesen Spruch erweitert oder ergänzt hätte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird vielmehr dargestellt, daß die Beschwerdeführerin als Lenkerin die Ausnahmebewilligung (Parkkarte) nicht (gut sichtbar) im Kraftfahrzeug angebracht habe und daher - weil sie demzufolge nicht von der Entrichtung der Parkgebühr befreit gewesen sei - nach § 7 Abs. 1 ParkgebührenG zu bestrafen gewesen sei.
Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 2 lit. d ParkgebührenG, es stimmt auch mit der Systematik der Parkgebührenvorschriften für die Stadt Salzburg überein. Die vom Unrechtsgehalt her am ehesten vergleichbaren Fälle, in denen der Abgabenpflichtige zwar einen Parkschein für die entsprechende Parkzeit bei einem der Automaten gelöst und bezahlt hat (§ 4 Abs. 1 ParkgebührenV 1990), diesen aber nicht entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 4 ParkgebührenV 1990 hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar angebracht hat, werden nämlich durch die zweite Handlungsalternative des § 7 Abs. 1 ParkgebührenG ("Verstöße gegen die zum Zweck der Überwachung der Abgabenentrichtung vom Gemeinderat erlassenen Gebote und Verbote" der Parkgebührenverordnung) erfaßt.
2.3. Soweit in der Beschwerde die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, daß in dieser Frage die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Der Zeuge konnte sich zwar an das gegenständliche Fahrzeug nicht mehr erinnern, gab aber an, immer zu kontrollieren, ob in den geparkten Fahrzeugen ein Parkschein oder eine Ausnahmegenehmigung angebracht sei; dabei kontrolliere er insbesondere auch die Sonnenblenden, da viele Lenker ihre Bewilligungen an der Sonnenblende anbringen und diese herunterklappen würden; er könne ausschließen, daß eine der Sonnenblenden heruntergeklappt und eine Ausnahmebewilligung sichtbar gewesen sei. Wenn die belangte Behörde aufgrund dieser Aussage des Meldungslegers unter Berücksichtigung der bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten und näher präzisierten mehrfachen Beanstandung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der mangelnden Anbringung der Parkkarte zu dem Schluß kommt, daß die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die Ausnahmebewilligung nicht gut sichtbar angebracht gehabt habe, so bietet dies vor dem Hintergrund der gemäß § 41 VwGG eingeschränkten Kontrollbefugnis für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, die aus den Beweisergebnissen nach eingehender Beweiswürdigung gezogenen Folgerungen der belangten Behörde als unschlüssig zu beurteilen.
Soweit in der Beschwerde erstmals die bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Feststellung bekämpft wird, daß die Beschwerdeführerin schon mehrmals wegen gleichgelagerter Sachverhalte belangt werden mußte, wobei auch einmal gemäß § 21 Abs. 1 VStG von einer Strafe abgesehen wurde, verstößt das Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und ist daher unbeachtlich.
2.4. Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung erweist sich als mängelfrei, hat doch die belangte Behörde richtig erkannt, daß der Unrechtsgehalt der Tat zwar gering, im Hinblick auf das Interesse an einer geordneten Parkraumbewirtschaftung aber nicht gänzlich unbeachtlich ist. Auch alle anderen Strafzumessungskriterien des § 19 VStG wurden in die Erwägungen miteinbezogen. Drei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des ParkgebührenG sind aktenkundig.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.