VwGH vom 16.11.2006, 2001/14/0089
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des M L in L, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. RV456/1- 6/1999, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus Anlass einer bei der O. GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, wurde unter anderem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer "Provisionsrückflüsse" aus Geschäften der O. GmbH auf näher angeführten Konten (xxx290 und xxx231) zugekommen seien. Hinsichtlich der auf dem Konto xxx290 zugeflossenen Beträge erklärte der Beschwerdeführer in der Folge für die Jahre 1995 (mit berichtigter Erklärung) und 1996 (mit Ersterklärung) Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von rund S 90.000,-- (1995) und rund S 1.190.000,-- (1996).
Anlässlich einer in der Folge beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass auch hinsichtlich des Kontos xxx231 Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Jahre 1994 bis 1996 im Ausmaß von rund S 250.000,-- (1994), rund S 1,390.000,-- (1995) und rund S 1,130.000,-- (1996) zu erfassen seien. Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers und erließ für die Jahre 1994 bis 1996 entsprechende Einkommensteuerbescheide.
In einer dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung zusätzlich angesetzten Zinsen beträfen ein Treuhand-Depot, das dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. "In diesem Zusammenhang" sei beim Finanzamt zu einer näher genannten Steuernummer (dabei handelte es sich um die Steuernummer der O. GmbH) eine Berufung anhängig.
In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines steuerlichen Vertreters mit, dass anlässlich der Berufungsentscheidung gegenüber der O. GmbH festgestellt worden sei, dass "die Beträge" des Kontos xxx231 dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien. Die Betriebsprüfung habe eine Schätzung der Zinsen beim Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1995 vorgenommen. Der Beschwerdeführer werde eingeladen, binnen vierzehn Tagen anlässlich einer noch anzuberaumenden Besprechung die tatsächlich bezogenen Zinsen darzulegen und nachzuweisen. Nachzuweisen wären auch allfällige Zinsenbezüge im Inland, deren Vereinnahmung steuerlich durch den KESt-Abzug abgegolten worden sei. Sofern ein derartiger Nachweis nicht erfolge, sei von den Schätzungsbeträgen der Betriebsprüfung auszugehen. Die Nichteinhaltung der Frist hindere die Ansetzung und Abhaltung "eines Berufungssenates" nicht (eine mündliche Verhandlung sei nicht beantragt worden).
Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom mit, dass er vom 16. Jänner bis auf einem Auslandsurlaub sei, weshalb er um Zustimmung ersuche, die vorgesehene Besprechung in der zweiten Februarhälfte, d.h. ab , anzusetzen. Im Übrigen verweise er darauf, dass bereits umfangreiche Unterlagen und Beweise für die bestehende Treuhandschaft im Berufungsverfahren der O. GmbH vorgelegt worden seien. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass die dort beigebrachten Unterlagen auch für dieses Verfahren als Entscheidungsgrundlage beantragt würden. Da dem Sachbearbeiter als Berichterstatter im Verfahren der O. GmbH die Unterlagen bestens bekannt seien, sei aus verfahrensökonomischen Gründen bisher auf eine neuerliche Vorlage der Unterlagen verzichtet worden.
In einem weiteren Schreiben der belangten Behörde teilte der Sachbearbeiter mit, dass dem Schreiben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, dass bereits alle maßgeblichen Unterlagen vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde beabsichtige daher, den Berufungsfall "im nächsten Senat" abzuschließen. Es werde noch einmal Gelegenheit geboten, bis zum allfällige "Rechtspositionen anher" vorzubringen. Sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht erklärt werde, dass eine Besprechung ausdrücklich gewünscht sei (unter Darlegung der Beweismittel, die allenfalls noch vorgelegt werden sollten), gehe die belangte Behörde davon aus, dass eine Besprechung (auch auf Grund der bereits bei der O. GmbH getroffenen Entscheidung des Berufungssenates) nicht mehr nötig sei. Da in dieser Angelegenheit auch die "Kanzlei B." involviert sei, werde das gegenständliche Schreiben auch dieser Kanzlei übermittelt.
In einem Schreiben der B. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH nahm diese Bezug auf die vorangeführten Schreiben (und die bereits bekannt gegebene Kur des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers) und beantragte eine Fristverlängerung bis zu dessen Rückkehr. Des Weiteren wurde beantragt, das gegenständliche Rechtsmittelverfahren bis zur "Entscheidung sowie Übermittlung der entsprechenden Begründungen" des Verfahrens gegenüber der O. GmbH auszusetzen, da dies im gegenständlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung sei, und die dort dargelegte Begründung als Vorfrage anzusehen sei. Nach Einlangen der entsprechenden Bescheide sowie der diesbezüglichen Begründung des Berufungssenates sei eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer abzuhalten und anschließend "diese Informationen" sowie die entsprechenden Beweise und Unterlagen der Behörde zu übermitteln. Gleichzeitig werde auch in diesem Verfahren beantragt, Robert M., Roman B. und Mag. Dieter U. als Zeugen einzuvernehmen, welche der Behörde umfangreiche Aussagen über das Vorliegen der Treuhandschaft darlegen könnten. Des Weiteren werde der gesamte Akt der O. GmbH samt den darin befindlichen, bereits übermittelten Beweisen als Beweisantrag auch in diesem Verfahren "vorgelegt". Insbesondere werde auf die "eidesstattliche" Erklärung des Roman B., die schriftliche Aussage des Mag. Dieter U. und die schriftliche Aussage des Robert M. verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich diese ohnehin bereits in den Händen des Sachbearbeiters der belangten Behörde befänden, sodass eine körperliche Übergabe dieser Beweise entfalle.
In einem neuerlichen Schreiben des Sachbearbeiters der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zu Handen seines steuerlichen Vertreters wurde mitgeteilt, dass dem Schreiben der B. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH keine neuen Fakten zu entnehmen seien, die es rechtfertigten, die Behandlung der Berufung im Senat weiter zu verschieben. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass seit Einbringung der Berufung beinahe zwei Jahre Zeit gewesen wäre, Unterlagen vorzulegen und Zeugen stellig zu machen. Strittige Frage sei die Zurechnung des "Treuhandkontos", dessen Nichtanerkennung schon auf Grund der Mitwirkung im Verfahren über die O. GmbH und des dort mitgeteilten Verfahrensergebnisses bekannt sein müsse. Bei der ausführlichen Darlegung der Beweiswürdigung (im Verfahren der O. GmbH) seien auch die Gründe für die Zurechnung des Treuhandkontos an den Beschwerdeführer genannt worden. Zudem habe sich der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Verfahren der O. GmbH - wobei er auch zum Treuhandkonto hätte befragt werden sollen - der Aussage entschlagen und sei auch vom Beschwerdeführer "nicht entbunden" worden. Er habe auch im Schreiben vom keine verfahrensrelevanten Beweisanträge gestellt. Dem Schreiben der B. Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH seien ebenfalls nur "die altbekannten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen" zu entnehmen, die schon im Verfahren bei der O. GmbH nicht zielführend gewesen seien. Die "Berufungsbehörde" werde daher "am einen Antrag auf Abweisung der Berufung (bzw. allenfalls teilweise Stattgabe bei Betragskorrekturen) stellen". Eine weitere Besprechung erscheine bei der gegebenen Beweislage und der offenkundigen Absicht, auch dieses Verfahren zu verzögern, nicht mehr notwendig. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bis zum angegebenen Senatstermin substanzielle Nachweise, Beweise und Unterlagen beizubringen bzw. Zeugen stellig zu machen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich der Höhe der geschätzten Zinsen teilweise stattgegeben, diese im Übrigen aber hinsichtlich der Zurechnung der entsprechenden Zinsen an den Beschwerdeführer abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der erkennende Senat im Verfahren der O. GmbH ausgesprochen habe, dass der als angeblicher Vermögensinhaber angegebene Zeuge Roman B. nicht glaubwürdig erscheine und die vom Beschwerdeführer behauptete Überlassung von rund S 20 Millionen durch diesen an den für ihn fremden Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Der angeführte Roman B. sei in Österreich weder steuerlich noch fremdenpolizeilich erfasst. Weder in dem mehrjährigen Betriebsprüfungs- und Berufungsverfahren bei der O. GmbH, noch im Berufungsverfahren beim Beschwerdeführer selbst, sei eine Weiterleitung der Treuhandgelder in irgendeiner Form nachvollziehbar dokumentiert worden. Die M. Bank in Wien habe nicht einmal das Konto in der Schweiz bekannt gegeben, auf welches die Treuhandgelder überwiesen worden seien. Auch der Beschwerdeführer habe dieses Konto nicht bekannt gegeben und im Verfahren der O. GmbH sogar Beschwerde darüber geführt, dass der Sachbearbeiter der Berufungsbehörde als Sachverständiger an jener Befragung der Strafsachenstelle bei der M. Bank mitgewirkt habe, in der der Verbleib der Treuhandgelder hätte geklärt werden sollen. Die belangte Behörde habe schon aus diesem Grund keine Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer an einer Aufdeckung der Konten in der Schweiz nicht gelegen gewesen sei. Wären diese Gelder tatsächlich an Roman B. weitergeleitet worden, so sei nicht erkennbar, welches Hindernis einem Nachweis dieses Vorganges entgegenstünde. Der Beschwerdeführer habe auch im gegenständlichen Verfahren nichts vorgebracht, was den erkennenden Senat veranlassen könne, von der Zurechnung der Zinsen abzusehen. Die beantragten Beweise und Einvernahmen seien schon im Verfahren betreffend die O. GmbH als nicht entscheidungsrelevant bzw. als nicht durchführbar qualifiziert worden. Der neuerliche Verweis der steuerlichen Vertretung auf Zeugen, die schon im Verfahren bei der O. GmbH nichts zur Wahrheitsfindung hätten beitragen können, könne nur als wiederholter Versuch angesehen werden, das Verfahren zu verzögern, wie dies auch im Verfahren der O. GmbH zu konstatieren gewesen sei. Der erkennende Senat gehe jedenfalls nicht davon aus, dass die Erörterung derselben Fragen, die bereits bei der O. GmbH in zeitaufwendiger Weise - ohne erkennbares Resultat - abgehandelt worden seien, zu neuen entscheidungswesentlichen Erkenntnissen geführt hätte. Auf Grund der Ermittlungen im Berufungsverfahren über die O. GmbH sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Beträge im Ausmaß von rund S 45 Millionen seitens dieser Gesellschaft zugewendet worden seien, darunter auch die auf das Konto der M. Bank eingegangenen Erlöse aus dem Treuhandkonto xxx231. Die Zinsenzurechnung betreffend dieses Konto bestehe daher insoweit zu Recht. Einwendungen gegen die Höhe der Zinsenzurechnungen (bzw. gegen die teilweise geschätzten Beträge) seien nicht vorgebracht worden. Ein inländischer KESt-Abzug in Bezug auf die Erträge aus den zuzurechnenden Beträgen sei weder behauptet noch nachgewiesen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Mit hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0084, 0085, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden der O. GmbH gegen die im gegenständlichen Verfahren mehrfach erwähnte, gegenüber dieser Gesellschaft ergangene Berufungsentscheidung als unbegründet abgewiesen. Mit ausführlicher Begründung, auf welche gemäß 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass der in der Berufung der O. GmbH behaupteten Treuhandvereinbarung zwischen dem auch im oben genannten Verfahren erwähnten Roman B. und dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mangels Leistung des Roman B. der Boden entzogen sei. Auch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer weder die beantragten, im Ausland befindlichen Zeugen stellig gemacht noch konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer treuhändig für Roman B. Geldbeträge hätte übernehmen sollen. Der allgemeine Hinweis darauf, dass "bei vollständiger Feststellung unter Zugrundelegung des Akteninhaltes, insbesondere der darin befindlichen Kopien der Sparbücher und der Depotaufstellungen und der darin genannten Fälligkeiten der Zinsen der Wertpapiere" die Zurechnung von Zinsen für 1994 ausgeschlossen und für die folgenden Jahre, "wie weiter dargelegt wird, nicht mit pauschal 7 % möglich" sei, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Der in der Folge vertretenen Ansicht, "die Urkunden erweisen die Unrichtigkeit der Feststellungen und die Unrichtigkeit der Vermutungen", kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine Nennung konkreter "Urkunden" unterbleibt.
Zutreffend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass Einwendungen gegen die Höhe der Zinszurechnungen bzw. gegen die teilweise geschätzten Beträge im Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Bleibt ein Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit untätig, und legt er erst vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Zurückhaltung ab, so kann dies nicht mit Aussicht auf Erfolg der belangten Behörde zum Vorwurf gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0289). In der Berufung war unter Hinweis auf ein Berufungsverfahren der O. GmbH lediglich behauptet worden, dass die in Ansatz gebrachten Zinsen ein "Treuhand-Depot" beträfen, das dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sei. Im Berufungsverfahren war dem Beschwerdeführer nach Entscheidung der Berufung der O. GmbH und unter Hinweis darauf, dass das strittige Konto danach dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, Gelegenheit gegeben worden, zu Höhe und Art (in Bezug auf eine allfällige Kapitalertragsteuer) entsprechender Zinsen Stellung zu nehmen. In Beantwortung dieses Schreibens führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass bereits "umfangreiche Unterlagen und Beweise für die bestehende Treuhandschaft" vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde hat daher keinen Verfahrensmangel zu vertreten, wenn sie im angefochtenen Bescheid insbesondere die Frage der Zurechnung der Zinsen in Zusammenhang mit dem "Treuhandkonto" an den Beschwerdeführer behandelt hat. Wenn die belangte Behörde darüber hinaus im Zusammenhang mit der Höhe der an den Beschwerdeführer zugerechneten Zinsen eine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht hat, konnte dieser dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein.
Soweit der Beschwerdeführer unter Bezug auf eine der Beschwerde angeschlossene, im Übrigen keinen Bezug zu ihm aufweisende Aufstellung von Wertpapieren darauf hinweist, dass die Wertpapiere Nr. 1 und 18 endbesteuert seien, unterliegt dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nicht, dass ihm zu Höhe und Art der Zinsen nicht ausreichend Gelegenheit zu einem Vorbringen gegeben worden wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am